Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Grundvertrag über das ambulante Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus. Festsetzung einer Vergütungsregelung für stationsersetzende Eingriffe mit festen Punktwerten außerhalb der budgetierten und pauschalierten Gesamtvergütung durch das Bundesschiedsamt rechtmäßig. Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Beschluss des Bundesschiedsamtes. keine Erfolgsaussicht bei vertragslosem Zustand
Orientierungssatz
1. Das Bundesschiedssamt für die vertragsärztliche Versorgung hat die Kompetenz zur Festsetzung einer Regelung, nach der stationsersetzende Eingriffe mit festen Punktwerten außerhalb der budgetierten und pauschalierten Gesamtvergütung zu vergüten sind. Diese Vorgaben sind Ausfluss des gesetzlichen Auftrages des § 115b Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 5.
2. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Beschluss des Bundesschiedsamtes kann dann keinen Erfolg haben, wenn durch die aufschiebende Wirkung kein wirksamer Vertrag nach § 115b SGB 5 vorliegen, sondern ein vertragsloser Zustand bestehen würde.
Gründe
Die Antragsteller schließen gemeinsam seit Jahren mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung dreiseitige Vereinbarungen gemäß § 115 b SGB V über das ambulante Operieren im Krankenhaus. Gegenstand der Vereinbarung der Grundvertrag über das ambulante Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus - AOP-Vertrag - der auch Regelungen zur Vergütung enthält, der Katalog durchführbarer Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe sowie eine Qualitätssicherungsvereinbarung. Der AOP-Vertrag wird zuletzt für die Zeit ab 1. April 2005 nach einem vorangegangenen Schiedsverfahren durch den Antragsgegner in der Sitzung vom 18. März 2005 festgesetzt worden. Gegen diese Festsetzung ist eine Klage anhängig. Zugleich hat die Deutsche Krankenhausgesellschaft den Vertrag vom 30. Juni 2006 gekündigt. Nachdem scheitern der Verhandlungen über eine Anschlussvereinbarung haben die Deutsche Krankenhausgesellschaft sowie die Kassenärztliche Bundesvereinigung den Antragsgegner angerufen. Mit Entscheidung vom 15. September 2006 setzte der Antragsgegner den AOP-Vertrag in der Fassung des Schiedsamtantrages der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung mit den sich aus der Niederschrift der Sitzung des Antragsgegners ergebenen Modifikationen einschließlich aller Anlagen fest und ordnete die sofortige Vollziehung des Vertrages an. Hinsichtlich der Vergütung sieht der AOP-Vertrag in der vom Antragsgegner nunmehr festgesetzten Fassung unter anderem vor, dass die Leistungen im Zusammenhang mit ambulanten Operationen gemäß § 115 b SGB V extra budgetiert nach festen Punktwerten zu vergüten sind (§ 7 Abs. 1 AOP-Vertrag). Gegen den Schiedsspruch des Antragsgegners haben die Antragsteller am 25. Oktober 2006 Klage erhoben. Der Antrag vom 18. Dezember 2006 des Antragstellers richtet sich auf die Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Entscheidung des Antragsgegners vom 15. September 2006. Die Antragsteller sind der Auffassung, dass die angegriffene Entscheidung des Antragsgegners offensichtlich rechtswidrig sei. Soweit der Antragsgegner die Gesamtvertragspartner durch § 7 Abs. 4 Satz 4 AOP-Vertrag dazu verpflichte, die Bereinigung der Gesamtvergütung auf der Grundlage des Jahres 2005 zu bestimmen, sei der Schiedsspruch schon wegen tatsächlicher Unmöglichkeit nichtig. Darüber hinaus sei der Antragsgegner zur Festsetzung der Art und Weise der Vergütung der Leistung nach § 115 b SGB V ebenso wie die Vertragspartner auf Bundesebene aus kompetentieller Hinsicht nicht befugt. Selbst wenn man den Antragsgegner grundsätzlich zur Festsetzung der Vergütung für befugt halten würde, wäre jedenfalls die Festsetzung einer extra budgetären Vergütung mit festen Punktwerten in materiell rechtlicher Hinsicht mit zwingenden gesetzlichen Vorgaben unvereinbar. Sie verstoße insbesondere gegen die Vorschriften der §§ 115 b Abs. 5, 85 Abs. 2, Abs. 3 a SGB V sowie dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität. Außerdem würden die Interessen der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage die möglichen Interessen am sofortigen Vollzug der Entscheidung überwiegen. Die Interessen der Antragsteller würden überwiegen, denn die Folgen, mit denen die Antragsteller im Falle der Umsetzung des Schiedsspruchs des Antragsgegners belastet wären, wenn sich dessen Rechtswidrigkeit später herausstellen sollte, würden in keinem Verhältnis zu den Folgen einer einstweiligen Nichtumsetzung des Schiedsspruchs stehen. Die vom Antragsgegner festgesetzte Vergütungsregelung in § 7 Abs. 1 AOP-Vertrag, wonach die Vergütung der AOP-Leistungen außerhalb der Gesamtvergütung zu festen Punktwerten erfolgen soll, bedürfe der Umsetzung durch die Gesamtvertragspartner auf regionaler Ebene. Die Verhandlungen hierüber finden derzeit bundesweit statt. ...