Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Erstattung von Kosten im Vorverfahren. Kostenentscheidung. unzulässiger Widerspruch gegen den Änderungsbescheid bei fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung. Einbeziehung der Kosten durch Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid gegen den Ausgangsbescheid
Orientierungssatz
Kosten, die im Hinblick auf ein unzulässiges Widerspruchsverfahren gegen den mit einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Änderungsbescheid entstanden sind, sind Gegenstand der Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid gegen den Ausgangsbescheid und daher ist keine weitere gesonderte Kostengrundentscheidung zu treffen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten eine Kostengrundentscheidung für ein Widerspruchsverfahren bezüglich eines Bescheides über Leistungen der Grundsicherung nach den Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), der einen anderen Bescheid abgeändert hatte, welcher bereits Gegenstand eines laufenden Widerspruchsverfahrens war.
Mit Bescheid vom 24.07.2012 bewilligte der Beklagte der Klägerin und ihren drei minderjährigen Kindern vorläufig Leistung der Grundsicherung für den Zeitraum 01.09.2012 bis 28.02.2013. Als Grund für die Vorläufigkeit wurde angegeben, dass der neue Abschlag für die Nebenkosten im Januar 2013 noch eingereicht werden musste. Dieser Bescheid wurde im Folgenden durch einen Bescheid vom 15.08.2012 in Bezug auf den gesamten oben genannten Zeitraum geändert. Am 22.08.2012 erhob der Bevollmächtigte namens der Klägerin und ihrer Kinder Widerspruch gegen den Bescheid vom 24.07.2012. Das Widerspruchsverfahren erhielt bei dem Beklagten das Aktenzeichen W 1101/12. Unter dem 09.11.2012 und dem 24.11.2012 ergingen weitere Änderungsbescheide. Mit Schreiben vom 04.03.2013 begründete der Bevollmächtigte den Widerspruch näher. Unter dem 18.03.2013 erließ der Beklagte zwei weitere Änderungsbescheide bezüglich der Zeiträume Oktober bis Dezember 2012 bzw. Januar und Februar 2013. Die Bescheide enthielten jeweils die Rechtsbehelfsbelehrung, dass innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden könne. Unter dem 03.04.2013 erging ein weiterer Änderungsbescheid bezüglich des Zeitraums Januar und Februar 2013. Am 11.04.2013 erhob der Bevollmächtigte namens der Klägerin und ihrer Kinder sodann Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 18.03.2013 bezüglich des Zeitraums Januar und Februar 2013. Dieser Widerspruch wurde beim Beklagten mit dem Aktenzeichen W 1030/13 geführt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.2013 verwarf der Beklagte den Widerspruch W 1030/13 gegen den Änderungsbescheid vom 18.03.2013 als unzulässig. Der Bescheid vom 18.03.2013 sei nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 24.07.2012 gewesen. Der Widerspruchsbescheid enthielt die Kostengrundentscheidung, nach der die entstandenen notwendigen Aufwendungen nicht erstattet worden. Klage gegen diesen Widerspruchsbescheid wurde nicht erhoben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.10.2015 wies der Beklagte den Widerspruch W 1101/12 unter Einbeziehung der Änderungsbescheide vom 15.08.2012, 9. November 2012,420 November 2012 18.03.2013 und 03.04.2013 als unbegründet zurück. Die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen würden zu neun Zehntel auf Antrag erstattet. Mit Eingang am 13.11.2015 beantragte der Bevollmächtigte für das Widerspruchsverfahren W 1101/12 die Erstattung von 515,15 EUR. Der Betrag wurde vom Beklagten nachfolgend angewiesen. Eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid erfolgte ebenfalls nicht.
Mit Schreiben vom 16.11.2015 beantragte der Bevollmächtigte, im Hinblick auf das Widerspruchsverfahren W 1030/13 eine Kostenentscheidung zu treffen. Gemäß der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Hinblick auf einen unzulässigen Widerspruch bei falscher Widerspruchsbelehrung sei eine Kostenentscheidung in dem "Hauptwiderspruchsverfahren" zu treffen. Mit Schreiben vom 03.02.2016 wies der Beklagte sodann darauf hin, in den Widerspruchsverfahren W 1101/12 und B 1030/13 sei jeweils eine Kostengrundentscheidung getroffen worden. Es bestehe kein Anlass, eine weitere Kostengrundentscheidung zu treffen. Hierauf erwiderte der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 02.03.2016, es könne zwar sein, dass der Beklagte die Sache mit der Kostenentscheidung anders sehe als er. Gleichwohl bitte er um den Erlass einer rechtsmittelfähigen Entscheidung.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 07.04.2016 lehnte der Beklagte den Erlass einer "nochmaligen" Kostengrundentscheidung ab. Die notwendige Kostengrundentscheidung sei bereits mit Widerspruchsbescheid vom 05.10.2015 getroffen worden. Hiergegen erhob der Bevollmächtigte namens der Klägerin am 02.05.2016 Widerspruch, welchen der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.05.2016, dem Bevollmächtigten zugegangen am 18.05.201...