Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlagebeschluss an das BVerfG. Arbeitslosengeldanspruch. Anspruchsdauer. Verkürzung. Neuregelung. Verfassungswidrigkeit
Orientierungssatz
Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 127 SGB 3 in der Fassung des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 - ArbMRefG - ( BGBl I 2003, 3002) mit Art 14 GG vereinbar ist.
Nachgehend
Gründe
Der Kläger beantragte am 07. November 2005, ihm mit Wirkung zum 05. November 2005 Arbeitslosengeld zu gewähren. Er war vom 08. Januar 1973 bis 31. März 2005 als Blechschlosser bei der H. Ar/G W-fabrik GmbH & Co. beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag vom 31. August 2004. Über die Firma wurde am 01. März 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Vom 30. März bis 04. November 2005 bezog der Kläger Krankengeld. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 05. November 2005 Arbeitslosengeld für 780 Kalendertage. Nachdem die AOK festgestellt hatte, dass der Kläger weiterhin arbeitsunfähig erkrankt war, hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld durch Bescheid vom 11. Januar 2006 ab 05. November 2005 ganz auf. Der Kläger beantragte am 20. Februar 2006, ihm mit Wirkung zum 01. März 2006 Arbeitslosengeld zu gewähren. Er hatte bis 28. Februar 2006 Krankengeld bezogen. Mit Bescheid vom 14. März 2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 01. März 2006 Arbeitslosengeld für 360 Leistungstage. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, ihm seien vorher 780 Tage bewilligt worden. Diesen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 11. April 2006 als unbegründet zurück. Innerhalb der Rahmenfrist vom 01. März 2004 bis 28. Februar 2006 habe der Kläger versicherungspflichtige Zeiten von mehr als 12 Monaten nachgewiesen. Entsprechend seines Lebensalters von 54 Jahren sei die Anspruchsdauer gem. § 127 Abs. 2 SGB III zutreffend mit 12 Monaten festgesetzt worden. Der Kläger hat am 05. Mai 2006 Klage erhoben.
Er beantragt,
die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 14. März 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2006 zu verurteilen, ihm ab 01. März 2006 Arbeitslosengeld für 780 Leistungstage zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Leistungsakte der Beklagten-Kdnr. hat der Kammer vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Die Kammer setzt das Verfahren gem. Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) aus und legt dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vor, ob § 127 SGB III in der Fassung des Gesetzes zur Reform am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002) mit Art. 14 GG vereinbar ist.
Die Entscheidung der Beklagten beruht auf § 127 SGB III in der Form des Gesetzes zur Reform am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003. Danach richtet sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld 1. nach der Dauer der Versicherungsverhältnisse innerhalb der um ein Jahr erweiterten Rahmenfrist und 2. dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat (§ 127 Abs. 1 SGB III). Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt gem. § 127 Abs. 2 SGB III.
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nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens ....Monaten |
und nach Vollendung des ...Lebensjahres |
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Diese neue Vorschrift hat den "alten" § 127 SGB III gravierend verändert. Nach der Vorgängervorschrift richtete sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um vier Jahre erweiterten Rahmenfrist und dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hatte (§ 127 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB III a.F.). Die Dauer des Anspruchs betrug gem. § 127 SGB III a.F.
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Nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens ....Monaten |
und nach Vollendung des ...Lebensjahres |
...Monate |
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Nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 127 SGB III n.F. hat die Beklagte dem Kläger zutreffend ab 01. März 2006 Arbeitslosengeld für 360 Kalendertage gewährt. Der Kläger hat innerhalb der Rahmenfrist vom 01. März 2003 bis 28. Februar 2006 für mindestens 24 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Da er zum Zeitpunkt der Entstehung seines Anspruches 54 Jahre alt war, steht ihm nach der Neufassung des § 127 SGB III nur ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für 360 Kalendertage zu. Nach § 127 SGB III a.F. hätte der Kläger ab 01. März 2006 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für 780 Kalendertage erworben, weil er mindestens 52 Monate in der auf sieben Jahre erweiterten Rahmenfrist ...