Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Regelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die am ... 1940 geborene Klägerin bezog bis einschließlich Mai 2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung eines Regelsatzes in Höhe von 345,00 Euro. Ihr am 12.12.1969 geborene Sohn B, mit dem die Klägerin in einem gemeinsamen Haushalt lebt, erhält ebenfalls Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines Regelsatzes in Höhe von 345,00 Euro.
Am 13.05.2005 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII aufgrund der Vollendung des 65. Lebensjahres. Mit Bescheid vom 23.05.2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII unter Berücksichtigung eines Regelsatzes in Höhe von 276,00 Euro.
Mit dem gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihr stehe ein Regelsatz in Höhe von 345,00 Euro zu. Sie beziehe bereits seit 29 Jahren Sozialhilfe als Haushaltsvorstand. Ihr Sohn sei immer Haushaltsangehöriger gewesen. Es sei nicht verständlich, weshalb sie nun den Regelsatz eines Haushaltsangehörigen in Höhe von 276,00 Euro erhalte, ihr Sohn dagegen nach dem SGB II den Regelsatz des Haushaltsvorstandes.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhaltes nach dem SGB XII werde nach Regelsätzen erbracht. Der Regelsatz für den Haushaltsvorstand betrage 100% des Eckregelsatzes (345,00 Euro) und der Regelsatz für einen Haushaltsangehörigen ab Vollendung des 14. Lebensjahres betrage 80% des Eckregelsatzes, also 276,00 Euro. Für die Klägerin und ihren Sohn, mit dem sie in einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft lebe, seien daher für beide gemeinsam zustehende Regelsätze in Höhe von insgesamt 621,00 Euro zu berücksichtigen.
Der Sohn der Klägerin erhalte jedoch bereits nach dem SGB II einen Regelsatz in Höhe von 345,00 Euro. Demnach sei für die Klägerin im Rahmen der Berechnung der Grundsicherungsleistungen nur noch der Regelsatz in Höhe von 276,00 Euro, der dem eines Haushaltsangehörigen entspreche zu berücksichtigen. Ein Ausgleich, z. B. über die Gewährung eines "Mischregelsatzes" (311,00 Euro für jede Person der Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft) sei im Rahmen der Vorschriften des SGB II nicht möglich, so daß der erforderliche Ausgleich im Rahmen der Regelsatzfestlegung nach dem SGB XII herzustellen sei.
Dagegen richtet sich die am 13.09.2005 erhobene Klage, mit der die Klägerin die Gewährung von Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung eines Regelsatzes für den Haushaltsvorstand in Höhe von 345,00 Euro begehrt. Zur Begründung wird nochmals ausgeführt, sie sei seit 29 Jahren Haushaltsvorstand im Rahmen der Leistungsgewährung. Es sei nicht verständlich, warum dies jetzt anders sei und ihr nur ein Regelsatz in Höhe von 276,00 Euro gewährt werde.
Das Gericht hat den Sohn der Klägerin, B, sowie die Arbeit plus in Bielefeld gGmbH beigeladen.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 23.05.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2005 zu verurteilen, ihr ab Juni 2005 Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung eines Regelsatzes in Höhe von 345,00 Euro zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Des Weiteren wird ausgeführt, die Klägerin und ihr Sohn bildete nach dem SGB II keine Bedarfsgemeinschaft, so daß dem Sohn der Regelsatz für eine Person in Höhe von 345,00 Euro zustehe.
Nach dem SGB II sei lediglich für zwei volljährige Personen einer Bedarfsgemeinschaft ein Mischregelsatz in Höhe von 311,00 Euro vorgesehen.
Nach dem SGB XII stellten die Klägerin und ihr Sohn jedoch eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft dar. Im Rahmen des SGB XII könnte zwar ein Mischregelsatz gebildet werden, insgesamt stünden der Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft jedoch nur Regelsätze von nicht mehr als 621,00 Euro zu. Da der Sohn der Klägerin bereits 345,00 Euro erhalte und ein Ausgleich über das SGB II nicht möglich sei, könne der Klägerin nur ein Regelsatz in Höhe von 276,00 Euro gewährt werden.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Hinsichtlich der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die beigezogene Gerichtsakte mit dem Aktenzeichen S 19 SO 12/05 sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte trotz des Nichterscheinens der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Klägerin mit Postzustellungsurkunde vom 21.06.2006 ordnungsgemäß zum T...