Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Kostenübernahme einer Gleitsichtbrille. keine Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben. kein Anspruch gem § 33 SGB 5. keine Anwendung des § 73 SGB 12. unabweisbarer laufender besonderer Bedarf
Orientierungssatz
1. Eine normale Brille ist, anders als eine Arbeitsschutzbrille, keine Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben gem § 16 Abs 1 SGB 2 iVm §§ 97ff SGB 3, sondern ein medizinisches Hilfsmittel, das in die Zuständigkeit des gesetzlichen Trägers der Krankenversicherung fällt. Benötigt ein Hilfeempfänger die Brille nicht nur für den Beruf, sondern auch im täglichen Leben zur Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse, liegt das Schwergewicht nicht im beruflichen Bereich (vgl LSG Mainz vom 16.12.2008 - L 5 B 422/08 AS = Breith 2009, 438).
2. Der geltend gemachte Bedarf für die Anschaffung einer Sehhilfe ist in § 33 Abs 2 S 1 SGB 5 gesetzlich geregelt und kommt vorliegend wegen des hierfür noch zu großen Sehvermögens des Hilfeempfängers nicht in Betracht. Ein Rückgriff auf § 73 SGB 12 ist nicht zulässig.
3. Ein Hilfeempfänger kann jedoch in der Zeit vor Inkrafttreten des § 21 Abs 6 SGB 2 am 3.6.2010 einen Anspruch auf Leistungen für die Beschaffung einer Gleitsichtbrille als unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf gem Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG haben.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22.02.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2010 verurteilt, dem Kläger die Kosten für die Beschaffung einer Gleitsichtbrille in Höhe von 532,50 Euro zu erstatten.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung der Kosten einer Gleitsichtbrille als Sonderbedarf nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Der am 00.00.1956 geborene Kläger steht im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Am 09.02.2010 beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten für eine neue Sehhilfe sowie die Erstattung der Kosten für Arzneimittel und Verbandsstoffe, die nicht über das rote Rezept der Krankenkasse abgedeckt seien. Außerdem beantragte er Kostenersatz für Benzin und die anteilige Übernahme der Kosten der Kraftfahrzeugversicherung und Kraftfahrzeugsteuer. Mit Bescheid vom 22.02.2010 lehnte die Beklagte die beantragte Kostenübernahme für eine neue Sehhilfe "und kostenaufwändige Ernährung" ab. Hiergegen legte der Kläger am 25.02.2010 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2010 zurückwies. Mit seiner am 28.04.2010 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, ohne eine neue Brille sei er zur Verrichtung vieler alltäglicher Tätigkeiten nicht mehr in der Lage. Er könne nur noch mit einer Lupe lesen, und die Behandlung seiner Diabeteserkrankung durch notwendige Insulingaben könne er selbst nicht länger sicherstellen. Er sei augenblicklich nicht in der Lage, die beim Spritzen von Insulin erforderliche Medikamentendosis verlässlich zu ermitteln. Er sei sowohl kurz- als auch weitsichtig und deshalb auf eine Gleitsichtbrille angewiesen. Seine Sehschärfe habe sich auf beiden Augen kontinuierlich verschlechtert. Am 21.09.2008 habe er sich eine Gleitsichtbrille fertigen lassen, deren Fassung inzwischen erheblich beschädigt und deren Gläser für ihn unbrauchbar geworden seien. Bereits am 29.02.2009 habe er erneut beim Optiker vorstellig werden müssen, weil sich seine Augen verschlechtert hätten. Eine weitere Messung der Sehschärfe vom 17.09.2009 habe ergeben, dass sein Sehvermögen weiter abgenommen habe. Am 19.02.2010 hätten sich die gemessenen Werte nochmals verschlechtert. Ohne eine neue Brille sei es ihm nicht möglich, sich auf Stellenangebote in der örtlichen Tageszeitung zu bewerben. Die Kosten für eine neue Sehhilfe seien in den Regelleistungen nach dem SGB II nicht enthalten. Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zusichere, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilnahme am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben erforderlich seien. Der Gesetzgeber könne zwar den typischen Bedarf des Existenzminimums für einen monatlichen Festbetrag decken, müsse aber für einen darüber hinausgehenden abweichenden laufenden nicht nur einmaligen besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen. Bei dem Bedarf des Klägers auf Kostenübernahme einer neuen Sehhilfe handele es sich um einen solchen längerfristigen Bedarf. Seine Sehschärfe verschlechtere sich kontinuierlich, es liege daher ein langfristiger Bedarf vor. Die für die Beschaffung einer Gleitsichtbrille anfallenden Kosten ließen eine Ansparung aus der Regelleistung nicht zu. Er habe sich einer Operation an beiden Augen unterzogen. Dabei seien ihm Kunstlinsen implantiert w...