Entscheidungsstichwort (Thema)
Übernahme der Kosten für eine mehrtägige Klassenfahrt durch den Leistungsträger des SGB 2
Orientierungssatz
1. Zu den nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB 2 vom Leistungsträger kostenmäßig zu übernehmenden mehrtägigen Klassenfahrten zählen auch Kursfahrten in der gymnasialen Oberstufe.
2. Die Förderungsmöglichkeit endet nicht mit Abschluss des 10. Schuljahres. Der Umstand, dass Schüler der gymnasialen Oberstufe mitunter volljährig sind und die Schule nach etwaigen Abschlussfahrten bald verlassen, ist rechtlich unbeachtlich. Kosten für Eintagesfahrten sind nicht zu übernehmen.
3. Die Erstattungsfähigkeit durch den SGB 2-Leistungsträger ist in zulässiger Weise durch die jeweilige Schulkonferenz geregelt. Einer Höchstbetragsregelung durch den Leistungsträger bedarf es nicht. Der Leistungsträger kann seine Förderung auch nicht auf generell nur eine Fahrt oder eine Fahrt in einem Schuljahr begrenzen.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2006 verurteilt, dem Kläger die Kosten für die Klassenfahrt vom 30.03.2006 bis 01.04.2006 nach X. in Höhe von 140,00 EURO zu erstatten. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kl. von der Bekl. die Übernahme der Kosten für eine Klassenfahrt beanspruchen kann.
Der am 1988 geborene Kläger besuchte das evangelische Gymnasium X. und befand sich zum Zeitpunkt der streitigen Klassenfahrt in der 12. Klasse.
In der Zeit vom 27.01.2006 bis zum 29.01.2006 fand eine Klassenfahrt nach C. statt, an der der Kläger teilnahm. Die Kosten in Höhe von 107,00 EURO wurden von der Beklagten nach Einreichung einer Bescheinigung des Schulträgers mit Bescheid vom 02.02.2006 übernommen.
Der Kläger beantragte mit einem am 24.03.2006 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben einen weiteren Zuschuss in Höhe von 140,00 EURO zu einer Klassenfahrt vom 30.03.2006 bis zum 01.04.2006 nach X ... Der Schulträger bestätigte am 23.02.2006 auf dem Antragsformular die Durchführung und Daten der Klassenfahrt.
Die Beklagte lehnte die Übernahme mit Bescheid vom 28.03.2006 mit der Begründung ab, dass ein Zuschuss nur im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht gewährt werden könne und der Kläger als Schüler in der 12. Klasse dieser nicht mehr unterliege.
Hiergegen legte der Kläger am 18.04.2006 Widerspruch ein. Auf die reguläre Schulpflicht käme es nicht an. Immerhin habe die Beklagte die Kosten der Klassenfahrt vom 27.01.2006 bis zum 29.01.2006 auch übernommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.08.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ein Fördern des Zusammenhalts im Klassenverbund und eine Unterstützung der Sozialisation des Klägers sei aufgrund der Volljährigkeit nicht mehr erforderlich. Zudem könne der volljährige Kläger bei vorheriger Kenntnis für die Bestreitung der Aufwendungen selbst sorgen.
Am 11.09.2006 hat der Kläger Klage erhoben.
Er verweist auf seine Ausführungen im Vorverfahren.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte zu verurteilen, ihm die Kosten für die Klassenfahrt vom 30.03.2006 bis 01.04.2006 nach X. in Höhe von 140,00 EURO zu erstatten.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die Begründungen der streitigen Bescheide.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Vorliegend konnte das Gericht durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu im Erörterungstermin am 18.01.2007 zu Protokoll erklärt haben.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger ist im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, denn er hat einen Anspruch auf die begehrte Leistung. Der Zuschuss für die Klassenfahrt nach X. ist gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 SGB II zu gewähren. Der angefochtene Bescheid vom 28.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige hilfebedürftige Personen Leistungen nach dem SGB II, die das 15. Lebensjahr vollendet, das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II sind ...