Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Sonderbedarf. Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt. Reduzierung des Pauschalbetrages bei Geschwisterkindern
Leitsatz (amtlich)
1. Die Leistungen für Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt dürfen bei Geschwisterkindern niedriger ausfallen als bei ersten Kindern, weil davon auszugehen ist, dass bei zweiten (oder weiteren) Kindern auf das bereits Vorhandene zurückgegriffen werden kann.
2. Die Leistungen für Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt für zweite (oder weitere) Kinder müssen nicht danach unterscheiden, ob das zweite Kind ein anderes Geschlecht hat als das erste. Denn es ist nicht allgemein üblich, dass Säuglinge je nach Geschlecht unterschiedlich gekleidet sind.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragssteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung weiterer Leistungen zur Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II).
Der 1984 geborene Antragsteller zu 1) und die 1987 geborene Antragstellerin zu 2) sind verheiratet. Sie haben einen im März 2007 geborenen Sohn und eine im November 2008 geborene Tochter, die Antragstellerin zu 3). Die Antragsteller stehen im laufenden Leistungsbezug bei der Antragsgegnerin. Anlässlich der Geburt des Sohnes gewährte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 20. Februar 2007 gem. § 23 Abs. 3 SGB II zusätzliche Leistungen in Höhe von 456,00 Euro . Zur Begründung verwies die Antragsgegnerin auf eine “Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 3 SGB II„. Der Leistungsbescheid enthielt keinen Hinweis darauf, dass die Leistungen bei weiteren Kindern nicht in gleicher Höhe erfolgen würde. Anlässlich der Geburt der Antragstellerin zu 3) gewährte die Antragsgegnerin den Antragstellern Leistungen in Höhe von (nur) 76,80 Euro. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2009 als unbegründet zurück. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass sie bestimmte Pauschalen gewähre, die verringert seien, wenn ältere Geschwister bereits vergleichbare Leistungen erhalten hätten. Liege die Geburt des nächstältesten Kindes nicht mehr als zwei Jahre zurück, sei davon auszugehen, dass die Erstausstattung sowie der Kinderwagen noch vorhanden seien. In einem solchen Falle sei für den Ergänzungsbedarf lediglich eine Summe von 30% der Pauschale für die Säuglingserstausstattung zu gewähren. Dementsprechend seien vorliegend nur 30 % von 256,00 Euro, mithin 76,80 Euro zu gewähren gewesen. Soweit die Antragsteller vorgetragen hätten, sie benötigten für die Antragstellerin zu 3), weil sie ein Mädchen sei, eine andere Säuglingserstausstattung als für ihren Bruder, könne dem nach der Verwaltungsanweisung nicht gefolgt werden.
Am 12. Februar 2009 haben die Antragsteller hiergegen Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Zugleich haben die Antragsteller beim Sozialgericht die Gewährung einst-weiligen Rechtsschutzes beantragt. Sie erklären, die Antragstellerin zu 3) benötige eine andere Erstausstattung als ihr Bruder, weil sie ein Mädchen sei. Außerdem benötigten sie dringend einen Doppelkinderwagen, weil es sonst für ein Elternteil zu mühsam sei, mit beiden Kindern die im Alltag üblichen Besorgungen zu machen. Der Preis eines solchen Doppelkinderwagens betrage ca. 250,00 Euro. Zusammen mit der Säuglingserstausstattung in Höhe von 256,00 Euro machen die Antragsteller Kosten in Höhe von insgesamt 500,00 Euro geltend.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Sie meint, die Antragsteller hätten bereits nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsteller nicht mehr über die bereits anlässlich der Geburt des älteren Kindes angeschafften Gegenstände verfügten. Soweit ein Geschwisterkinderwagen begehrt werde, müsse hierfür der Einzelkinderwagen verkauft werden.
Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Die Verwaltungsakte ist vom Gericht am 12. Februar 2009 per Fax angefordert worden; sie ist bisher nicht bei Gericht eingegangen.
II.
Der gem. § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Antrag auf einstweilige Anord-nung ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung we-sentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage 2002, § 86b Rn. 27, 29). Ein materieller Anspruch ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur einer summarischen Überprüfung zu unterziehen; hierbei muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm aus dem Rechtsverhältnis ein Recht zusteht, für das wesentliche Gefahren drohen (Meyer-Ladewig, aaO, Rn. 29, 36). Der Anordnungsgrund setzt Eilbedür...