Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 13. November 2004 und 27. Januar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2005 verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum 1. Januar bis 28. Februar 2005 160,– EUR monatlich und für den Zeitraum ab dem 29. Februar 2005 80,– EUR Alg II monatlich zu gewähren.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten.
Tatbestand
Streitig ist die Bedürftigkeit des Klägers.
Der Kläger, der zuletzt am 28. Februar 2004 Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 1.568,64 EUR bezogen hatte, beantragte aus dem laufenden Arbeitslosenhilfebezug im September 2004 Arbeitslosengeld II. An Wohnkosten für die von ihm gemietete Doppelhaushälfte mit einer Wohnfläche von 93 qm hatte er neben der monatlichen Grundmiete von 394,53 EUR einen Monatsbetrag für die Belieferung mit Kaltwasser von 33,– EUR, Schneebeseitigung von 3,02 EUR sowie die Kosten für die von ihm selbst vorzunehmende Versorgung mit Heizöl geltend gemacht. Im Jahre 2004 hatte der Kläger 2.000 Liter Heizöl mit einem Preis von 0,47 EUR pro Liter (940,– EUR) eingelagert.
Unter Berücksichtigung einer vom Kläger bezogenen Betriebssonderzahlung von monatlich 992,25 EUR lehnte der Beklagte die Gewährung von Alg II mangels Bedürftigkeit ab; die um die Versicherungspauschale von 30,– EUR bereinigte Betriebssonderzahlung übersteige den monatlichen Regelbedarf von 345,– EUR Regelsatz plus 430,55 EUR Mietkosten (394,52 EUR Grundmiete plus 3,02 EUR Schneebeseitigung plus 33,– EUR Wassergeld).
Der gegen den Ablehnungsbescheid vom 13. November 2004 erhobene Widerspruch des Klägers, gerichtet auf Berücksichtigung von Heizkosten und der Aufwendungen für eine Kranken- und Pflegeversicherung blieb erfolglos. Mit Bescheid vom 27. Januar 2005, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 15. März 2005 macht der Beklagte geltend, da der Heizkostenbedarf mit der Auffüllung des Öltanks in 2004 derzeit gedeckt sei, seien lediglich die in den Bescheiden angefochtenen Unterkunftskosten zu berücksichtigen gewesen. Der daraus resultierende Gesamtbedarf unterschreite auch dann das anrechenbare Einkommen, wenn man zusätzlich die vom Kläger nachgewiesenen Aufwendungen für die Sicherstellung seines Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes (125,18 EUR) berücksichtige.
Hiergegen richtet sich die am 12. April 2005 beim Sozialgericht Berlin erhobene Klage. Der Kläger macht geltend, der Beklagte habe zu Unrecht die mit dem Betrieb der Heizanlage tatsächlich entstehenden Aufwendungen an verbrauchtem Heizöl außer Betracht gelassen. Außerdem seien die Aufwendungen für die Wartung der Heizanlage und die Emissionsmessung (jährlich 157,93 EUR) sowie die Kfz-Haftpflichtversicherung (287,66 EUR jährlich) unberücksichtigt geblieben. Bringe man die deutlich gestiegenen Heizölkosten in Ansatz, ergebe sich jedenfalls ein ungedeckter Bedarf.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 13. November 2004 und 27. Januar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2005 zu verurteilen, Alg II zu gewähren.
Der Vertreter des Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der Heizölkosten verweist er darauf, dass der Kläger die Möglichkeit habe, bei Notwendigkeit einer erneuten Tankbefüllung die dann anfallenden Kosten geltend zu machen.
Im Übrigen verweist er auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Ergänzend wird zum übrigen Sach- und Streitstand auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogene Leistungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Sicherstellung seines Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes, indem ein Minimal-Zahlbetrag zuerkannt wird (1-Cent-Regelung), voraus sich in weiterer Folge ein Anspruch auf den Alg II-Zuschlag nach § 24 SGB II ergibt.
Seinen Grundbedarf in Höhe des Regelsatzes plus der Unterkunftskosten kann der Kläger mit seinem bereinigten Einkommen aus der Betriebssonderzahlung abdecken. Zwar sind zusätzlich zu den anerkannten Unterkunftskosten auch die auf einen Monatsbetrag bezogenen Aufwendungen für die Versorgung mit Heizöl sowie die Wartungskosten der Heizanlage mit zu berücksichtigen, der sich hieraus ergebende Gesamtbedarf von 867,54 EUR liegt jedoch immer noch unter dem bereinigten Einkommen von 868,28 EUR (= 922,25 EUR abzüglich 30,– EUR Versicherungspauschale abzüglich 23,97 EUR Kfz-Haftpflichtversicherung).
Der Anspruch auf Übernahme der Heizölkosten ergibt sich direkt aus § 22 Abs. 1 SGB II. Danach sind die Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der „tatsächlichen Aufwendungen” zu erbringen, soweit diese angemessen sind. Unstreitig sind dem Kläger im hier streitigen Zeitraum seit 1. Januar 2005 Aufwendungen in Form des verbrauchten Heizöls entstanden. Um auf der einen Seite einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden und auf der anderen Seite eine Gleichbehandlung mit Mietern zu erreichen, die über eine Heizkostenpauschale an den vom Vermieter verauslagten Heizkost...