Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessung des Beitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung. Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen

 

Orientierungssatz

1. Nach § 223 Abs. 2 S. 1 SGB 5 werden die Beiträge zur Krankenversicherung nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen. Hierzu zählen u. a. die Versorgungsbezüge i. S. des § 229 SGB 5.

2. Für die Beitragsberechnung in der sozialen Pflegeversicherung gilt nach § 57 Abs. 1 S. 1 SGB 11 diese Regelung entsprechend.

3. Nach § 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB 5 ist der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge i. S. von § 229 Abs. 1 SGB 5 für die Beiträge heranzuziehen; das ist der auszuzahlende Brutto-Betrag.

4. Wird der Anspruch auf den Auszahlungsbetrag ganz oder zum Teil abgetreten, so ändert dies nichts an dem beitragspflichtigen Zahlbetrag (BSG Urteil vom 17. 3. 2010, B 12 KR 4/09).

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Beiträge der Klägerin zur Gesetzlichen Kranken-und Pflegeversicherung im Hinblick auf die Versorgungsbezüge von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und ob der Klägerin aufgrund zu viel gezahlter Beiträge ein Erstattungsanspruch zusteht.

Die Klägerin war früher abhängig beschäftigt bei der Beklagten. Inzwischen ist sie Rentnerin und bei der Beklagten gesetzlich Krankenversichert und bei der Beigeladenen pflegeversichert. Sie erhält von der Deutschen Rentenversicherung

seit 1.7.2013 eine Altersrente in Höhe von monatlich

736,50 €

seit 1.7.2013 Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in Höhe von monatlich:

103,56 €

Die Leistungen der Höherversicherung beruhen auf der früheren Tätigkeit der Klägerin bei der Beklagten. Auf die Leistungen der Deutschen Rentenversicherung werden die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen und abgeführt.

Neben diesen Leistung der Deutschen Rentenversicherung erhält die Klägerin seit dem 1.7.2013 einen Versorgungsbezug der VBL in Höhe von monatlich 216,32 €. Die Beklagte meldete der VBL als Zahlstelle die Beitragspflicht. Die VBL zog sodann die Beiträge zur Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aus dem Zahlbetrag ab.

Später meldete sich die Klägerin bei der Beklagten und teilte mit, dass von dem Zahlbetrag der VBL 103,56 € abgezogen würden aufgrund einer Abtretung zu Gunsten der Beklagten (als ihren früheren Arbeitgeber). Für diesen Betrag führe bereits die Deutsche Rentenversicherung Beiträge ab. Die Beiträge dürften sich daher nur aus einem Restrentenanspruch der VBL von 112,76 € errechnen. Daher werde jeden Monat ein Betrag in Höhe von 18,17 € zu viel abgezogen. Die Klägerin forderte von der Beklagten die Korrektur der Beitragsberechnung und die Rückerstattung der zu viel gezahlten Beiträge.

Es kam dann zu weiterer Korrespondenz zwischen der Klägerin, der Beklagten und der Zahlstelle. Die Beklagte trat in die Prüfung ein. Sie prüfte insbesondere auch die Abtretungserklärung der Klägerin (für den abgetretenen Teil der VBL-Rente in Höhe von 103,56 €) und den Ersatzkassentarifvertrag. In der Abtretungserklärung heißt es:

„Hiermit trete ich meine durch die Nachversicherung gemäß § 18 Abs. 6 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung gegen die VBL bei Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Ansprüche in der Höhe an die Deutsche Angestellten-Krankenkasse ab, wie ich Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der als Zusatzversicherung durchgeführten Höherversicherung erhalte. Ich verpflichte mich, Leistungen, welche die VBL trotz des Forderungsübergangs an mich erbringt, an die Deutsche Angestellten-Krankenkasse abzuführen. Weiterhin verpflichte ich mich der Deutschen Angestellten-Krankenkasse den Eintritt des Versicherungsfalles durch Vorlage des Rentenbescheids unverzüglich anzuzeigen. Mit der Einholung von Auskünften durch die Deutsche Angestellten-Krankenkasse bei dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erkläre ich mich einverstanden. Die Deutsche Angestellten-Krankenkasse wird von dieser Einwilligung nur insoweit Gebrauch machen, als dies zur Abwicklung der durch den Forderungsübergang erworbenen Rechte erforderlich ist.“

(vgl. Bl. 24 der Verwaltungsakte)

In Nr. 20 Ziffer 2 der Anl. 7a zum Ersatzkassentarifvertrag ist diesbezüglich geregelt:

„Der in Nr. 1 Ziffer 2 Abs. 1 genannte Angestellte, der nach Vollendung des 35. Lebensjahres aus den Diensten der Kasse ausscheidet und auch die sonstigen Voraussetzungen nach § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung erfüllt, wird gemäß § 18 Abs. 6 des Gesetzes bei der VBL nachversichert. In diesem Falle gehen die durch die Nachversicherung gegen die VBL bei Eintritt des Versicherungsfalles bestehen Ansprüche des Angestellten in der Höhe auf die Kasse über, wie der Angestellte Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, die sich aus der durchgeführten Höherversicherung aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses bei der Ka...

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