Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente.
Die 1952 geborene Klägerin bezog seit 2006, mit Unterbrechung im Jahr 2015, Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der Beklagten. Bis zum 15.3.2016 war die Klägerin bei der „D. GmbH“ in B-Stadt beschäftigt. Laut einer der Klägerin erteilten Rentenauskunft vom 10.12.2015 stünde der Klägerin eine monatliche Regelaltersrente von 979,12 Euro ab dem 1.10.2017 zu. Ab dem 1.4.2015 hätte die Klägerin eine Altersrente für langjährig Versicherte vorzeitig in Anspruch nehmen können. Dies hätte zu einer Rentenminderung von 0,3 % für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme geführt.
Mit Bescheid vom 16.5.2016 forderte die Beklagte die Klägerin auf, unverzüglich einen Antrag auf vorzeitige Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte zu stellen und die Erledigung bis zum 10.6.2016 nachzuweisen.
Der dagegen eingelegte Widerspruch der Klägerin vom 2.6.2016 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.8.2016, adressiert an die Klägerin, als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin sei nach § 12a SGB II verpflichtet, die Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente führe zwar zu verringerten Rentenzahlungen im Vergleich zur Regelaltersrente, dies sei aber vom Gesetz- und Verordnungsgeber so gewollt, wenn dadurch der Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende gemindert werde oder sogar ganz entfalle. Nur wenn die Inanspruchnahme der vorzeitigen Rente unbillig wäre, sei der Hilfsbedürftige von der Antragstellung entbunden. Insoweit habe der Verordnungsgeber die Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente (Unbilligkeitsverordnung) erlassen, die zwar nicht abschließend, aber doch wegweisend sei. Kein Tatbestand der Unbilligkeitsverordnung sei erfüllt. Die von der Klägerin geltend gemachte verringerte monatliche Rentenzahlung bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente sei gerade keine Unbilligkeit im Sinne der Unbilligkeitsverordnung, sondern vielmehr vom Gesetz- und Verordnungsgeber in Kauf genommene Folge der Verpflichtung zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente. Der weitere ALG-II Bezug habe nur geringe Auswirkungen auf die Höhe der Rente. Zudem lasse sich im Fall der Klägerin nicht ausschließen, dass diese selbst bei Inanspruchnahme der abschlagsfreien Altersrente auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sei. Nach §§ 12a, 13 und 5 Abs. 3 SGB II stehe die Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Rente im Ermessen der Beklagten. Die Beantragung der vorzeitigen Rente sei ein adäquates Mittel, um die weitere Bedürftigkeit der Klägerin nach dem SGB II auszuschließen. Es gebe keinen Grund, die Klägerin in der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu belassen. Trotz allseitiger Bemühungen habe die Klägerin keine Aussicht auf Eingliederung in den Arbeitsmarkt, so dass das Ziel der Grundsicherung nicht erreicht werden könne. Zur Sicherstellung des Lebensunterhalts eigne sich die Rente genauso wie die Sozialhilfe.
Am 14.9.2016 hat die Klägerin Klage gegen die Aufforderung zur Beantragung vorzeitiger Altersrente erhoben. Ihr Prozessbevollmächtigter habe mit Schreiben vom 7.7.2016 im Vorverfahren angezeigt, dass er sie anwaltlich vertrete und den Widerspruch der Klägerin vom 2.6.2016 weiter begründet. Der Widerspruchsbescheid hätte nicht an die Klägerin persönlich übersandt werden dürfen, sondern nach § 13 Abs. 3 SGB X an den Prozessbevollmächtigten. Schon daraus folge die Rechtswidrigkeit des Bescheids. Überdies liege ein Ermessensfehler vor. Der Beklagte hätte vor der Aufforderung zur Rentenantragsstellung die Höhe der zu erwartenden Rente ermitteln müssen, was nicht geschehen sei. Zudem seien die §§ 12a, 5 Abs. 3 SGB II wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) mit dem Grundgesetz unvereinbar. Die Pflicht zur Beantragung einer Rente stelle einen Eingriff in das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG dar, dessen Einschränkung der SGB II-Gesetzgeber hätte nennen müssen. Daneben stelle die Zwangsverrentung einen unzulässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG dar. Zwar sei es insoweit denkbar, dass eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vorliege. Diese sei jedoch auf ihre Verhältnismäßigkeit zu überprüfen, was das BSG bisher jedoch nicht getan habe, sodass dessen Rechtsprechung insoweit unbeachtlich sei.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 12.5.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.8.2016 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, dass Verfahrensfehler nicht vorlägen. Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X stehe es im Ermessen der Behörde, ob sie einen Verwaltungsakt gegenüber einem Bevollmächtigen bekanntgebe. Hier habe die Beklagte ihr Ermess...