Nachgehend
Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
- Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Verpflichtung, aus ihrem Versorgungsbezug Beiträge zur Krankenversicherung nach dem allgemeinen Beitragssatz zu entrichten (§ 248 SGB V in der seit 01.01.2004 geltenden Fassung).
Die am 20.03.1936 geborene Klägerin ist seit 01.04.2001 Rentnerin und bei der Beklagten als Mitglied der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert. Neben einer BfA-Rente (in Höhe von monatlich ab 01.04.2004 248,20 EUR brutto) erhält sie Versorgungsbezüge aus der Bayerischen Apothekerversorgung (seit 01.01.2002 in Höhe von monatlich 1.225,07 EUR brutto).
Ab 01.01.2004 führte das berufsständische Versorgungswerk der Apotheker den allgemeinen Beitragssatz zur Krankenversicherung der Klägerin aus diesem Versorgungsbezug ab.
Hiergegen wandte sich die Klägerin durch Schreiben vom 20.01.2004, gerichtet an die Beklagte. Diese teilte der Klägerin daraufhin durch Bescheid vom 23.01.2004 mit, dass rentenvergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragspflicht zur Krankenversicherung unterlägen. Die Höhe des Beitragssatzes sei durch § 248 SGB V geregelt. Diese Gesetzesvorschrift sei mit Wirkung vom 01.01.2004 durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung dahingehend gefasst worden, dass bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen der jeweils am 1. Juli geltende allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse für das folgende Kalenderjahr gelte. Die Beiträge auf die rentenvergleichbaren Einnahmen der Klägerin seien daher mit Wirkung zum 01.01.2004 nach einem Beitragssatz in Höhe von 15,2 % zu erheben.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und führte zur Begründung aus, dass der 1982 eingeführte halbe Beitragssatz auf Versorgungsbezüge auf die Entscheidung des Gesetzgebers zurückgehe, diese Leistungen nicht höher zu belasten als Renten der gesetzlichen Rentenversicherung. Insofern sehe sie sich durch die Anhebung des Beitragssatzes in ihren Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Aufgrund des Umfangs der Beitragserhöhung und ihrer übergangslosen Einführung sehe sie auch den grundgesetzlich verankerten Vertrauensschutz und die Rechte aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Die Beitragserhöhung bedeute für sie eine unzumutbare Belastung.
Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 11.08.2004 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin Versorgungsbezüge der Bayerischen Versorgungskammer (Bayerische Apothekerversorgung) erhalte, die nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V der Beitragspflicht unterlägen. Die Beitragserhöhung auf 100 % sei vom Gesetzgeber dadurch begründet worden, dass durch die Neuregelung Rentner, die Versorgungsbezüge erhielten, in angemessenem Umfang an der Finanzierung der Leistungsaufwendungen für sie beteiligt würden. Die Beitragszahlungen hätten 1973 noch gut 70 % der Leistungsaufwendungen abgedeckt, inzwischen würden die eigenen Beiträge der Rentner nur noch ca. 43 % der Leistungsaufwendungen für sie abdecken. Es sei daher ein Gebot der Solidarität der Rentner mit den Erwerbstätigen, den Anteil der Finanzierung der Leistungen durch die Erwerbstätigen nicht noch zu erhöhen. Diese Neuregelung sei von der Beklagten anzuwenden, sie sei an die geltende Rechtslage gebunden. Die Prüfung des Verfassungsrechts falle in die alleinige Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts.
Hiergegen hat die Klägerin am 20.08.2004 Klage beim Sozialgericht Bayreuth erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass sie nach ihrem Studium als berufstätige Apothekerin auf Grund gesetzlicher Verpflichtung in das berufsständische Versorgungswerk der Apotheker, die Bayerische Apothekerversorgung, eingetreten und infolge dessen von den Beitragszahlungen an die BfA befreit worden sei. Sie erhalte insbesondere aufgrund einer einmaligen Einzahlung eine weitere, kleine Rente der BfA. § 248 SGB V in der bis 31.12.2003 geltenden Fassung habe der Gleichstellung von Versorgungsempfängern mit Beschäftigten bzw. Rentnern gedient, die ebenfalls ihre Beiträge nur zur Hälfte zu tragen hätten. In der Beitragserhöhung liege auch ein Verstoß gegen das Solidarprinzip, denn die Verteilung der Beitragslast habe sich an der finanziellen Leistungsfähigkeit des einzelnen zu orientieren. Das Prinzip des Solidarausgleichs sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein “besonders prägnanter Ausdruck” des Sozialstaatsprinzips nach Art. 20 Abs. 1 GG. Vor diesem Hintergrund sei es unzulässig, nunmehr, wie in der Gesetzesbegründung erfolgt, darauf abzustellen, in welchem Umfang die Rentner ihre Leistungsaufwendungen selbst finanzierten. Zudem stünden dem Vorteil, den die ältere Generation heute in der gesetzlichen Krankenversicherung genieße, die Leistungen gegenüber, die dieselbige Generation in dem gleichen System in der Vergange...