Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Berücksichtigung von Verpflegungsgeld (bzw von kostenloser Verpflegung als Sachbezug). Bekleidungsgeld. einmaligen Vergütungen für langjährige Dienstzeiten und Prämien für Auszeichnungen für Angehörige der Deutschen Volkspolizei als Verdienst iS des § 6 AAÜG

 

Leitsatz (amtlich)

Nach der Entscheidung des BSG vom 23.8.2007 - B 4 RS 4/06 R = SozR 4-8570 § 6 Nr 4 stellen nur solche Arbeitsentgelte iS des § 14 SGB 4 einen Verdienst iS des § 6 Abs 1 S 1 AAÜG dar, die auch als Gegenleistung des Arbeitgebers für die erbrachte Arbeitsleistung des Versicherten anzusehen sind (so auch LSG Chemnitz vom 7.8.2012 - L 5 RS 45/10). Beim Verpflegungsgeld (bzw der kostenlosen Verpflegung als Sachbezug), Bekleidungsgeld und bei einmaligen Vergütungen für langjährige Dienstzeiten und Prämien für Auszeichnungen für Angehörige der Deutschen Volkspolizei handelt es sich nicht um solche Gegenleistungen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 09.12.2020; Aktenzeichen B 5 RS 3/20 R)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Sonderversorgungssystem der Anlage 2 Nr. 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, nach § 8 AAÜG als tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt auch die der Klägerin kostenlos zur Verfügung gestellte Verpflegung, das an die Klägerin gezahlte Verpflegungs- und Bekleidungsgeld, die einmaligen Vergütungen aufgrund absolvierter Dienstzeiten sowie Prämienzahlungen aufgrund der Verleihung von Verdienstmedaillen und Ehrenzeichen festzustellen.

Die am 00.00.1935 geborene Klägerin war vom 21.08.1954 bis zum 30.09.1990 Angehörige der Deutschen Volkspolizei.

Mit Bescheid vom 22.06.1995 (vgl. Bl. 33 der Verwaltungsakte der Beklagten - VA -) stellte die Beklagte die Zeit vom 21.08.1957 bis 30.09.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des ehemaligen Ministeriums des Inneren und die Höhe des in diesem Zeitraum erzielten Entgelts fest. Als Anlage beigefügt war eine Entgeltbescheinigung nach § 8 Abs. 2 AAÜG für den Zeitraum 21.08.1957 bis 30.09.1990. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

Ab dem 01.09.1995 (vgl. Bl. 26 VA) bezog die Klägerin eine Altersrente für Frauen.

Mit Schreiben vom 27.12.2008 (vgl. Bl. 35 VA) beantragte die Klägerin die Überprüfung des Bescheides der Beklagten und machte die Berücksichtigung ihrer Zuschläge und Abgeltungen für die Zeit ihrer Zugehörigkeit zum Versorgungssystem unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 23.08.2007 (B 4 RS 4/06 R) geltend.

Mit Bescheid vom 15.06.2009 (vgl. Bl. 42 VA) und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 03.12.2009 (vgl. Bl. 56 VA) lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Einbeziehung von Zuschlägen und Abgeltungen der Rentenüberleitung und den vom Gesetzgeber mit dem AAÜG bezweckten Regelungszielen widerspräche, auch wenn allein der Entgeltbegriff im Sinne des § 14 SGB IV erfüllt wäre.

Die Klägerin hat am 18.12.2009 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, dass die nach der Besoldungsordnung des Ministers des Inneren und Chefs der Deutschen Volkspolizei gezahlten und in der Besoldungsstammkarte ausgewiesenen Besoldungsbestandteile, wie Zulagen, Zuschläge und die persönlichen Vergütungen - wie Verpflegungsgeld sowie Zuschüsse -, bei der Feststellung der während der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des Ministeriums des Inneren tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte im Sinne des § 8 AAÜG zu berücksichtigen seien. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei dem Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG der bundesdeutsche Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV nach der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 01.08.1991 geltenden Fassung zugrunde zu legen. Arbeitsentgelte seien danach alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen bestehe, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet würden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt würden. Einnahmen seien neben den Einnahmen in Geld auch alle Güter in Geldeswert, damit zähle auch eine Naturalvergütung (Sachleistung) zum Arbeitsentgelt. Sachleistung sei jede Vergütung, die nicht in Geld oder durch bargeldlose Geldleistung gewährt werde, hierunter fallen insbesondere Kost und Unterkunft. Die in der Besoldungsstammkarte der Klägerin ausgewiesenen und nach der Besoldungsordnung des Ministers des Inneren und Chefs der Deutschen Volkspolizei geleisteten Besoldungsbestandteile, wie Zulagen, Zuschläge und die persönlichen Vergütungen, seien Arbeitsentgelt in diesem Sinne. Der Zusammenhang zwischen der Beschäftigung des Versorgungsberechtigten beim Ministerium des Inneren bzw. bei den Organen der Feuerwehr und des St...

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