Entscheidungsstichwort (Thema)
Übernahme von Beiträgen zur Alterssicherung einer Pflegeperson durch den Sozialhilfeträger
Orientierungssatz
1. Nach § 65 Abs. 2 SGB 12 sind Pflegebedürftigen, die Pflegegeld nach § 64 SGB 12 erhalten, zusätzlich die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist.
2. Eine angemessene Sicherstellung der Alterssicherung kann u. a. dann angenommen werden, wenn die Pflegeperson aufgrund eines Arbeitsverhältnisses in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist und der Umfang dieser Pflichtversicherung als angemessen anzusehen ist. Sie liegt auch dann vor, wenn sie ohne eigene Beitragszahlung, vom Ehegatten abgeleitet ist und wenn beide Ansprüche zusammen eine angemessene Alterssicherung ergeben.
3. Die Regelung ist verfassungsgemäß; sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 GG.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Übernahme von Beiträgen zur Alterssicherung einer Pflegeperson nach § 65 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).
Die Klägerin erhält von der Beklagten seit Jahren laufende Hilfe zur Pflege nach § 61 ff. SGB XII. Sie lebt im Haushalt ihres Neffen und wird von dessen Ehefrau, Frau S S1, gepflegt. Mit Bescheid vom 06.05.1999 bewilligte die Beklagte für die Jahre 1998 und 1999 die Übernahme von Beiträgen für eine angemessene Altersversorgung für die Pflegeperson in Höhe von 4.478,75 DM bzw. 4.423,50 DM jährlich. In den Folgejahren wurde jährlich die Übernahme der Beiträge beantragt und von der Beklagten genehmigt. Für das Jahr 2005 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 05.01.2006 die Übernahme des Beitrages der Pflegeperson ab.
Am 17.08.2006 beantragte die Klägerin für das Jahr 2006 die Übernahme der Beiträge zur Alterssicherung für die Pflegeperson.
Die Beklagte forderte daraufhin mit Schreiben vom 17.08.2006 aktuelle Nachweise über die voraussichtliche gesetzliche Rente des Ehemannes der Pflegeperson und die der Pflegeperson sowie Nachweise über die Kosten des Hauses (Tilgung, Zinsen, Nebenkosten, Baujahr, Wohnfläche) an.
Die Pflegeperson übersandte daraufhin einen Nachweis über ihre voraussichtliche gesetzliche Rente. Einen Nachweis über die voraussichtliche Rente ihres Ehemannes könne sie nicht vorlegen, da dieser nicht dazu bereit sei, ihr entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dies gelte auch für die Vorlage von Nachweisen über die Kosten des Hauses. Dieses stehe im Alleineigentum ihres Ehemannes. Es komme aber allein auf ihren Rentenanspruch an und nicht darauf, welche Ansprüche ihr Ehemann zu erwarten habe.
Die Beklagte forderte die Pflegeperson mit Schreiben vom 01.09.2006 erneut auf, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen und wies auf die Mitwirkungspflichten hin.
Mit Bescheid vom 25.10.2006 lehnte die Beklagte den Antrag auf Übernahme der Beiträge zur Alterssicherung wegen fehlender Mitwirkung ab.
Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und machte geltend, sie sei ihren Mitwirkungspflichten in ausreichender Form nachgekommen. Die voraussichtliche Altersrente dritter Personen wie des Ehemannes sei unerheblich, es komme ausschließlich auf die voraussichtliche Altersrente der Pflegeperson an. Außerdem läge eine Mitwirkungsverletzung nicht vor, da sie über die angeforderten Unterlagen nicht verfüge und sich ihr Neffe weigere, entsprechende Angaben zu machen.
Die Beklagte teilte daraufhin mit, sie halte die Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung nicht mehr aufrecht, es sei aber eine Ablehnung wegen nicht nachgewiesener Voraussetzungen vorgesehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2007 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück: Voraussetzung für die Übernahme von Beiträgen sei unter anderem, dass die Alterssicherung der Pflegeperson nicht anderweitig sichergestellt sei. Ob eine angemessene Alterssicherung bereits anderweitig sichergestellt sei, sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts prognostisch auf der Grundlage der bekannten Tatsachen, orientiert an den typischen Erwartungen hinsichtlich des gewöhnlichen Verlaufs des Lebens der Pflegeperson, zu beurteilen. Eine ausreichende und angemessene Alterssicherung, die letztlich die Beitragsübernahme ausschließe, könne auch dann vorliegen, wenn der Anspruch auf Alterssicherung ohne eigene Beitragszahlung lediglich von einem anderen (in der Regel Ehegatten) abgeleitet sei oder wenn beide Ansprüche zusammen eine angemessene Alterssicherung darstellen würden. Auch die Alterssicherung einer Pflegeperson durch eine betriebliche Altersversorgung des Ehegatten könne eine anderweitige angemessene Alterssicherung sein (vgl. Schellhorn, Kommentar zum SGB XII, Rd-Nr. 27 zu § 65). Die Klägerin als Anspruchsinhaberin habe nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzungen für die Übernahme der Beiträge zur Alterssicherung ihrer Pflegepe...