Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsarztrecht. Anstellungsgenehmigung. Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie. Beschränkung auf unfallchirurgische Tätigkeit. keine Rechtsgrundlage

 

Orientierungssatz

Im Rahmen der Nachbesetzung einer zuvor mit einem Facharzt für Chirurgie mit unfallchirurgischem Tätigkeitsschwerpunkt besetzten Arztstelle mit einer Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie darf die einem MVZ diesbezüglich erteilte Anstellungsgenehmigung nicht auf eine unfallchirurgische Tätigkeit beschränkt werden. Hierfür fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) bis zu 7), die diese selbst tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die dem Beigeladenen zu 1) erteilte Anstellungsgenehmigung für die Beigeladene zu 7) mit einer Einschränkung dahingehend versehen werden kann, dass die Beigeladene zu 7) ausschließlich unfallchirurgisch tätig sein darf.

Der Beigeladene zu 1) wurde mit Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte vom 12. Juni 2006 als Medizinisches Versorgungszentrum “MVZ Vitalis" zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zum 1. Juli 2006 zugelassen. Am 28. Juni 2011 beantragte der Beigeladene zu 1) einen Wechsel der angestellten Ärzte. Zu diesem Zeitpunkt waren in dem MVZ drei Ärzte der Fachgruppe Orthopädie, ein Arzt der Fachgruppe Hausärzte Allg./Int. und zwei Ärzte der Fachgruppe Chirurgie tätig. Der im MZV angestellte Facharzt für Chirurgie Dr. S      schied zum 31. August 2011 aus dem MVZ aus. Der o.g. Antrag des Beigeladenen zu 1) war darauf gerichtet, dass die Beigeladene zu 7) im Umfang einer Vollzeitstelle im MVZ an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen und auf dem Arztsitz, vormals besetzt durch Dr. S      , angestellt werden soll.

In dem Antragsformular gab der Beigeladene zu 1) hinsichtlich der Anstellung der Beigeladenen zu 7) als “Fachgebiet" die Chirurgie an. Dem im Rahmen des Anstellungsverfahrens eingereichtem Dienstvertrag zwischen dem Beigeladenen zu 1) und der Beigeladenen zu 7) war unter § 1 zu entnehmen, dass die Beigeladene zu 7) als Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie im MVZ angestellt werden sollte. Der Facharzttitel der Beigeladenen zu 7) war zudem im Bescheid über die Eintragung in das Arztregister sowie im ebenfalls eingereichten Lebenslauf vermerkt.

Mit Beschluss vom 3. August 2011 gab der Zulassungsausschuss für Ärzte dem Antrag auf Genehmigung der Anstellung der Beigeladenen zu 7) statt. In diesem Beschluss wurde die Beigeladene zu 7) als Fachärztin für Chirurgie betitelt. Der Beschluss wurde der Klägerin am 8. August 2011 bekanntgegeben.

Mit Beschluss vom 24. August 2011 widerrief der Zulassungsausschuss für Ärzte die erteilte Anstellungsgenehmigung vom 3. August 2011. Begründet wurde der Widerruf damit, dass entgegen der im Antrag getätigten Angaben die Beigeladene zu 7) nicht Fachärztin für Chirurgie sondern Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie sei. Gemäß § 4 Abs. 1 der Bedarfsplanungsrichtlinien OB edP1RL) würden Chirurgen und Orthopäden unterschiedlichen Planungsgruppen zugeordnet mit der Folge, dass eine mit einem Chirurg besetzte Arztstelle nicht mit einem Orthopäden nachbesetzt werden könne. Auch der Zusatz Unfallchirurgie ändere daran nichts. Aufgrund der Vorschriften der Bedarfsplanungsrichtlinien sei es nicht möglich, auf den vakanten chirurgischen Platz einen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie angestellt tätig werden zu lassen.

Der Beigeladene zu 1) erhob gegen den Beschluss vom 24. August 2011 Widerspruch. Begründet wurde der Widerspruch unter anderem damit, dass Dr. S  ausweislich seines Lebenslaufes seit Beginn seiner Niederlassung in Jahr 1994 ausschließlich in orthopädisch/chirurgischer Praxis gearbeitet habe. Dies gelte insbesondere auch für die Tätigkeit des Dr. S als angestellter Arzt beim Beigeladenen zu 1). Hier seien ebenfalls ausschließlich orthopädisch-unfallchirurgische Leistungen durch ihn erbracht.

Mit Beschluss vom 14. September 2011 hob der Beklagte den Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte vom 24. August 2011 auf. Als Grundlage für den Widerruf der Anstellungsgenehmigung für die Beigeladene zu 7) komme vorliegend allein § 96 Abs. 6 S. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in Betracht, wonach eine Zulassung zu entziehen sei, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorlägen. Voraussetzungen der Zulassung eines Vertragsarztes seien grundsätzlich lediglich die Eintragung ins Arztregister nach Erfüllung der dort genannten weiteren Voraussetzungen. Nach § 95 Abs. 2 Satz 4 SGB V werde das Nähere in der Zulassungsordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) geregelt. Dort finde sich in § 18 Ärzte-ZV eine abschließende Regelung der Zulassungsvoraussetzung. Danach müsse ein schriftlicher Antrag gestellt und ein Auszug aus dem Arztregister vorgelegt werden. Zudem seien eine Bescheinigung über die seit der Approbation ausgeübten ärztlichen Tä...

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