Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Mehrbedarf. unabweisbarer laufender besonderer Bedarf. Fahrtkosten für den Besuch eines Kindergartens durch die Tochter. Unabweisbarkeit. keine Bedarfsdeckung über § 28 SGB 2 als Leistung für Bildung und Teilhabe. Bedarfsdeckung aus dem Regelbedarf und dem Mehrbedarf für Alleinerziehende
Orientierungssatz
1. Fahrtkosten eines hilfebedürftigen Kindes für den Besuch des Kindergartens können nicht über § 28 SGB 2 als Bedarfe für Bildung und Teilhabe gedeckt werden, da im Bereich der Kindertageseinrichtung nach § 28 Abs 2 S 2 SGB 2 lediglich Aufwendungen für Ausflüge und mehrtägige Fahrten übernommen werden.
2. Ein Mehrbedarf des Elternteils nach § 21 Abs 6 SGB 2 ist ausgeschlossen, wenn dieser den Bedarf an Fahrtkosten aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nach dem SGB 2 decken kann.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerinnen begehren von dem Beklagten die Gewährung von höheren Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) unter Berücksichtigung von Fahrtkosten für den Besuch des Kindergartens durch die Klägerin zu 2).
Die Klägerin zu 1) ist die Mutter der im Mai 2009 geborenen Klägerin zu 2). Diese beziehen gemeinsam in Bedarfsgemeinschaft SGB II-Leistungen vom Beklagten.
Im Rahmen des laufenden Leistungsbezuges nach dem SGB II beantragten die Kläger die Weiterbewilligung von SGB II-Leistungen ab November 2012. Die Kläger verfügten zu die-sem Zeitpunkt über Einkommen in Höhe von 133,00 EUR Leistungen des Unterhaltsvorschusses für die Klägerin zu 2), weiterhin wurde für die Klägerin zu 2) Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR gezahlt. Schließlich war der Klägerin zu 1) noch Wohngeld bewilligt worden in Höhe von 149,00 EUR. Die Zahlung des Wohngeldes erfolgte für die Zeit von November 2012 bis Januar 2013.
Mit Bescheid vom 22.10.2012 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen nach dem SGB II für den Bewilligungszeitraum von November 2012 bis einschließlich April 2013. Hierbei berücksichtigte der Beklagte als Bedarf den jeweils gesetzlich festgelegten Regelbedarf für die Klägerinnen, weiterhin für die Klägerin zu 1) einen Mehrbedarf für Alleinerziehende und einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung in Höhe von 10 % des auf die Klägerin zu 1) entfallenden Regelbedarfes.
Weiterhin berücksichtigte der Beklagte die tatsächlichen Kosten der Unterkunft.
Für die Klägerin zu 1) ergab sich so ein monatlicher Anspruch von 546,04 EUR und für die Klägerin zu 2) von 247,00 EUR. Ab Januar 2013 erfolgte eine geringere Bewilligung von 492,54 EUR bzw. 193,50 EUR im Hinblick auf den Nichtanfall von Heizkostenvorauszahlungen ab Januar 2013.
Gegen die Bewilligungsentscheidung erhoben die Kläger in der Folgezeit Widerspruch.
Mit Änderungsbescheid vom 24.11.2012 änderte der Beklagte die angefochtene Bewilligungsentscheidung im Hinblick auf die Erhöhung der Regelbedarfe ab dem 01.01.2013 ab. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 06.12.2012 berücksichtigte der Beklagte ab Januar 2013 aufgrund der Regelbedarfserhöhung eine Erhöhung der bewilligten Mehrbedarfe. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 04.02.2013 erfolgte für Februar 2013 eine weitere höhere Bewilligung von SGB II-Leistungen aufgrund einer Nachforderung der Stadtwerke sowie die Neufestsetzung der monatlichen Heizkostenabschläge. Mit weiterem Änderungsbescheid ebenfalls vom 04.02.2013 erfolgte eine Änderung der Bewilligung für März und April 2013, ebenfalls im Hinblick auf die neu festgesetzten Heizkostenabschläge.
In der Folgezeit begründete die Klägerseite den erhobenen Widerspruch dahingehend, dass aufgrund des Kindergartenbesuches der Klägerin zu 2) eine Monatskarte für den öffentlichen Nahverkehr erworben werden müsste. Diese Kosten würden als Mehrbedarf geltend gemacht. Der Kindergarten sei ca. 3,5 km von der Wohnung entfernt. Die Klägerin zu 2) müsste morgens zum Kindergarten gebracht und mittags abgeholt werden. Eine Stecke würde ca. 1 Stunde dauern. Die Klägerin zu 1) sei aufgrund ihrer körperlichen Verfassung nicht in der Lage, den Weg zu Fuß zu gehen. Auch für die Klägerin zu 2) wäre dies eine nicht tragbare Zumutung und dementsprechend müsste der öffentliche Nahverkehr genutzt werden. Eine Monatskarte hierfür würde 49,80 EUR kosten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2014 wies der Beklagte den erhobenen Widerspruch als unbegründet zurück. Dies begründet er damit, dass die angefochtene Entscheidung rechtmäßig sei. Es wären die gesetzlich vorgesehenen Leistungen bewilligt worden. Ein Mehrbedarf für die Kosten des Kindergartenbesuches sei nicht zu berücksichtigen. Im Regelbedarf sei bereits ein Betrag für die Kategorie Verkehr enthalten, der die Fahrtkosten im öffentlichen Nahverkehr umfasse. Im Jahr 2012 sei im Regelbedarf ein Betrag von 23,55 EUR für eine volljährige Einzelperson enthalten gewesen, somit verbliebe maximal ein Betrag von 27,65 EUR, der nicht vom Regelbedarf abgedeckt sei. Da es sich beim ...