Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte hat den Klägern 1/3 der außergerichtlichen Kosten im notwendigen Umfang zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von lebensunterhaltsichernden Sozialhilfeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - (SGB XII).

Die in den Jahren 1962 und 1964 geborenen, verheirateten Kläger sind bulgarischer Staatsangehörigkeit. Der Kläger ist aufgrund seiner Behinderung auf einen Rollstuhl angewiesen.

Die Ehegatten reisten am 23.10.2012 ins Bundesgebiet ein und wohnten zunächst bei ihrer Tochter (D.) und dem Schwiegersohn (E.) in B-Stadt. Diese hatten zur damaligen Zeit jeweils ein Gewerbe angemeldet. Am 21.02.2013 beantragten sie jedoch beim Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II) und gaben an, bei ihnen seien die Aufträge ausgeblieben und die Ersparnisse aufgebraucht.

Am 15.02.2013 stellten die Kläger selbst beim Beklagten dann einen Antrag auf Sozialhilfeleistungen. Dabei wurde angegeben, bisher sei der Lebensunterhalt mit einer Rente des Ehemanns i.H.v. ca. 140 € monatlich sowie durch Unterstützung seitens ihrer Kinder sichergestellt worden. Diese hätten jedoch nunmehr kein Geld mehr, sie zu unterstützen. Die Klägerin gab weiter an, sie könne nicht arbeiten, da sie rund um die Uhr mit der Pflege des Klägers beschäftigt sei.

Der Antrag wurde vom Beklagten zunächst an das örtliche Jobcenter weitergeleitet. Von dort lehnte man die Leistungsgewährung jedoch durch Bescheid v. 01.07.2013 und Widerspruchsbescheid v. 15.10.2013 ab. Das hiergegen eingeleitete Klageverfahren blieb erfolglos.

Durch Bescheid v. 12.06.2016 stellte das Ausländeramt des Beklagten den Verlust des Freizügigkeitsrechts der Ehegatten fest. Der Bescheid ging ihnen am 13.06.2016 zu.

Durch Bescheid v. 28.10.2013 lehnte der Beklagte dann auch die Gewährung von SGB XII - Leistungen ab. Dies begründete er damit, die Kläger seien von den Leistungen ausgeschlossen, da sie eingereist seien, um Sozialhilfe zu erlangen.

Hiergegen legten die Kläger am 13.12.2013 Widerspruch ein.

Am 12.02.2014 haben sie Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Darmstadt erhoben.

Der Beklagte hat den Widerspruch mit Bescheid v. 20.02.2014 zurückgewiesen. Zur Begründung führt er aus, eine Einreise zum Zwecke der Erlangung von Sozialhilfeleistungen sei gegeben, wenn die Inanspruchnahme der Leistungen für den Einreiseentschluss von prägender Bedeutung gewesen sei. Es genüge, wenn dieses Motiv für die Einreise neben anderen Gründen in besonderer Weise bedeutsam gewesen sei. Die Kläger seien in einer Situation aktueller Hilfebedürftigkeit nach Deutschland eingereist. Sie hätten auch aufgrund der Behinderung des Klägers und der Pflege durch Klägerin keine Aussichten gehabt, hier ihren Lebensunterhalt selbst sicherzustellen. Es habe ihnen daher klar sein müssen, dass sich ein Aufenthalt in Deutschland nur unter Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen verwirklichen lasse.

Mit Schriftsatz v. 18.03.2014 haben die Kläger ihre Klage geändert.

Sie tragen nunmehr vor, der Beklagte habe die Gewährung von Sozialhilfeleistungen zu Unrecht abgelehnt. Sie seien nicht eingereist, um Sozialhilfe zu erlangen. Vielmehr sei der Grund für die Einreise gewesen, dass ihre Kinder bereits in Deutschland gelebt hätten. Dabei handele es sich nicht nur um ihre Tochter und den Schwiegersohn in B-Stadt sondern auch um eine weitere Tochter, die damals bereits in E-Stadt gelebt habe. Sie seien davon ausgegangen, von ihren Kindern unterstützt zu werden. Im Übrigen hätten sie immerhin über die Rente des Klägers verfügt. Diese habe in Bulgarien ausgereicht, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren.

Sie beantragen,

den Bescheid v. 28.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides v. 20.02.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihnen Leistungen nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe zu gewähren,

hilfsweise als Darlehen bis zur Klärung der Ansprüche gegen den Beklagten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er beruft sich auf die in den Bescheiden gegebene Begründung.

Die Kläger haben ab dem 20.02.2014 zeitweise Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Zwischenzeitlich sind sie nach Bulgarien verzogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid v. 28.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides v. 20.02.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen, weder nach dem 3. noch nach dem 4. Kapitel SGB XII.

Die Kläger waren als Ausländer vom Leistungsbezug nach dem 3. und 4. Kapitel SGB XII ausgeschlossen, da der Leistungsausschluss des § 23 Abs. 3 S.1 Alt. 1 SGB XII a.F. bzw. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB XII n.F. eingreift. Nach dieser Vorschrift haben Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, keinen Anspruch auf Sozialhilfe.

§ 23 Abs...

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