Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung und -berechnung. selbstständige Arbeit. Gewinnermittlung. Nachzahlung von Einkommenssteuer aufgrund Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen in Vorjahren. Betriebsausgabe im aktuellen Bewilligungszeitraum. Nichtvorliegen von Steuerschulden
Leitsatz (amtlich)
Die Zahlung von Einkommensteuer ist als betriebsbedingte Ausgabe iS von § 3 Abs 2 ALG-II-V (juris: AlgIIV 2008) anzusehen, soweit sich die Einkünfte aus derselben Erwerbstätigkeit, aus der das Einkommen im Bewilligungszeitraum angerechnet wird, als Besteuerungsgrundlage zuordnen lassen.
Tenor
1. Der Bescheid zur endgültigen Festsetzung von Leistungen vom 13. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2014 wird dahingehend abgeändert, dass der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. Dezember 2012 i.H.v. 770,42€ und für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Mai 2013 i.H.v. monatlich 778,42€ zustehen.
2. Der Erstattungsbescheid vom 13. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2014 wird dahingehend abgeändert, dass die Klägerin insgesamt 97,48€ zu erstatten hat.
3. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 4/5, im Übrigen trägt sie die Klägerin selbst.
4. Die Berufung wird für den Beklagten zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. Mai 2013.
Die Klägerin bezog jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II von dem Beklagten.
Die 1955 geborene Klägerin ist seit 2003 bis heute von ihrer Privatwohnung aus selbstständig tätig.
Nachdem sie sich zuvor vorübergehend nicht im Leistungsbezug befunden hatte, stellte die Klägerin am 11. Dezember 2012 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II bei dem Beklagten.
Der Beklagte bewilligte ihr mit Bescheid vom 8. Januar 2013 und mit Änderungsbescheid vom 18. Januar 2013 vorläufig Leistungen in folgender Höhe:
|
Dezember 2012 |
|
800,00€ |
Januar 2013 |
|
808,00€ |
Februar 2013 - Mai 2013 |
|
monatlich 788,00€ |
Die Vorläufigkeit der Bewilligung begründete der Beklagte mit dem noch nicht absehbaren Einkommen der Klägerin aus selbstständiger Tätigkeit.
Im Februar 2013 und April 2013 zahlte die Klägerin Rundfunkgebühren in i.H.v. insgesamt 35,26€.
Mit Änderungsbescheid vom 3. April 2013 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer der Klägerin für das Jahr 2007 i.H.v. 618,00€ zzgl. Zinsen i.H.v. 144,00€ fest, da der von ihr in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht wurde. Abzüglich von bereits gezahlten 14,00€ hatte die Klägerin daher einen Betrag von 604,00€ für die Einkommensteuer und weitere 144,00€ Zinsen bis zum 8. Mai 2013 zu entrichten. Besteuerungsgrundlage waren hierbei ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmerin i.H.v. 15.767€ im Jahr 2007.
Am 19. Dezember 2013 reichte die Klägerin die abschließende Erklärung zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit bei dem Beklagten ein, wobei sie Einnahmen von insgesamt 2.750,00€, Betriebsausgaben von insgesamt 1.420,73€ und einen daraus errechneten Gesamtgewinn im Bewilligungszeitraum von 1.329,27€ angab. Die Einkommensteuernachzahlung war hierbei noch nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt.
In der Berechnung machte die Klägerin neben den gezahlten Rundfunkgebühren u.a. Telefonkosten i.H.v. insgesamt 339,32€, Kosten für Kleingeräte i.H.v. 103,56€ und Reinigungskosten i.H.v. 65,49€ als Betriebsausgaben geltend.
Mit Bescheid vom 13. Mai 2014 setzte der Beklagte die Leistungen der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum endgültig in folgender Höhe fest:
|
Dezember 2012 |
|
686,59€ |
Januar 2013 - Mai 2013 |
|
monatlich 694,59€ |
Dabei legte der Beklagte einen Regelbedarf von 374,00€ im Dezember 2012 und von 382,00€ ab Januar 2013 sowie Kosten der Unterkunft und Heizung von jeweils 460,00€ zugrunde.
Von dem Gesamtbedarf zog der Beklagte das anzurechnende Einkommen der Klägerin ab. Für die Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit übernahm der Beklagte die Angaben der Klägerin, wobei er folgende Ausgaben nicht oder nicht vollständig anerkannte:
- Die Rundfunkgebühren i.H.v. 35,26€ wurden nicht anerkannt, da die für die privaten Empfangsgeräte in der Wohnung gezahlte Gebühr den betrieblich genutzten Arbeitscomputer bereits beinhalteten.
- Die Telefonkosten wurden nur bis zu einem Betrag von maximal 50,00€ berücksichtigt, wobei nur jeweils die Hälfte, also maximal 25,00€ als betriebliche Ausgabe anerkannt wurde. Insgesamt wurden von den geltend gemachten 339,32€ nur 144,86€ anerkannt. Dies begründete der Beklagte damit, dass zum einen Flatrates für Internet, Handy und Festnetz für 50,00€ monatlich verfügbar seien und dass zudem das Gewerbe in privaten Räumen ausgeübt werde, sodass ohne eine weitere Aufschlüsselung der Nutzung des Telefons seitens der Klägerin nur 50% der Kosten als betriebliche Ausga...