Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Insolvenzgeldes streitig.
Der am 00.00.1970 geb. Kl. war von August 1996 an bis 31.10.2003 bei der am 1.11.2003 in Insolvenz gegangenen Firma L GmbH in L1 beschäftigt. Wie für alle Mitarbeiter des Unternehmen galt auch für den Kläger der Tarifvertrag der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme.
Am 13.11.2002 hatte diese Firma mit der IG Metall - Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen einen sog. Restrukturierungsvertrag geschlossen. Danach verzichteten die Arbeitnehmer auf einen Teil ihrer tariflichen Ansprüche auf Urlaubsgeld und 13. Monatsgehalt, sowie die tarifliche Lohnerhöhung für das Jahr 2003 bis zum 30.9.2003. Zweck der Vereinbarung war der Erhalt des Unternehmens und deren Arbeitsplätze.
Der Vertrag enthielt in § 6 eine Prämienregelung für den Fall, dass das Unternehmen einen Jahresüberschuss von mindestens 200.000 Euro erzielen würde. Für diesen Fall sollte entsprechend der Höhe des Überschusses Anteile der Ansprüche, auf die die Arbeitnehmer verzichtet hatten ausgezahlt werden und zwar in der Reihenfolge, Tariflohn, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld. Daneben enthielt § 6 auch noch folgenden Passus:
"Werden die vom Unternehmen vorgesehenen Modernisierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen nicht oder nur unzureichend durchgeführt oder verweigern Kreditinstitute zugesagte Kredite oder kündigen sie bestehende oder droht eine Insolvenz, hat die IG Metall das Recht, diese Vereinbarung zu kündigen. Damit entstehen die ursprünglichen Ansprüche neu und werden unmittelbar fällig."
Nachdem die Firma L GmbH einen Eigenantrag auf Insolvenz gestellt hatte, kündigte die IG Metall am 3.9.2003 den Restrukturierungsvertrag und machte für die Beschäftigten die "ursprünglichen" Ansprüche geltend.
Am 5.11.2003 beantragte der Kläger Insolvenzgeld für rückständigen Lohn. Der Insolvenzverwalter bestätigte auch für die Monate August bis Oktober rückständigen Lohn, wobei die tariflichen Lohnansprüche erst ab 3.9.2003 wieder in voller Höhe berücksichtigt wurden.
Mit Bescheid vom 20.11.2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger Insolvenzgeld für die Monate August bis Oktober in Höhe von 4.889,62 Euro. Hiergegen legte der Kläger rechtzeitig Widerspruch ein , der mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.04 als unbegründet zurückgewiesen wurde:
Der Kläger habe keinen Anspruch auf höheres Insolvenzgeld, da bis zur Kündigung des Restrukturierungsvertrages nur die sich daraus ergebenden Ansprüche insolvenzgeldfähig seien. Die dem Kläger tariflich zustehende Lohnerhöhung sei erst ab dem Zeitpunkt der Kündigung des Restrukturierungsvertrages im September zu berücksichtigen gewesen. Selbst wenn die Parteien des Restrukturierungsvertrages eine Rückwirkung der Kündigung gewollt hätten, so könne der Kläger hieraus gegenüber der Beklagten keine Ansprüche herleiten, da dieses eine Vereinbarung zu Lasten Dritter, nämlich der Allgemeinheit darstelle.
Der beigeladene Insolvenzverwalter vertritt ebenfalls die Auffassung, dass die Kündigung des Restrukturierungsvertrages keine Rückwirkung in Bezug auf die Insolvenzgeld-ansprüche des Klägers entfalte.
Mit der am 13.4.2004 erhobenen Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf höheres Insolvenzgeld in vollem Umfang weiter.
Er ist der Ansicht, dass aufgrund der Vereinbarung in § 6 des Vertrages ihm Insolvenzgeld aus dem vollen Tariflohnansprüchen für die Monate August bis Oktober zustehe. Durch die Kündigung seien seine Lohnansprüche rückwirkend entstanden und nicht erst ab dem Zeitpunkt der Kündigung. Auch stelle diese Vereinbarung keinen Vertrag zu Lasten Dritter dar, da auch andere Ereignisse als die Insolvenz als Kündigungsgrund aufgeführt seien und daher keinesfalls somit nur höhere Insolvenzgeldansprüche abgesichert werden sollten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 20.11.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2004 dahingehend abzuändern, dass die Beklagte ihm Insolvenzgeld für die Monate August bis Oktober auf der Grundlage seiner tariflichen Ansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen bewilligt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (Insg St.Nr.: … ) Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 20.11.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2004 beschwert den Kläger nicht in seinen Rechten im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), da dieser rechtmäßig ist. Denn der Kläger hat nur einen Anspruch auf Insolvenzgeld in Höhe der sich aus dem Restrukturierungsvertrag v...