Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte die Leistungsbewilligung für den Monat Februar 2014 aufheben durfte.
Die 1986 geborene Klägerin zu 1 lebt gemeinsam mit ihren 2010 und 2014 geborenen Kindern - den Klägern zu 2 und 3 - im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Sie sind bulgarische Staatsangehörige. Der Beklagte bewilligte den Klägern zu 1 und 2 mit Bescheid vom 04.09.2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit von September 2013 bis Februar 2014. Mit Änderungsbescheid vom 09.09.2013 bewilligte der Beklagte die Leistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Schwangere (bis Januar 2014: 1.231,46 Euro). Für Februar 2014 bewilligte der Beklagte den Klägern zu 1 und 2 1.166,52 Euro.
Mit Bescheid vom 11.09.2013 stellte der Landrat des Odenwaldkreises den Verlust der Freizügigkeit fest. Dem widersprach die Klägerin. Mit Schreiben vom 16.12.2013 hörte der Beklagte zur beabsichtigten Aufhebung der Leistungsbewilligung an. Mit Bescheid vom 13.01.2014 hob der Beklagte die Leistungsbewilligung ab dem 01.02.2014 auf (Bescheid vom 04.09.2018). Zur Begründung führt der Beklagte aus, die Kläger hätten aufgrund ihres Widerspruches gegen den Verlust der Freizügigkeit einen Anspruch auf Ausstellung einer Duldung. Dadurch seien sie anspruchsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und mithin von SGB II-Leistungen ausgeschlossen. Die Kläger erhoben dagegen am 17.01.2014 Widerspruch, da der Verlust der Freizügigkeit nicht rechtskräftig festgestellt worden sei, ein gewöhnlicher Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten bestünde und die Klägerin zu 1 zudem hochschwanger sei. 2014 wurde der Kläger zu 3 geboren. Am 20.02.2014 setzte der Landrat die Aussetzung der Abschiebung aus (Duldung). Mit Bescheid vom 20.02.2014 bewilligte der Kreisausschuss den Klägern Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ab dem 01.02.2014.
Unter Änderung des Verfügungssatzes wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.2014 zurück.
Am 17.04.2014 haben die Kläger gegen den Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides Klage vor dem Sozialgericht Darmstadt erhoben.
Die Kläger tragen vor, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig sowie fehlerhaft. Die Freizügigkeit sei nicht entfallen. Die Klägerin zu 1 lebe seit 2010 in der Bundesrepublik Deutschland. Sie habe bis zur Geburt der Klägerin zu 2 als Gewerbetreibende gearbeitet. Sie könne wegen den Klägern zu 2 und 3 nicht arbeiten und müsse sich auch nicht um Arbeit bemühen.
Die anwaltlich vertretenen Kläger beantragen wörtlich:
„1. Den Bescheid des Beklagten vom 13.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2014, WiNr., XX/14 aufzuheben,
den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger Leistungen nach SGB II gemäß Bescheid vom 04.09.2013 und 09.09.2013 weiterhin ab 01.02.2014 zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, die Leistung für 2/2014 tatsächlich auszuzahlen und nachzuweisen durch Buchungsprotokoll
3. festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 13.01.2014 rechtswidrig war und die aufschiebende Wirkung nicht beachtet wurde,
4. den Beklagten zu verurteilen, die Vollziehung des Bescheides vom 13.01.2014 rückgängig zu machen.“
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist auf seine Begründung im Widerspruchsbescheid. Ob die Feststellung des Verlustes der Freizügigkeit rechtmäßig erfolgt sei, sei hier nicht streitgegenständlich sondern im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 06.09.2018 (zugestellt am 27.09.2018) zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört. Die Prozessbevollmächtigte teilte am 10.10.2018 unter anderem mit, dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung per Gerichtsbescheid so oder so nicht vorlägen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten (SGB II Band I, 1. und 2. Teil sowie AsylbLG) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1. Der Rechtsstreit konnte ohne mündliche Verhandlung gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid in Beschlussbesetzung - ohne ehrenamtliche Richter - entschieden werden, nachdem die Beteiligten zuvor entsprechend angehört worden sind, ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden ist und die Sache nach der Klärung der Rechtsfragen durch die Obergerichte keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist sowie der Sachverhalt darüber hinaus so, wie er für die Entscheidung allein rechtlich relevant ist, geklärt ist. Soweit die Prozessbevollmächtigte vorträgt, es lägen besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art vor, ist die Kammer der Ansicht, dass solche nicht vorliegen (siehe zu der Rechtslage ohne besondere Schwieri...