Entscheidungsstichwort (Thema)

Kassenärztliche Vereinigung. Durchführung von Vorstandswahlen. Festlegung eines Termins zur Wahl eines Vorstandsmitgliedes binnen mehr als drei Wochen nach Ungültigerklärung der Wahl durch ein Gericht und in den Sommerferien kein Wahlfehler. keine verpflichtende Vorgabe der öffentlichen Ausschreibung der Position eines hauptamtlichen Vorstandmitgliedes

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Festlegung eines Termins zur Wahl eines Vorstandsmitgliedes der Kassenärztlichen Vereinigung binnen mehr als drei Wochen nach Ungültigerklärung der Wahl durch ein Gericht und in den Sommerferien stellt keinen Wahlfehler dar.

2. Eine öffentliche Ausschreibung der Position eines hauptamtlichen Vorstandmitgliedes der KV ist nicht verpflichtend vorgegeben.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gültigkeit der Wahl des dritten Vorstandsmitgliedes der Beklagten am 3. August 2017.

Der Kläger ist Mitglied der Vertreterversammlung der Beklagten und dort Mitglied der Liste des Hausärzteverbandes.

Am 11. Februar 2017 wurde der Vorstand der Beklagten durch die Vertreterversammlung gewählt, unter anderem Herr S. als drittes Vorstandsmitglied.

Aufgrund der dagegen durch den Kläger erhobenen Klage wurde die Wahl des Herrn S. mit Urteil vom 5. Juli 2017, S 22 KA 46/17 für ungültig erklärt.

Mit per Email versandten Schreiben vom 13. Juli 2017 lud die Vorsitzende der Vertreterversammlung die Mitglieder der Vertreterversammlung zum 3. August 2017 zur Nachwahl ein. Die Tagesordnung lautete unter Punkt 2: “Vorbereitung der Wahl des Vorstandsmitgliedes für das 3. Vorstandsamt„, Punkt 3: “Wahl des dritten Vorstandsmitgliedes„.

Ebenfalls am 13. Juli 2017 erfolgte eine Pressemitteilung der Beklagten über die anstehende Wahl, die auf der Homepage der Beklagten veröffentlicht wurde

Mit Schreiben vom 31. Juli 2017 legte Herr S. sein Amt zum 31. Juli 2017 nieder.

Am 3. August 2017 erschien eine Presseerklärung der Listen “Die Fachärzte„, “MEDI Berlin/Facharztliste„ und “Hausärzteverband„, dass die Wahl destruktiv, unfair und intransparent sei und daher die Mitwirkung verweigert würde.

In der Sitzung der Vertreterversammlung vom 3. August 2017 waren 21 der 40 Mitglieder der Vertreterversammlung anwesend und es wurde Herr S. zum Mitglied des Vorstandes der Beklagten gewählt. Herr S. wurde mit 21 Stimmen gewählt. Wegen des Ablaufs der Sitzung wird auf das Protokoll in der Verwaltungsakte verwiesen.

Gegen diese Wahl hat der Kläger am 4. September 2017 Klage erhoben.

Einen am 25. Mai 2018 erhobenen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz des Klägers gegen die Wahl hat das Gericht mit Beschluss vom 16. Juli 2018 zum Aktenzeichen S 87 KA 134/18 ER abgelehnt.

Der Kläger trägt vor, dass die Frist zur Nachwahl zwischen dem Urteil des SG Berlin vom 5. Juli 2017 und der Wahl am 3. August 2017 zu kurz gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG Berlin hätte die Vorsitzende der Vertreterversammlung noch mitgeteilt, dass die Nachwahl erst im Herbst mit mehrere Monate dauernder Verzögerung stattfinden würde. Der nun gewählte Termin sei insbesondere auch deshalb zu beanstanden, weil er in den Schulferien läge. Die Frist des § 7 Abs. 6 der Satzung der KV Berlin gelte nur für gewillkürte Abberufungen, Amtsenthebungen und Amtsentbindungen durch die Vertreterversammlung. Nicht erfasst sei eine von Anfang an unwirksame Wahl. Die Nachwahl hätte vor Rechtskraft des Urteils des SG Berlin stattgefunden. Daneben sei die Wahl nicht an die Mitglieder bekannt gegeben worden. Die Pressemitteilung sei keine geeignete Form der Information, da der Antragsgegner auf deren Veröffentlichung keinen Einfluss habe. Es hätte außerdem eine Ausschreibung innerhalb der KV Berlin und in der Öffentlichkeit stattfinden müssen. Der Vorstand einer Körperschaft des öffentlichen Rechts habe eine herausgehobene Stellung mit gesteigerter Verantwortung inne. Daher sei eine Bestenauslese nach ausreichender Bewerbungs- und Auswahlfrist entsprechend § 8 BBeamtG vorzunehmen. Der Vorstand arbeite nach § 7 Abs. 2 der Satzung hauptamtlich mit Dienstvertrag und es könnten sich auch Externe bewerben, so dass Interessierte rechtzeitig Kenntnis erlangen müssten. In der mündlichen Verhandlung trägt der Kläger weiter vor, dass der Vorstand auch ohne die Nachwahl handlungsfähig gewesen sei, weil das dritte Vorstandsmitglied Dr. R. sein Amt unabhängig vom Beginn seines Dienstvertrages ausüben müsse. Das Ansetzen der Wahl in der Ferienzeit sei manipulativ gewesen, damit sollten Mehrheiten gesichert werden.

Der Kläger beantragt,

es wird festgestellt, dass die Wahl des Herrn S. als Mitglied des Vorstandes der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin vom 3. August 2017 ungültig ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass die Frist zur Wahl ausreichend gewesen sei. Es läge insbesondere keine willkürliche Festlegung des Nachwahltermins vor. Nach § 7 Abs. 6 S. 7 der Satzung der Beklagten sei nach eine...

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge