Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).
Die am ... 1972 geborene Klägerin erlernte von August 1986 bis Juli 1989 den Beruf der Facharbeiterin für Näherzeugnisse. Sie war von Juli 1989 bis März 1998 als Paket- und Briefzusteller, Sortierer sowie im Innendienst bei der D. tätig. Seit April 1998 ist die Klägerin arbeitsuchend. Sie bezog von August 2006 bis November 2010 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Am 7. September 2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte daraufhin einen Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. K. vom 7. November 2011 ein und beauftragte anschließend den Facharzt für Innere Medizin Dr. H. mit der Erstellung eines Gutachtens. Der Internist diagnostizierte im Gutachten vom 23. Dezember 2011 Diabetes mellitus Typ IIb, depressive Episode, Hypertonie, Herzrhythmusstörungen (VES, SVES), Adipositas per magna, Asthma bronchiale, Gonarthrose bds., Zustand nach TEP rechtes Kniegelenk, Zustand nach Entfernung eines malignen Melanoms, LWS-Syndrom, Struma nodosa, Steatosis hepatis, Senk-Spreiz-Füße, Restless legs-Syndrom (VD), Zustand nach Gebärmutteroperation, Zustand nach Totaloperation und Zustand nach Appendektomie. Aus internistischer Sicht könne die Klägerin einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit für sechs bis acht Stunden nachgehen. Die Leistungsreserven würden jedoch zurzeit durch die depressive Stimmungslage blockiert erscheinen. Ergänzend sei dringend eine psychiatrische Begutachtung erforderlich. Im Auftrag der Beklagten erstellte die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H. das Gutachten vom 17. März 2012. Sie diagnostizierte eine leichte Anpassungsstörung bei Zustand nach multiplen somatischen Erkrankungen. Die leichte Symptomatik reduziere das berufliche Leistungsvermögen der Klägerin nicht. Sie sei aus psychiatrisch-psychosomatischer Sicht zu einer vollschichtigen beruflichen Tätigkeit uneingeschränkt in der Lage. Die Beklagte lehnte den Antrag daraufhin mit Bescheid vom 30. März 2012 ab. Bei der Klägerin lägen vor allem die folgenden Krankheiten oder Behinderungen vor: Zuckerkrankheit, Bluthochdruck, Herzrhythmusstörungen, Übergewichtigkeit, Bronchialasthma, schmerzhaftes Wirbelsäulen- und Gelenkleiden, Endoprothese des rechten Kniegelenks, psychische Gesundheitsstörung, Zustand nach Entfernung eines Hauttumors und mehreren Operationen, Schilddrüsenvergrößerung, Steatosis der Leber, Senk-Spreiz-Füße. Die Einschränkungen, die sich aus den Krankheiten oder Behinderungen ergeben würden, würden nicht zu einem Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung führen. Die Klägerin könne noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein.
Hiergegen legte die Klägerin am 16. April 2012 Widerspruch ein. Sie leide seit vielen Jahren an mehreren Krankheiten. Die extrem schmerzhaften Gelenke würden eine Teilnahme am öffentlichen Leben nur bedingt zulassen. Seit frühester Kindheit leide sie an einer Fehlstellung (X-Beine) beider Knie. Die erste Operation sei 1985 erfolgt. Ein viertel Jahr später sei wieder ein Eingriff erfolgt. Danach habe sie sogenannte O-Beine gehabt. 1995 sei der nächste Eingriff erfolgt und noch einmal 1997. Im Jahr 2005 sei eine Endoprothese im rechten Kniegelenk eingesetzt worden. Und immer noch habe sie nur Schmerzen. Sie könne keine Treppe normal steigen und das rechte Bein nicht einknicken. Es sei zur Entfernung zweier bösartiger Hauttumore und zu mehreren Operationen der Haut seit 2000 (nächster OP-Termin am 18. April 2012) sowie einer Hysterektomie (Total-OP) 2011 gekommen. Das Ganze belaste sie so sehr, dass sie seelisch kaputt sei. Sie könne nicht aus dem Haus gehen und müsse sich zwingen. Überwiegend sei sie am Weinen. Sie verkrafte das Leben nicht mehr. Zudem bestehe Bluthochdruck, Diabetes Typ II seit 2000, Bronchialasthma seit 2011. Aufgrund der häufigen Schmerzen sei sie oftmals nicht in der Lage, zu arbeiten. Eine Teilnahme am Berufsleben sei ihr unmöglich. Sie könne es nicht kontrollieren. Eine Besserung habe langfristig nicht erreicht werden können.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2012 zurück. Das Leistungsvermögen der Klägerin sei nach eingehender Untersuchung und Befunderhebung sowie unter Auswertung aller einschlägigen Unterlagen eingeschätzt worden. Die zur Entscheidungsfindung erheblichen medizinischen Unterlagen seien schlüssig und überzeugend begründet. Im Ergebnis der medizinischen Sachverhaltsaufklärung hätten die sozialmedizinischen Sachverständigen festgestellt, dass bei der Klägerin ein Leistungsvermögen für mindestens sechs Stunden täglich für leichte Arbeiten mit weiteren Funktionseinschränkungen vorliege.
Am 30. August 20...