Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstreckung einer Befreiung nach § 6 Abs 5 S 2 SGB 6 auf eine befristete berufsfremde Beschäftigung im öffentlichen Dienst nach Beendigung der der Befreiung zugrunde liegenden Beschäftigung als angestellter Rechtsanwalt
Orientierungssatz
Zur Erstreckung einer Befreiung gemäß § 6 Abs 5 S 2 SGB 6 nach Aufgabe der der Befreiung zugrunde liegenden Beschäftigung als angestellter Rechtsanwalt auf eine befristete berufsfremde Beschäftigung im öffentlichen Dienst, die nach § 47 BRAO ein Berufsausübungsverbot für die rechtsanwaltliche Tätigkeit bewirkt.
Nachgehend
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 6. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2015 verpflichtet, die ursprüngliche Befreiung vom 15. Dezember 1999 auch auf die in der Zeit vom 20. April 2015 bis 19. April 2016 ausgeübte Beschäftigung zu erstrecken.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Erstreckung einer Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 5 Satz 2 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) streitig.
Der 1966 geborene Kläger wurde am 29. März 1996 als Rechtsanwalt von der Rechtsanwaltskammer Berlin zugelassen. Nach zwischenzeitlicher Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer C-Stadt (1998) erhielt er am 20. August 1999 erneut die Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer Berlin. Zum 31. März 2017 endete die Mitgliedschaft des Klägers in der Rechtsanwaltskammer Berlin. Seit dem 24. September 1999 war der Kläger Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte Berlin.
Am 11. März 1999 beantragte der Kläger die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) für eine seit dem 8. März 1999 angestellte Tätigkeit als Rechtsanwalt bei der Kanzlei B., B-Stadt.
Mit Bescheid vom 15. Dezember 1999 nahm die Beklagte eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vor. In dem Bescheid heißt es: „Die Befreiung gilt für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Pflichtmitgliedschaft in der jeweiligen Berufskammer, soweit Versorgungsabgaben in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die Befreiung Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wären. Die Wirkung der Befreiung ist grundsätzlich auf die jeweilige berufsständische Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt.
Die Befreiung erstreckt sich, sofern die Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer weiterhin besteht, auch auf andere nicht berufsständische versicherungspflichtige Beschäftigungen oder Tätigkeiten, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt sind und Sie insoweit satzungsgemäß verpflichtet sind, einkommensbezogene Beiträge zur Versorgungseinrichtung zu zahlen.“
Bis zum 31. Dezember 2008 war der Kläger als angestellter Rechtsanwalt tätig. Für eine zum 23. November 2009 aufgenommene bis zum 22. November 2011 befristete angestellte Tätigkeit als Arbeitsvermittler bei der Bundesagentur für Arbeit (B-Stadt) beantragte der Kläger am 1. Februar 2010 die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Mit Bescheid vom 19. Februar 2010 erstreckte die Beklagte die Befreiung auf die Tätigkeit als Arbeitsvermittler; im Einzelnen heißt es in dem Bescheid:
„Sie sind aufgrund des Bescheides vom 15.12.99 mit Wirkung ab 01.10.99 für die Beschäftigung als Rechtsanwalt gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) zugunsten des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte Berlin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit.
Die Befreiungsregelung nach der vorgenannten Vorschrift ist nicht personen-, sondern tätigkeitsbezogen, d.h. die Befreiung von der Versicherungspflicht ist auf die jeweilige berufsspezifische Beschäftigung oder Tätigkeit beschränkt (§ 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI); berufsfremde Beschäftigungen oder Tätigkeiten werden von ihr grundsätzlich nicht erfasst.
Die Befreiung von der Versicherungspflicht kann sich jedoch dann auf eine vorübergehende berufsfremde Beschäftigung oder Tätigkeit erstrecken, sofern diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und insoweit auch einkommensgerechte Beiträge aus der berufsfremden Beschäftigung oder Tätigkeit an die berufsständische Versorgungseinrichtung gezahlt bzw. von der berufsständischen Versorgungseinrichtung erhoben werden (§ 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI).
Es handelt sich bei der von Ihnen ausgeübten Beschäftigung als Vollbeschäftigter bei der Agentur für Arbeit B-Stadt D. zwar um eine berufsfremde Beschäftigung, auf die sich jedoch die o.g. Befreiung im Rahmen des § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI vom 23.11.09 bis 22.11.11 erstreckt, da diese Beschäftigung im Voraus zeitlich b...