Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Zulässigkeit der Klage. ordnungsgemäße Klageerhebung. Klageschrift. Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens

 

Orientierungssatz

Das bloße Begehren höherer Leistungen ist nicht ausreichend, um den Gegenstand des Klagebegehrens hinreichend zu bezeichnen. Notwendig ist hingegen auch nicht die Bezifferung des Klagebegehrens in genauer Höhe. Notwendig und ausreichend zugleich ist es, wenn neben einer Darstellung des anspruchsbegründenden Sachverhalts wenigstens die ungefähre Höhe des verlangten Betrages angegeben wird (vgl BSG vom 30.4.1986 - 2 RU 15/85 = BSGE 60, 87 = SozR 1200 § 53 Nr 6).

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der zu gewährenden Grundsicherungsleistungen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach §§ 105 Absatz 1 S. 3 und 136 Absatz 2 SGG abgesehen und auf die Schriftsätze (nebst Anlagen) der Beteiligten verwiesen.

Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 28. Februar 2007 in der Fassung der Bescheide vom 2. Juni 2007 und 4. Dezember 2007 und unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2011 zu verurteilen, der Klägerin höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist der Beklagte im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide.

Unter dem 3. Juni 2013 wurde der Bevollmächtigte, unter Fristsetzung, aufgefordert, den Gegenstand der Klage dahingehend zu bezeichnen, in welcher Höhe weitere Leistungen nach dem SGB II gefordert werden. Weiter wurde er über die Folgen einer Nichtbezifferung belehrt und es wurde den Beteiligten die Möglichkeit gegeben zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid Stellung zu nehmen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die bei der Entscheidungsfindung Berücksichtigung gefunden haben.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Kammer kann gemäß § 105 Absatz 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und die Beteiligten dazu gehört wurden.

II.

Die Klage ist unzulässig. Dem Bevollmächtigten wurde eine Frist nach § 92 Absatz 2 S. 2 SGG gesetzt. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist kann (in der Literatur umstritten ist hier, ob die Klage sogar als unzulässig abgewiesen werden muss) die Klage als unzulässig abgewiesen werden (vgl. Meyer-Ladewig SGG, 9. Aufl. § 92 Rn 17). Die Fristsetzung umfasste auch einen notwendigen Teil der Klage, nach § 92 Absatz 1 S. 1 SGG, nämlich der Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens. Die Klage ist, soweit ist dies auch erkennbar, auf die Gewährung höherer Leistungen gerichtet. Das bloße Begehren höherer Leistungen ist jedoch noch nicht ausreichend um den Gegenstand des Klagebegehrens hinreichend zu bezeichnen. Notwendig ist hingegen auch nicht die Bezifferung des Klagebegehrens in genauer Höhe (vgl. BSGE 60, 87, 90). Notwendig und ausreichend zugleich ist es, wenn neben einer “Darlegung des anspruchsbegründenden Sachverhalts wenigstens die ungefähre Höhe des verlangten Betrages angegeben wird„ (BSG aaO). Diese vom BSG zur “reinen Leistungsklage„ aufgestellten Mindestanforderungen gelten auch für die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Absatz 4 SGG), denn auch diese enthält Aspekte der Leistungsklage. Dass eine Klage auf höhere Leistungen eine solche Klage nach § 54 Absatz 4 SGG darstellt, hat das BSG in ständiger Rechtsprechung bereits klar gestellt (vgl. BSG B 11b AS 9/06 R, Rn. 15 zit. nach juris). Auch in der Entscheidung des 11b Senats führt das BSG zum Klagegegenstand aus:

“Der Streitgegenstand wird durch den prozessualen Anspruch bestimmt, durch das von den Klägern auf Grund eines konkreten Sachverhalts an das Gericht gerichtete und im Klageantrag zum Ausdruck kommende Begehren sowie den Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergehen soll (...).„

Das BSG geht damit davon aus, dass der Klageantrag geeignet ist das Klage begehren herauszuarbeiten. Fehlt es jedoch, wie hier, an einem solchen Antrag, kann dieser nicht zur Auslegung herangezogen werden.

Der Kammer war es daher nicht möglich ohne die Mitwirkung des Bevollmächtigten den Umfang des Klagegegenstandes zu ermitteln. Der Bevollmächtigte wirkte an der Ermittlung des Umfangs des Klagebegehrens, trotz Fristsetzung und Hinweisen des Gerichts zur Rechtsfolge, nicht mit.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis der Hauptsache.

IV.

Die Berufung bedarf nicht der Zulassung. Streitig ist allein die Frage der Zulässigkeit der Klage. In der Sache selbst ist daher keine Entscheidung ergangen (Prozessurteil). Daraus folgt,...

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