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SG Berlin Urteil vom 28.07.2010 - S 79 KA 514/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Nachbesetzungsverfahren für einen Vertragsarztsitz. Koppelung von Nachfolgezulassung und Praxisfortführung gilt auch bei Medizinischen Versorgungszentren. kein ausschließlicher Vorrang bestimmter leistungsrechtlicher Kriterien

 

Orientierungssatz

1. Das Nachbesetzungsverfahren für einen Vertragsarztsitz setzt nach dem Wortlaut des § 103 Abs 4 S 4 SGB 5 die Fortführung der Praxis durch einen Nachfolger voraus.

2. Die Koppelung von Nachfolgezulassung an die Fortführung der Praxis gilt auch nach § 103 Abs 4a S 2 für die Übernahme des Vertragesarztsitzes durch ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ).

3. Ein ausschließlicher Vorrang der in § 103 Abs 4 S 5 SGB 5 genannten leistungsrechtlichen Kriterien - wie berufliche Eignung, Approbationsalter, Dauer der ärztlichen Tätigkeit sowie die Dauer der Eintragung in die Warteliste (§ 103 Abs 5 S 3 SGB 5) - ist dem Gesetz nicht zu entnehmen: Er hätte zur Folge, dass in den Fällen, in denen Krankenhäuser Träger des MVZ sind, ältere Krankenhausärzte mit hohem Approbationsalter und langjähriger Berufserfahrung zur Anstellung vorgesehen würden, die nach leistungsbezogenen Kriterien besser qualifiziert wären als jüngere Einzelärzte, die eine Niederlassung in eigener Praxis anstreben. Bei einer Nachbesetzung in einem gesperrten Gebiet müsste die Auswahlentscheidung vorrangig zugunsten von Medizinischen Versorgungszentren ergehen, wobei die dort angestellten Ärzte nach Genehmigung der Anstellung wieder ausgetauscht werden könnten.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 7). Im Übrigen sind die Kosten der Beigeladenen nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rech...

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