Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitnehmerüberlassung. Unwirksamkeit des angewandten Tarifvertrages. fehlende Tariffähigkeit der CGZP. Entscheidung des BAG vom 14.12.2010. equal-pay-Anspruch. Beitragsnachforderung. einstweiliger Rechtsschutz
Orientierungssatz
Zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Beitragsnachforderungen aufgrund equal-pay-Ansprüche nach der CGZP-Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 = BAGE 136, 302 = NZA 2011, 289.
Tenor
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 30.03.2012 gegen den Bescheid vom 26.01.2012 wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 1.157,90 € festgesetzt.
Gründe
I.
Gegenstand des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz ist die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen eine Beitragsnachforderung in Höhe von 4.631,62 €. Die Antragstellerin begehrt die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 30.03.2012 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.01.2012.
Die Antragstellerin betreibt die Einstellung, den Einsatz und die Beschäftigung gewerblicher und kaufmännischer Arbeitnehmer als Zeitpersonal bei Betrieben und Unternehmen aller Art. Die Antragstellerin verfügt über eine Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). In einigen Arbeitsverträgen der von der Antragstellerin beschäftigten Leiharbeitnehmer wird für den Zeitraum vom 01.12.2005 bis 31.12.2009 auf den Entgelt-Tarifvertrag mit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) und dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) verwiesen. Auf Basis der dort vorgesehenen Vergütung hat die Antragstellerin die Beiträge für einige der bei ihr beschäftigten Leiharbeitnehmer gezahlt sowie Meldungen und Beitragsnachweise zur Sozialversicherung abgegeben. Die Entgelte der Mitarbeiter der Antragstellerin lagen teilweise unter der Vergütung vergleichbarer Arbeitnehmer in den Betrieben der Entleiher.
Im Oktober 2008 wurde von der Gewerkschaft Ver.di und dem Land Berlin ein Verfahren nach §§ 97 Abs. 1, 2a Abs. 1 Nr. 4 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) zur Feststellung der Tarifunfähigkeit der CGZP vor dem Arbeitsgericht Berlin eingeleitet. Mit Beschluss vom 01.04.2009, Az. 35 BV 17008/08 stellte das Arbeitsgericht Berlin die Tarifunfähigkeit der CGZP fest. Diesen Beschluss bestätigte das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg am 07.12.2009, Az. 23 TaBV 1016/09. Das BAG bestätigte mit Beschluss vom 14.12.2010, Az. 1 ABR 19/10 die Feststellung der Vorinstanzen, wonach die CGZP nicht tariffähig ist. Da der zugrundeliegende Feststellungsantrag gegenwartsbezogen war (vgl. BAG, Beschluss vom 14.12.2010, Az. 1 ABR 19/10) bezieht sich die Feststellung, dass die CGZP nicht tariffähig ist, auf den Entscheidungszeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz, mithin den 07.12.2009.
In der Zeit vom 24.08.2011 bis zum 17.11.2011 fand eine Betriebsprüfung bei der Antragstellerin statt. Prüfzeitraum war die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2009.
Mit Bescheid vom 26.01.2012 stellte die Antragsgegnerin unter anderem Beitragsansprüche infolge der Unwirksamkeit des angewandten Tarifvertrages fest und erhob eine Nachforderung in Höhe von insgesamt 11.722,24 €. Der Anteil der wegen der Unwirksamkeit des Tarifvertrages nachgeforderten Beiträge beträgt 4.631,62 €. Wegen der Unwirksamkeit der von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge gelte keine Ausnahme mehr von dem Grundsatz des "equal-pay" (gleicher Lohn für gleiche Arbeit). Die Leiharbeitnehmer, die auf der Basis eines solchen Tarifvertrages tätig waren, könnten von der Antragstellerin den Lohn beanspruchen, der im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer gezahlt wurde.
Hiergegen erhob die Antragstellerin am 31.01.2012 Widerspruch und bat um Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides, soweit dieser die Unwirksamkeit des angewandten Tarifvertrages betrifft. Zur Begründung führte die Antragstellerin aus, es liege kein rechtskräftiges Urteil des BAG vor, aus dem hervorgehe, ob auch rückwirkend Beiträge zu zahlen seien. Bis ein rechtskräftiges Urteil vorliege sei die Vollziehung auszusetzen. Den anderen Verbindlichkeiten aus dem angefochtenen Bescheid sei die Antragstellerin bereits nachgekommen.
Am 02.03.2012 hat die Antragstellerin Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren.
Mit dem Widerspruchsbescheid vom 22.03.2012 hat die Antragsgegnerin den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Antragsgegnerin vorgetragen, angesichts der Entscheidung des BAG gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die CGZP in der Vergangenheit tariffähig gewesen sei. Die vom BAG benannten Aspekte, aus denen sich die Tarifunfähigkeit der CGZP ergibt, hätten bereits von Beginn der Tätigkeit der CGZP vorgelegen. Nachdem aufgrund der Entscheidung des BAG letztinstanzlich geklärt sei, dass die CGZP nicht als Tarifvertrags...