Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kosten der Unterkunft bei einem Eigenheim. Schäden aus Hagel als Unterkunftskosten. Einordnung eines Schreibens des Grundsicherungsträgers auf einen Kostenübernahmeantrag als Ablehnungsbescheid
Orientierungssatz
Hat ein Träger der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende auf einen Antrag zur Übernahme von Kosten zur Beseitigung von Hagelschäden als Unterkunftskosten bei einem Eigenheim mitgeteilt, dass kein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses besteht, so stellt dies im Regelfall einen Ablehnungsbescheid dar, auch wenn die Form des Schreibens nicht der gebräuchlichen Bescheidform entspricht und auch eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht beigefügt war. Dies gilt auch dann, wenn im Schreiben zugleich auf die Möglichkeit zur Beantragung eines Darlehens hingewiesen wurde.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten sich um die Gewährung höherer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.09.2011 bis zum 31.09.2011 aufgrund entstandener Hagelschäden am eigenbewohnten Eigenheim.
Mit Bescheid vom 21.07.2011 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07.2011 bis zum 31.12.2011.
Am 11.09.2011 traten infolge eines Unwetters am Eigenheim der Kläger Hagelschäden auf. Mit Antrag vom 12.09.2011 beantragten die Kläger die Übernahme der Kosten aufgrund des Hagelschadens. Nach Durchführung eines Ortstermins am 13.09.2011 wies der Beklagte mit Schreiben vom 20.09.2011 darauf hin, dass ein Zuschuss durch den Beklagten nicht möglich sei. Nach § 22 Abs. 2 SGB II sei zwar ein Anspruch auf den Ersatz von Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur geregelt. Dieser umfasse jedoch nur den Verschleiß des Wohneigentums, der durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch eintrete. Zugleich wies der Beklagte darauf, dass ein Darlehen beantragt werden könne.
Mit Schreiben vom 22.09.2011 übersandten die Kläger einen Antrag auf Gewährung eines Darlehens. Mit Bescheid vom 29.09.2011 lehnte der Beklagte den Darlehensantrag mit der Begründung ab, die durch das Unwetter am 11.09.2011 entstandenen Hagelschäden am Eigenheim der Kläger seien nicht durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden. Hiergegen erhoben die Kläger am 27.10.2011 Widerspruch. Diesen bezeichneten sie wie folgt: “Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 29.09.2011 auf Gewährung eines Darlehens zur Übernahme von Kosten zur Beseitigung der Unwetterschäden vom 11.09.2011„. Den Widerspruch stützten sie darauf, dass der Beklagte entsprechend eines Beschlusses der Regierung des Landes Sachsen-Anhalt mit Sitzung vom 27.09.2011 für die Schadensregulierung zuständig sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2012 wies der Beklagte den Widerspruch wegen “Ablehnung des Antrages auf Gewährung eines Darlehens zur Regulierung der Unwetterschäden vom 11.09.2011„ als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er wiederum aus, dass ein Anspruch auf ein Darlehen nach § 22 Abs. 2 SGB II nur bei Verschleiß aufgrund des bestimmungsgemäßen Gebrauches bestünde, Sturmschäden seien daher entweder durch eine vorhandene Wohngebäudeversicherung zu regulieren oder es bestünde die Möglichkeit, das Darlehensprogramm der Landesregierung in Anspruch zu nehmen.
Hiergegen haben die Kläger am 08.03.2012 Klage durch die Prozessbevollmächtigte erhoben. In der Klageschrift ist ausgeführt: “wegen Darlehensgewährung Unwetterschäden„ und als Antrag angekündigt: “Die Beklagte wird verurteilt, den Ablehnungsbescheid vom 29.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2012 aufzuheben und den Klägern das Darlehen zur Regulierung der Unwetterschäden zu gewähren.„ Mit Klagebegründung vom 03.08.2012 führte die Prozessbevollmächtigte erstmals aus, dass die Kläger “eigentlich„ keinen Darlehensantrag stellen wollten, sondern einen Zuschuss begehrten. Ein Darlehen hätten die Kläger bereits durch die Investitionsbank Sachsen-Anhalt in Höhe von 14.483,33 EUR erhalten. Hilfsweise bestünde ein Anspruch auf Verbescheidung des Antrages auf Zuschuss, da der Beklagte über sechs Monate nach Antragstellung am 12.09.2011 hierüber nicht entschieden habe.
Die Kläger beantragen,
1. den Beklagten zu verurteilen, den Ablehnungsbescheid vom 29.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2012 aufzuheben und den Klägern das Darlehen zur Regulierung der Unwetterschäden zu gewähren,
2. hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, den Antrag der Kläger vom 12.09.2011 auf Übernahme der Kosten zur Beseitigung der am Haus entstandenen Hagelschäden aufgrund des Unwetters am 11.09.2011 gemäß nach der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, der den Klägern entstandene Schaden sei durch eine Wohngebäudeversicherung zu erstatten. Die Beiträge würde der Beklagte bei der laufenden Bewilligung berücksichtigen. Zudem sei bei den Klägern bereits die Angemessenheit...