Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung von Leistungen und dem Erlass korrekter Bescheide.

Der 1965 geborene Kläger hat in seiner Klageschrift vom 30. Dezember 2021 als Anschrift die Adresse einer Filiale der Postbank in E. angegeben. Gerichtliche Schreiben konnten nicht zugestellt werden. Versuche, die Adresse des Klägers zu ermitteln, blieben ohne Erfolg.

Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.

Die Beklagte zu 1) beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 2) beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2022 hat das Gericht die Beteiligten zu der Absicht angehört, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Gegenüber dem Kläger ist die Zustellung durch Bekanntmachung erfolgt.

 

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu vorher angehört worden.

Die Klage ist unzulässig.

Ein zulässiges Rechtsschutzbegehren setzt im Regelfall mindestens voraus, dass im Verfahren auch die Anschrift des Rechtsuchenden genannt wird. Dies entspricht überwiegend der in Rechtsprechung und Literatur zu den Parallelvorschriften anderer Prozessordnungen vertretenen Auffassung (in diesem Sinne: BVerfG, NJW 1996, 1272 ). Dies wird auch für den Geltungsbereich des SGG angenommen (Schmidt in: Meyer-Ladewig, SGG, 13. Aufl. 2020). Die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Vorliegend hat der Kläger noch nicht einmal ein Postfach genannt, sondern lediglich die Anschrift eine Filiale der Deutschen Postbank. Der Kläger ist für das Gericht nicht zu erreichen, zudem kann das Gericht nicht prüfen, on es örtlich zuständig ist, da sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Klägers zum Zeitpunkt der Klageerhebung richtet. Eine Prüfung in der Sache kann daher nicht erfolgen.

Die Kostenentscheidung beruht auf§ 193 SGG .

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16322901

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