Entscheidungsstichwort (Thema)
Absenkung des Arbeitslosengeld II. Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung bei Erlass des Sanktionsbescheides
Orientierungssatz
1. Eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II nach § 31 SGB 2 setzt voraus, dass dem Leistungsempfänger eine der in § 31 Abs 1 SGB 2 genannten Pflichtverletzungen vorzuwerfen ist, eine Belehrung über die Rechtsfolgen erteilt wurde und der Leistungsempfänger keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweisen kann.
2. Hierzu muss die erteilte Rechtsfolgenbelehrung inhaltlich konkret, verständlich, richtig und vollständig sein. Dazu ist eine konkrete Umsetzung auf den jeweiligen Einzelfall erforderlich. Eine Warnfunktion kann eine Belehrung nur dann erfüllen, wenn sie dem Hilfebedürftigen eindeutig und konkret vor Augen führt, welches Verhalten von ihm erwartet wird und wie ein davon abweichendes Verhalten sanktioniert werden kann.
Tenor
Der Bescheid vom 19.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2009 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Absenkung der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Höhe von 30 % für den Zeitraum vom 01.02.2009 bis zum 30.04.2009.
Die Klägerin bezieht gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und ihrer Tochter seit Anfang 2005 Leistungen nach dem SGB II von der Beklagten.
Mit Schreiben vom 30.09.2008 erhielt die Klägerin einen Vermittlungsvorschlag als Helferin im Gastgewerbe bei der Firma "C" durch die Beklagte übersandt. Ausweislich eines am 06.02.2009 gefertigten weiteren Ausdruckes des vorgenannten Vermittlungsvorschlages war die vorgeschlagene Stelle wie folgt beschrieben: Tätigkeit: Helfer - Gastgewerbe; Arbeitszeit: flexibel - Teilzeit; befristet für sechs Monate. Die Tätigkeit sollte in I ausgeübt werden. Dem Vorschlag war ausweislich des Ausdruckes vom 06.02.2009 eine Rechtsfolgenbelehrung beigefügt, die über eine DIN A4-Seite mit insgesamt 12 Ziffern über verschiedene Pflichtverletzungen, die zu einer Absenkung des Arbeitslosengeldes II führen können, informierte. Einen konkreten Bezug zum Vermittlungsvorschlag ergab sich aus ihr nicht. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den erneuten Ausdruck des Vermittlungsvorschlages vom 06.02.2009 (Blatt 228-232 der Verwaltungsakte) Bezug genommen.
Ebenfalls am 30.09.2008 wurde zwischen der Klägerin und der Beklagten eine Eingliederungsvereinbarung vereinbart. Sie enthielt unter anderem für die Klägerin die Verpflichtung sich auf Vermittlungsvorschläge innerhalb von drei Tagen zu bewerben. Der Eingliederungsvereinbarung war ebenfalls eine Rechtsfolgenbelehrung beigefügt. Diese umfasste ebenfalls eine DIN A4-Seite und war, bis auf eine Nummer, inhaltlich identisch mit der Rechtsfolgenbelehrung, welche dem Vermittlungsvorschlag beigefügt war.
Die Klägerin bewarb sich in der Folgezeit nicht auf die angebotene Stelle. Nachdem die Beklagte durch die Firma "C" von der ausgebliebenen Bewerbung erfuhr, hörte sie die Klägerin zu einer beabsichtigten Absenkung des Arbeitslosengeldes II an. Die Klägerin gab in der Anhörung an, dass sie sich nicht beworben habe, da sie keine Spätschicht machen könne, denn der Fußweg zwischen ihrer Wohnung und dem Betrieb betrage 1 1/2 Stunden und in der Nacht führen auch keine Busse.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin in der Folgezeit gemeinsam mit ihrer Tochter und dem Lebensgefährten mit Bescheid vom 16.12.2008 Leistungen nach dem SGB II für den Bewilligungszeitraum vom 01.12.2008 bis zum 31.05.2009.
Mit Bescheid vom 19.01.2009 senkte die Beklagte das Arbeitslosengeld II der Klägerin gemäß § 31 SGB III um 30 % ab, da sich die Klägerin auf einen Vermittlungsvorschlag nicht beworben habe. Die Beklagte errechnete hieraus einen konkreten Absenkungsbetrag von 95,00 EUR. Den Bewilligungsbescheid vom 16.12.2008 hob sie entsprechend für die Zeit vom 01.02.2009 bis zum 30.04.2009 teilweise auf.
Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2009 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Absenkung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II gerechtfertigt sei. In der Eingliederungsvereinbarung vom 30.09.2008 habe sich die Klägerin verpflichtet, sich innerhalb von drei Tagen auf Vermittlungsvorschläge zu bewerben. Einen wichtigen Grund für die fehlende Bewerbung habe die Klägerin nicht dargelegt.
Am 09.03.2009 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben.
Sie ist der Auffassung die Absenkung sei zu Unrecht erfolgt.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Bescheid vom 19.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.02.2010 ist die Klägerin nicht erschienen. Einen Ve...