Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Kostenfestsetzung. Höhe der Rechtsanwaltsvergütung im isolierten Widerspruchsverfahren. Zugunstenverfahren nach § 44 SGB 10. Vortätigkeit im Verwaltungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Auch im Rahmen eines Zugunstenverfahrens ist lediglich die Gebühr nach RVG-VV Nr 2501 erstattungsfähig, wenn der Bevollmächtigte seit Stellung des Überprüfungsantrages tätig ist, eine Abhilfe jedoch erst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen den Überprüfungsbescheid erfolgt.
2. Eine vorangegangene Tätigkeit im Verwaltungsverfahren im Sinne der RVG-VV Nr 2501 liegt bereits bei einer Tätigkeit vor Erlass des Überprüfungsbescheides vor, auch wenn der Bevollmächtigten vor Erlass des zu überprüfenden (Ausgangs-)Bescheides nicht mit der Sache befasst war. Das Überprüfungsverfahren stellt ein eigenes, vom früheren - mit Ablauf der Widerspruchsfrist abgeschlossenen - Verwaltungsverfahren dar.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander Kosten nicht zu erstatten.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der zu erstattenden Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit des Bevollmächtigten des Klägers.
Der Kläger beantragte über seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 6. April 2005 ohne nähere Begründung die Überprüfung des Bescheides vom 2. Juli 2001, mit dem die Beklagte vom Kläger Unterhaltsgeld in Höhe von 537,48 € zurückgefordert hatte.
Nach dem Erinnerungsschreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 19. September 2005 lehnte die Beklagte mit Überprüfungsbescheid vom 23. Dezember 2005 eine Aufhebung des Bescheides vom 2. Juli 2001 mit der Begründung ab, dass seit Bekanntgabe bis zum Überprüfungsantrag vom 19. September 2005 mehr als vier Jahre vergangen seien und weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden sei.
Mit seinem Widerspruch wies der Kläger durch seinen Bevollmächtigten darauf hin, dass mit Datum vom 19. September 2005 kein Überprüfungsantrag gestellt worden sei. Nachdem die Beklagte den Überprüfungsbescheid daraufhin dahingehend berichtigte, dass es sich um den Überprüfungsantrag vom 6. April 2005 handelt, der bloße Schreibfehler jedoch unbeachtlich sei, wies der Kläger durch seinen Bevollmächtigten darauf hin, dass die Vierjahresfrist noch nicht verstrichen und eine Rücknahme des Verwaltungsakt nunmehr grundsätzlich möglich sei.
Mit Bescheid vom 21. April 2006 hob die Beklagte den Bescheid vom 2. Juli 2001 mit dem Hinweis auf, dass die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Kosten erstattet würden.
Mit Schreiben vom 26. April 2006 machte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten sodann Kosten für die anwaltliche Tätigkeit wie folgt geltend:
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Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2500 VV RVG |
240,00 € |
Postentgeltpauschale gemäß Nr.7002 VV RVG |
20,00 € |
16 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG |
41,60 € |
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301,60 € |
Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 4. Juli 2006 erkannte die Beklagte als im Widerspruchsverfahren entstandene notwendige Aufwendungen einen Betrag in Höhe von 162,40 €. Den weitergehenden Kostenantrag lehnte sie mit der Begründung ab, dass der Bevollmächtigte bereits im Verwaltungsverfahren für den Kläger tätig war und daher nur die Kosten nach VV 2501 geltend machen könne, wobei in Anbetracht des geringen Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit nur 120,00 € in Ansatz gebracht werden könnten. Im Einzelnen hielt die Beklagte Kosten nach VV 2501 in Höhe von 120,00 €, Auslagen in Höhe von 20,00 € und unter Berücksichtigung von 16 % Mehrwertsteuer einen Gesamtbetrag von 162,40 € für erstattungsfähig.
Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass Nr. 2501 VV RVG nach Sinn und Zweck nicht anwendbar sei, da eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren im Sinne dieser Vorschrift eine Tätigkeit vor Erlass des ursprünglichen Bescheides darstelle, nicht jedoch eine Tätigkeit im Rahmen des Überprüfungsverfahrens. Folglich sei nach Nr. 2500 VV RVG abzurechnen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Mit der am 8. September 2006 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 4. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2006 zu verurteilen, ihm weitere 139,20 € zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt der Leistungsakte und die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Das Gericht hat die Leistungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte S 77 AL …. beigezogen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Beklagtenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 4. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Ansp...