Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der am 00.00.1953 geborene Kläger begehrt Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) i. V. m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen der Folgen eines Überfalls vom 30.10.1997.

Das auf die Anzeige des Klägers vom 30.10.1997 eingeleitete Verfahren stellte die Staatsanwaltschaft C ein, da ein Täter nicht ermittelt werden konnte. Der Vorgang der Staatsanwaltschaft C ist ausgesondert.

Am 04.02.2005 beantragte der Kläger Versorgung wegen ständiger starker linksseitiger Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Ängsten, Konzentrationsschwierigkeiten, Nervosität, Gesichtsschäden. Er gab an, als damaliger Schifffahrtstreibender sei er in der Nähe des Stadtzentrums N unterwegs zu Behörden gewesen. Auf der etwa 300 m langen Strecke im parkähnlichen N-H sei er plötzlich von einem Unbekannten aus einem Gebüsch angefallen worden. Er sei durch einen Schlag an der linken Gesichtshälfte so stark getroffen worden, dass sein gesamter Körper mehrere Meter geflogen und er auf die Erde gefallen sei. Dort sei er wohl einige Zeit ohne Besinnung gewesen. Trotz Hilferufen sei keine Hilfe gekommen. Mit Taschentüchern habe er stark blutende Kopfwunden zugehalten. Mit Restkräften sei er zu dem etwa 200 m entfernten Arzt Dr. V gelangt. Dort sei die Erstversorgung erfolgt. Beigefügt war ein Bericht über eine cranielle Computer-Tomographie mit zusätzlicher Darstellung der Orbita und des mittleren Gesichtsschädels am 30.10.1997. Es wurde die Beurteilung abgegeben:

1.)  Fraktur des linken Jochbogens der dorso-li.-lateralen Orbitawand im unteren Anteil sowie Frakturierung der li. Kieferhöhle im vorderen und hinteren Anteil mit Dislokation der Fragmente.

2.)  Unauffällige Darstellung der Orbitaweichteile bds.

3.)  Einblutung bzw. Sekretmassen in den Kieferhöhlen und Siebbeinzellen.

4.)  Kein Nachweis einer intracraniellen Blutung.

Der Kläger übersandte ein Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin P (03.02.2005). Frau P gab an, beim Kläger träten rezidivierende linksseitige Kopfschmerzen seit einem Überfall 1997 mit Jochbeinfraktur auf, die dadurch bedingt sein könnten.

Das Versorgungsamt C nahm Einsicht in die den Kläger betreffenden Schwerbehindertengesetzakten und holte eine Auskunft seiner Krankenkasse ein.

Des Weiteren wurden Befundberichte eingeholt von der Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapie F (23.02.2005) sowie von dem Arzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde Dr. V (24.02. und 14.10.2005). Im Schreiben vom 22.10.2005 machte der Kläger auf Anfrage des Versorgungsamts C erneut Angaben zur Tat. Das Versorgungsamt C holte eine schriftliche Auskunft der Ehefrau des Klägers, H K, ein (18.11.2005). Diese gab u.a. an, sie habe den Kläger im April 1993 in einer Schiffsbau- und Reparatur-Werft in T in Q kennengelernt und zwar wegen des durch ihn dort beauftragten Neubaus eines Kreuzfahrt-Passagier-Schiffes. Sie sei dem Projekt als technische Beraterin und Dolmetscherin sowie Schiffbauingenieurin zugeordnet gewesen (bis 1997). Während des Baus des Schiffes in Q habe der Kläger sich gleichzeitig um seine Eltern in N gekümmert. Er habe oft dreimal in der Woche die Strecke zwischen T und N zurücklegen müssen. Von seiner geschiedenen Ehefrau habe er seit 1994 getrennt gelebt. Seit 1995 hätten sie ihre Trauung vorbereitet. Der Termin für die standesamtliche Trauung sei für den 00.00.1998 festgesetzt gewesen. Einige Tage vor ihrem Geburtstag am 00.00.1997 sei der Kläger zu ihr nach T gekommen. Er habe schrecklich ausgehen. Die linke Seite seines Gesichtes sei geschwollen und rot-violett gewesen. Er habe über starke Kopfschmerzen geklagt. Ihre Familie sei über das Aussehen des Klägers erschrocken gewesen. Ihr Sohn, ihr Vater, ihr Bruder und ihre beiden Schwestern mit ihren Familien hätten den Kläger seit 1993 gekannt. Er habe ihre Familie über die Jahre hinweg wenigstens einmal im Monat besucht. Der Kläger habe ihr über den Überfall berichtet und die Röntgenaufnahmen gezeigt. Auf dem Röntgenbild habe sie die gebrochenen Knochen auf der Höhe des linken Auges gesehen. Der Kläger habe ihr gesagt, er habe nicht im Klinikum N operiert werden können, und zwar wegen der fehlenden Krankenversicherung. So seien im Kopf zerstreute Knochensplitter geblieben, die auf das linke Auge und auf die Nerven im Kopf drückten. Die Splitter seien fehlerhaft zusammengewachsen. Man fühle manche auf das linke Auge drückende Knochen. Die linke Schläfe sei bis jetzt übernatürlich geschwollen. Der Kläger habe ihr damals erzählt, dass er sämtliche das Schiff betreffenden Unterlagen zur Behörde in die Stadt habe bringen wollen. Plötzlich sei er so stark ins Gesicht geschlagen worden, dass er ein paar Meter weit geflogen sei und eine Weile ohnmächtig auf dem Boden gelegen habe. Den Täter habe er nicht erkennen können, weil alles zu schnell passiert sei. Stark blutend habe er um Hilfe gerufen, aber im H sei niemand zu sehen gewesen. Er sei zum ersten Arzt etwa 500 m weiter gegangen, der ihn weiter z...

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