Entscheidungsstichwort (Thema)
Korrektur eines Bescheides über die Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gem § 48 Abs 1 S 2 SGB 10 nach rückwirkender Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Befriedigung eines Erstattungsanspruches der Krankenkasse. atypischer Fall
Orientierungssatz
Zur Korrektur eines Bescheides über die Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gem § 48 Abs 1 S 2 SGB 10 nach rückwirkender Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, aus der wegen der vorherigen Befriedigung eines Erstattungsanspruches der Krankenkasse eine mögliche Überzahlung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung resultiert.
Tenor
1. Der Bescheid vom 07.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2012 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids infolge der Abrechnung einer Rentennachzahlung bei rückwirkend erfolgter Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung anstelle der zuvor bezogenen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Die 1954 geborene Klägerin arbeitete neben dem Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis 31.01.2012 Teilzeit als Arzthelferin. Das Erwerbseinkommen in Höhe von ca. 1500 Euro monatlich ab 1.01.2011 war dabei auf die Höhe des neben einer solchen Rente zulässigen Hinzuverdienstes abgestimmt.
Am 7.02.2011 beantragte die Klägerin eine volle Erwerbsminderungsrente (226 VA II).
Mit Bescheid vom 4.05.2011 (297 A VA II) wurde die Rente der Klägerin wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1.12.2010 neu berechnet. Für die Zeit ab 1.07.2011 werden laufend monatlich 393,34 EUR gezahlt. Die Hinzuverdienstgrenze für die Rente in voller Höhe werde mit dem ab 1.01.2011 zu berücksichtigenden Hinzuverdienst nicht überschritten.
Nach einem orthopädischen Gutachten vom 13.05.2011 (329) bestand bei der Klägerin ein drei- bis unter sechsstündiges Leistungsvermögen arbeitstäglich. Zu diesem Zeitpunkt übte die Klägerin die Teilzeitbeschäftigung noch aus.
Mit Bescheid vom 21.06.2011 (338 VA II) wurde der Antrag der Klägerin auf die Bewilligung einer vollen Erwerbsminderungsrente aus medizinischen Gründen abgelehnt.
Im Widerspruchsverfahren ergab ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 10.08.2011 ein unter sechsstündiges Leistungsvermögen arbeitstäglich und ein internistisches Gutachten aufgrund Untersuchung vom 6.10.2011 ein unter dreistündiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Seit 25.09.2011 war die Klägerin arbeitsunfähig. Nach dem Ende der Lohnfortzahlung durch ihren Arbeitgeber bezog die Klägerin ab 9.11.2011 Krankengeld (441 VA II) bis 23.01.2012 (zur Höhe vgl. Bl. 472 VA). Die Klägerin wies die Beklagte darauf hin, sie habe ihren Arbeitsplatz zum 31.01.2012 krankheitsbedingt gekündigt.
Die Krankenkasse meldete im Hinblick auf den Bezug von Krankengeld ab 9.11.2011 einen Erstattungsanspruch (§ 103 SGB X i.V. m. 50 SGB V) bei der Beklagten an (Bl. 441 VA II).
Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 3.02.2012 (Bl. 469 a VA III) wurde der Klägerin rückwirkend für die Zeit ab 1.03.2011 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt
· ab 1.03.2011 in Höhe von 389,47 EUR
· ab 1.07.2011 in Höhe von 393,34 EUR
· ab 1.12.2011 in Höhe von 765,67 EUR.
Die Nachzahlung für die Zeit vom 1.03.2011 bis 31.03.2012 (6671,26 EUR) wurde vorläufig nicht ausbezahlt. Unter Berücksichtigung der Hinzuverdienstgrenzen stehe der Klägerin vom 1.03.2011 bis 30.11.2011 die Rente nur in Höhe der Hälfte und ab 1.12.2011 dann in voller Höhe zu. Weiter heißt es, bestünden für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, leiste die Beklagte nur die höchste Rente. Bei gleich hohen Renten gelte eine gesetzliche Rangfolge (Bl. 469 b VA III). Die Nachzahlung werde nicht ausgezahlt, da Ansprüche anderer Stellen zu klären seien. Bei der Berechnung der Nachzahlung sei zunächst unberücksichtigt geblieben, dass die Klägerin bereits eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten habe, die wegen des zeitgleichen Anspruchs auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht zu leisten gewesen wäre.
Für die Zeit ab 9.11.2011 bis 23.01.2012 bezifferte die Krankenkasse die Höhe des Erstattungsanspruchs auf 1658,78 Euro (Bl. 471 f.). Der Rentennachzahlungsbetrag für die Zeit vom 24.01.2012 bis 31.03.2012 (d.h. die Zeit, wo die Klägerin kein Krankengeld bezogen hat und bezüglich der dementsprechend keine Erstattungsansprüche angemeldet wurden) wurde von der Beklagten an die Klägerin ausgezahlt (1776,35 EUR, Bl. 473).
Mit Schreiben der Beklagten vom 6.03.2012 (Bl. 480 VA III) wurde die Klägerin darüber informiert, dass ein Betrag von 1658,78 EUR an die Krankenkasse überwiesen worden sei. Für den Zeitraum bis 8.11.2011 seien 3236,13 EUR aus der Rentennachzahlung für die Abrechnung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung einbehalten worden.
Mit Bescheid vom 7.06.2012 (487) hob die Beklagte den Besch...