Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Kostenfestsetzung bei einem Sachverständigengutachten. Abrechnungsfähigkeit von Aufwendungen für notwendige apparatetechnische Untersuchungen
Orientierungssatz
Ein gerichtlich bestellter medizinischer Sachverständiger kann in seiner Abrechnung auch Aufwendungen für notwendige apparatetechnische Untersuchungen gesondert geltend machen. Zur Berechnung dieser Abrechnungen kann auf die entsprechenden Regelungen in der Gebührenordnung für Ärzte zurückgegriffen werden.
Tenor
Der Antrag der Landeskasse auf niedrigere Kostenfestsetzung als 1.831,34 Euro wird abgelehnt.
Gründe
I. Der Sachverständige Dr. N hat für das hiesige Gericht unter dem Aktenzeichen S 2 SB 1241/11 ein pneumologisches Sachverständigengutachten einschließlich der Durchführung einer technischen Untersuchung in Form einer Lungenfunktionsprüfung durch eine Bodyplethysmographie erstellt.
Er reichte hierzu seine Abrechnung vom 10.11.2014 über 2.099,32 Euro ein, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 04.02.2015 setzte die örtliche Kostenbeamtin den zu vergütenden Betrag mit 1.831,34 Euro fest. Die in der Rechnung aufgeführten GOÄ-Ziffern bezüglich der Lungenfunktionsprüfung seien nicht erstattungsfähig. Die Vergütung richte sich nach dem JVEG, welches eine Abrechnung nach Zeitaufwand vorsehe.
Dagegen beantragte zunächst der Sachverständige selbst die richterliche Festsetzung seiner ungekürzten Rechnung. Der Bezirksrevisor legte mit Schriftsatz vom 20.05.2016 dann seinerseits Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung vom 06.02.2015 durch den örtlichen Kostenbeamten ein. Zwischenzeitlich teilten die Beteiligten mit, sie würden Gespräche in mehreren Parallelverfahren um die Vergütung führen. Nach Ladung zum Termin nahm der Sachverständige seinen Antrag auf richterliche Festsetzung zurück. Die Landeskasse hält durch den Bezirksrevisor am eigenen Antrag fest, wie sie mit Schriftsatz vom 13.10.2017 mitteilte.
II. Der Antrag der Landeskasse ist jedenfalls unbegründet. Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten gemäß § 8 Abs. 1 JVEG als Vergütung 1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11), 2. Fahrtkostenersatz (§ 5), 3. Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie 4. Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12). Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es gemäß § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags. Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung gemäß § 8 Abs. 3 JVEG nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.
Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich gemäß § 10 Abs. 1 JVEG das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage. Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art bemisst sich gemäß § 10 Abs. 2 JVEG das Honorar in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz. § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2a Satz 1, Abs. 3 und 4 Satz 1 und § 10 der Gebührenordnung für Ärzte gelten entsprechend; im Übrigen bleiben die §§ 7 und 12 unberührt. Soweit für die Erbringung einer Leistung nach Abs. 1 oder Abs. 2 zusätzliche Zeit erforderlich ist, erhält der Berechtigte gemäß § 10 Abs. 3 JVEG ein Honorar nach der Honorargruppe 1.
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind gemäß § 12 JVEG mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt 1. die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge; 2. für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Abs. 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos; 3. für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens 0,90 Euro je angefangene 1.000 Anschläge; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen; 4. die auf die Vergütung e...