Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Pflegeversicherung: Veröffentlichung eines Transparenzberichts. Zulässigkeit der Darstellung eines Transparenzberichts in einem Pflegeheim-Navigator
Orientierungssatz
1. Hält sich die Darstellung eines Transparenzberichts zu einer Pflegeeinrichtung auf der Internetplattform einer Pflegeversicherung (hier: AOK-Pflegeheim-Navigator) in seinen Rubriken an die von der Pflege-Transparenzvereinbarung vorgegebene Bewertungssystematik, so kann daraus für die bewertete Pflegeeinrichtung keine Verletzung eigener Rechte folgen.
2. Einzelfall zur Beurteilung der Zulässigkeit der Inhalte und Funktionen eines digitalen Pflegeheim-Navigators zur Darstellung der Transparenzberichte über Pflegeeinrichtungen.
Tenor
1. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen das Anbringen eines Warnhinweises und gegen eine Sortierung nach Risikokriterien bei der Veröffentlichung des Transparenzberichtes der Pflegeeinrichtung der Antragstellerin im Internet unter der Website www.aok-pflegeheim-navigator.de.
Die Antragstellerin betreibt eine nach dem Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) und dem Sozialgesetzbuch V (SGB V) zugelassene Pflegeeinrichtung in I. Am 23.11.2009 führte der medizinische Dienst der Krankenversicherungen Westfalen-Lippe (MDK) bei der Antragstellerin eine Qualitätsprüfung nach §§ 114 ff. SGB XI durch. Bei dieser Prüfung hat der MDK nicht nur die Anforderungen der Qualitätsprüfungsrichtlinien (QPR) gemäß § 114 a Absatz 7 SGB XI geprüft, sondern auch die sogenannten Transparenzkriterien gemäß § 115 Abs. 1 a SGB XI.
Die Antragstellerin hat gegen den vorläufigen Transparenzbericht keine Einwände erhoben. Dieser wurde zur Veröffentlichung freigegeben. Die Antragsgegner zu 1) und 2) betreiben den sog. Pflegeheim-Navigator. Auf dem Pflegeheim-Navigator erfolgt die Veröffentlichung der Transparenzberichte gemäß § 115 Abs. 1 a SGB XI.
Die Antragsgegner veröffentlichen den Transparenzbericht der Antragsstellerin wie folgt: Nachdem man die Website unter www.pflegeheim-navigator aufgerufen hat, gibt man eine Postleitzahl oder eine Stadt ein. Dann erhält der interessierte Verbraucher Informationen über alle Einrichtungen im Umkreis. Der Verbraucher findet dann in einer Suchmaske ein Feld, welches zu den Einrichtungen führt, die bereits einen Transparenzbericht vom MDK erhalten haben. Sodann eröffnet sich ein besonderes Warnfenster, welches darauf hinweist, dass pflegerische Faktoren unter Umständen nicht auf Anhieb erkennbar sind, die für die Gesundheit des Heimbewohners von besonderer Bedeutung sind (Risikofaktoren). Der Begriff Risikofaktor wird durch einen weiteren Link (mehr Informationen) näher erläutert. Im Pflegeheim-Navigator befindet sich ebenfalls eine Website, nach der der Verbraucher den MDK-Transparenzbericht nach wichtigen Risikofaktoren sortieren kann. Diese Risikofaktoren sind Dekubitus, Ernährung, Flüssigkeitszufuhr, Inkontinenz, Sturzprophylaxe und Kontraktur. Zum Punkt Dekubitus - wird Dekubitus vermieden? erscheint dann bezüglich der Antragstellerin die Note 5,0. Die Frage Dekubitus-Behandlung gemäß aktuellen Wissenstand? wird mit nicht bewertet 0,0 ausgewiesen.
Die Antragstellerin hat am 18.10.2010 vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie weist darauf hin, dass die Kriterien der Veröffentlichung sowie die Bewertungssystematik der Qualitätsprüfungen in stationären Pflegeeinrichtungen die Vertragspartner in der Vereinbarung nach § 115 Abs. 1 a Satz 6 SGB XI über die Kriterien der Veröffentlichung sowie die Bewertungssystematik der Qualitätsprüfungen der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung sowie gleichwertiger Prüfergebnisse in der stationären Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS) - vom 17.Dezember 2008 abschließend festgelegt sind. Nach diesen Kriterien erfolgen die Qualitätsprüfungen des MDK nach § 114 a SGB XI. Die konkrete Form der Darstellung der Prüfergebnisse des MDK-Transparenzberichtes hätten die Vertragspartner in der Anlage 4 der Pflegetransparenz-Verordnung niedergelegt. Eine darüber hinaus gehende Form der Veröffentlichung hätten die Parteien der Pflege-Transparenzvereinbarung nicht vereinbart. Ferner hätten sie es den einzelnen Landesverbänden und den einzelnen Pflegekassen nicht gestattet, die Benotung einer Einrichtung nach den Transparenzkriterien individuell mit Warnhinweisen zu versehen oder sogar nach Risikofaktoren zu sortieren.
Ein Anordnungsanspruch bestehe deshalb, da die spezielle Form der Veröffentlichung durch das Anbringen eines Warnhinweises und die Sortierung nach Risikokriterien durch keine Ermächtigungsgrundlage gedeckt sei. Insbesondere ergäbe sich weder aus § 1 noch aus § 5 der PTVS stationär noch aus § 115 Abs. 1 a SGB XI eine Ermächtigungsgrundlage. Weiterhin verstoße die Veröffentlichung des Trans...