Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeldanspruch von Gefangenen. Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 4. keine Ermittlungen ins Blaue hinein
Orientierungssatz
1. Gefangene, die gegen Arbeitsentgelt für mehr als 12 Monate beschäftigt im Sinn von § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III (juris: SGB 3) waren, haben Anspruch auf Arbeitslosengeld.
2. Die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 4 erfolgt, wenn sich die Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur für Arbeit in erster Linie auf Beschäftigungen die keine Ausbildung erfordern, zu erstrecken hat. Hat der Arbeitslose trotz entsprechender Aufforderung keine Unterlagen für eine Zuordnung in eine niedrigere Qualifikationsgruppe vorgelegt, besteht kein Anlass für Ermittlungen "ins Blaue" hinein durch die Behörde oder das Gericht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Bemessung des Arbeitslosengeldes nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) streitig.
Der 1956 geborene kinderlose Kläger bezog von Oktober 2005 bis Februar 2006 Arbeitslosengeld von der Beklagten. In der Folgezeit bis zum 23.06.2010 bezog er Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Vom 24.06.2010 bis zum 21.12.2012 befand sich der Kläger in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt (JVA) C-T. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung der JVA wurden für den Kläger für folgende Zeiträume Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gem. § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III entrichtet: 24.06.2010 bis 01.06.2012 (538 Tage), 06.06.2012 bis 16.10.2012 (133 Tage), 18.10.2012 bis 22.11.2012 (36 Tage), 26.11.2012 bis 11.12.2012 (16 Tage), 13.12. bis 17.12.2012 (5 Tage) sowie 19.12.2012 (1 Tag).
Am 20.12.2012 meldete sich der Kläger arbeitssuchend und beantragte zum 21.12.2012 die Gewährung von Arbeitslosengeld.
Mit Bescheid vom 22.01.2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld für 300 Tage in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 22,36 EUR. Dem legte die Beklagte ein Bemessungsentgelt von 52,50 EUR täglich im Rahmen einer fiktiven Bemessung nach der Qualifikationsgruppe 4 zugrunde. Die Bewilligung erfolgte gem. § 42 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) als Vorschuss. Gegen den Bewilligungsbescheid erhob der Kläger in der Folgezeit Widerspruch, der sich sowohl gegen die Höhe als auch gegen die Dauer des Anspruches richtete.
Mit Änderungsbescheid vom 15.02.2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger nunmehr Arbeitslosengeld für die Dauer von 450 Tagen in unveränderte Höhe.
Am 18.02.2013 begründete der Kläger seinen Widerspruch weiter. Er sei als Strafgefangener gegen Arbeitsentgelt beschäftigt. Der Beitragsbemessung habe ein Betrag in Höhe von 90 v.H. der Bezugsgröße gem. § 18 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) zugrunde gelegen. Entsprechend sei auch das Arbeitslosengeld in Höhe von 90 v.H. der Bezugsgröße zu bemessen. Hinsichtlich der Dauer des Anspruches habe sich der Wider-spruch durch den Änderungsbescheid vom 15.02.20113 erledigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2013 wies die Beklagte den erhobenen Widerspruch als nach Erteilung des Änderungsbescheides vom 15.02.2013 unbegründet zurück. Dies begründet sie damit, dass auch im erweiterten zweijährigen Bemessungsrahmen keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt vorlägen. Da die Versicherung während der Zeit als Strafgefangener keine Versicherung wegen versicherungspflichtiger Beschäftigung sondern eine sonstige Versicherungszeit sei, sei auch kein Arbeitsentgelt im Sinn von § 151 SGB III in Verbindung mit § 14 SGB IV erzielt worden. Entsprechend sei eine fiktive Bemessung vorzunehmen. Die fiktive Bemessung sei vorläufig nach der Qualifikationsgruppe 4 erfolgt, da noch nicht die erforderlichen Unterlagen vorgelegen hätten.
Hiergegen hat der Kläger am 15.03.2013 die vorliegende Klage erhoben.
Bereits mit Bescheid vom 14.03.2013 entschied die Beklagte endgültig über den Arbeitslosengeldanspruch des Klägers und bewilligte nunmehr abschließend Arbeitslosengeld in unveränderte Höhe von 22,36 EUR täglich für die Dauer von 450 Tagen.
Hiergegen erhob der Kläger am 17.03.2013 erneut Widerspruch, den er inhaltlich identisch wie den vorherigen Widerspruch begründete. Da eine konkrete Bemessung ausgehend von 90 % der Bezugsgröße 2012 (2.362,50 EUR) zu erfolgen habe, werde er auch keine Unterlagen für eine fiktive Bemessung einreichen.
Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2013 als unbegründet zurück. Dies begründete sie inhaltlich identisch wie den Widerspruchsbescheid vom 06.03.2013. Da keine Nachweise über abgeschlossene Ausbildungen vorgelegt wurden, sei eine Einordnung für die fiktive Bemessung in die Qualifikationsgruppe 4 erfolgt.
Hiergegen hat der Kläger ebenfalls Klage erhoben (S 18 AL 205/13). Diese Klage hat der Bevollmächtigte des Kläger mit Schreiben vom 19.06.2013 für erledigt erklärt, nachdem das Gericht darauf hingewiesen hatte, dass der Bescheid vom 14.03.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 27.03.2013 G...