Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung. keine konkrete Feststellung eines abweichenden höheren Bedarfs. keine gesonderte Erfassung. Beweislast
Leitsatz (amtlich)
Die Anerkennung eines von den für dezentrale Warmwassererzeugung gesetzlich normierten Pauschalen abweichenden höheren Bedarfs setzt eine konkrete Feststellung des Mehrbedarfs durch gesonderte Erfassung voraus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren Neubescheidung ihres Antrags auf Arbeitslosengeld II unter Anerkennung eines monatlichen Mehrbedarfs für dezentrale Warmwassererzeugung in Höhe von 47,56 EUR für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2013.
Die am ... 1952 geborene Klägerin zu 1.) und der am ... 1967 geborene Kläger zu 2.) beziehen dauerhaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Versorgung der Wohnung der Kläger mit Warmwasser erfolgt dezentral mit Hilfe eines Boilers.
Auf Antrag der Kläger vom 21. Januar 2013 bewilligte der Beklagte den Klägern für den streitgegenständlichen Zeitraum vorläufig Arbeitslosengeld II in Höhe von 429,75 EUR monatlich (Bewilligungsbescheid vom 22. Januar 2013). Dabei berücksichtigte er einen Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung in Höhe von 15,88 EUR für beide Kläger, mithin 7,94 EUR pro Person. Als Grund für die Vorläufigkeit der Entscheidung gab der Beklagte die unterschiedliche Höhe des Einkommens an. Der Beklagte änderte die Bewilligung im Hinblick auf einen Wechsel der Krankenkasse ohne Änderung der Leistungshöhe; die Bewilligung verlieb vorläufig (Änderungsbescheid vom 12. März 2013).
Gegen den Bescheid vom 22. Januar 2013 erhoben die Kläger Widerspruch. Der Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserversorgung sei tatsächlich höher. Ein Nachweis der höheren Aufwendungen sei mangels gesonderter Abrechnung nicht möglich. Die im Gesetz festgelegten Pauschalen seien zu niedrig.
Diesen Widerspruch wies der Beklagte als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 30. April 2013 - W-92202-03186/13). Die Kläger hätten einen abweichenden höheren Bedarf für Warmwassererzeugung nicht substantiiert dargelegt.
Mit der am 14. Mai 2013 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.
Die Kläger behaupten, ihnen entstünden monatliche Aufwendungen für die dezentrale Warmwasserversorgung, die 31,68 EUR über den vom Beklagten gewährten Pauschalen lägen.
Die Kläger meinen, wenn kein Nachweis für einen abweichenden Bedarf erbracht werden könne, wäre es sachgerecht, den doppelten Durchschnittswert der Kosten für Warmwasseraufbereitung nach der Berliner Betriebskostenübersicht heranzuziehen.
Die Kläger beantragen,
den Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 22. Januar 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides des Beklagten vom 12. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 30. April 2013 (W 92202-03186/13) insoweit aufzuheben, als für die Kläger ein Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung von mehr als 15,88 EUR monatlich abgelehnt wird und den Beklagten zu verpflichten, den Antrag der Kläger vom 21. Januar 2013 erneut unter Beachtung der Rechtauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Er meint, die Kläger hätten einen höheren abweichenden Bedarf für dezentrale Warmwasserzeugung nicht nachgewiesen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die der Kammer bei Entscheidung vorlagen, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) statthaft.
Hat der Beklagte - wie hier - Arbeitslosengeld II nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 328 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) lediglich vorläufig bewilligt, ist regelmäßig die Verpflichtungsklage statthaft (BSG, Urt. v. 06.04.2011 - B 4 AS 119/10 R, Rn. 21 ), da dem Beklagten im Hinblick auf das “Ob„ und das “Wie„ der Leistung grundsätzlich Ermessen zusteht. Eine Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG wäre nur dann statthaft, wenn der Kläger davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Entscheidung nicht vorliegen oder das Ermessen der Behörde sowohl im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Entscheidung selbst, als auch der Höhe der zu bewilligenden Leistungen auf Null reduziert sei (BSG, aaO). Eine solche Behauptung wird von den Klägern nicht aufgestellt.
Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 22. Januar 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides des Beklagten vom 12. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 30. April 2013 (W-92202-03186/13) ist rechtmäßig und beschwert die Kläger daher nicht (vgl. § 54 Abs. ...