Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Zusicherung des Umzugs in die neue Wohnung
Orientierungssatz
1. Ein Anspruch auf Erteilung der Zusicherung des Umzugs in die neue Wohnung besteht nach § 22 Abs. 2 a S. 2 SGB 2 u. a. dann, wenn der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern verwiesen werden kann oder ein sonstiger ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
2. Von einem schwerwiegenden sozialen Grund ist dann auszugehen, wenn die Beziehungen zwischen Eltern und Kind dauerhaft schwer gestört sind, sodass ein weiteres gemeinsames Wohnen unzumutbar ist. Erforderlich ist insoweit, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Leistungsempfängers durch das Umfeld in der elterlichen Wohnung gefährdet ist. Bloße beengte Verhältnisse führen nicht automatisch zu einer unzumutbaren Situation.
3. Der sonstige ähnlich schwerwiegende Grund erfasst solche Situationen, die weder in Zusammenhang der Sozialbeziehungen in der Familie stehen noch Arbeitsmarktrelevanz aufweisen, aber ähnlich schwer wie diese Gründe wiegen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten eine Zusicherung zu einem erfolgten Umzug des Klägers zu erteilen. Der 1989 geborene Kläger lebte zunächst mit seinen Eltern sowie insgesamt 5 Geschwistern (ein älterer Bruder, 4 jüngere Geschwister) in einer 165 qm großen Wohnung in der X Straße 0 in C. Er bezog als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft mit seinen Eltern und den Geschwistern Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) von der Beklagten. Mit Schreiben, datiert auf den 09.05.2007, per Fax bei der Beklagten eingegangen bereits am 08.05.2007, beantragte der Jeziden e.V. für den Kläger sowie dessen älteren Bruder Herrn K O und dessen schwangere Verlobte die Übernahme der Kosten für eine noch zu beziehende neue Wohnung. Ausweislich des Schreibens wollte der Kläger in die Wohnung gemeinsam mit seinem Bruder und dessen Verlobte einziehen, da die Miete ansonsten nicht angemessen sei. Am 10.05.2007 schlossen der Bruder des Klägers und dessen Verlobte einen Mietvertrag über eine Wohnung in der F Straße 0 in C zum 01.06.2007 ab. Aus dem Mietvertrag ergibt sich, dass die Wohnung von insgesamt 4 Personen bewohnt werden sollte. Mit Bescheid vom 15.05.2007 lehnte die Beklagte die beantragte Zusicherung für die Übernahme der auf den Kläger anteilig entfallenden Unterkunfts- und Heizkosten für die Wohnung in der F Straße ab. Der Bescheid enthielt weiterhin den Hinweis, dass bei einem Umzug trotz fehlender Zusicherung keine Kosten der Unterkunft für den Kläger gezahlt würden sowie dass er lediglich 80 % der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes erhalten würde. Unter dem 29.05.2007 schloss der Kläger mit seinem Bruder eine schriftliche Vereinbarung, wonach er einen monatlichen Mietbetrag von 147,50 EUR anteiliger Unterkunftskosten und Heizkosten an seinen Bruder zahlen sollte. Zum 01.06.2007 meldete sich der Kläger bei der Meldebehörde in die neue Wohnung um. Am 14.06.2007 erhob der Kläger Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten. Der Widerspruch wurde damit begründet, dass der Kläger nicht mehr in der Wohnung seiner Eltern leben könne, da es immer wieder zu Streitigkeiten mit seinen Geschwistern käme.
Mit Schriftsatz vom selben Tag beantragte der Kläger den Erlass einer einstweiligen Anordnung (S 10 AS 170/07 ER), mit der die Beklagte verpflichtet werden sollte, ihm ab dem 01.07.2007 Kosten der Unterkunft für die neue Wohnung zu bewilligen. Mit Schreiben vom 02.07.2007 hat der Kläger im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erklärt, dass er sich vornehmlich mit seinen jüngeren Schwestern gestritten habe. Gestritten worden sei über alltägliche und banale Dinge. Ab und zu hätten die Streitigkeiten mit einer Ohrfeige beendet werden müssen. Zur Vermeidung von weiteren Streitigkeiten sei er ausgezogen. Mit Schreiben vom selben Tage gab der Kläger im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes an, er sei nicht ausschließlich wegen der Streitigkeiten umgezogen, sondern auch aufgrund seiner bereits ausgeübten Aushilfstätigkeit. Von der bisherigen Wohnung sei hier jedes Mal eine Fahrtstrecke von 8 km mit dem Fahrrad zu überwinden gewesen, dies sei auf Dauer nicht zumutbar. Mit Beschluss vom 03.07.2007 wurde der Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 28.08.2007 zurück (L 20 B 142/07 AS ER). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens führte der Kläger aus, dass er aufgrund des Umzuges von der besseren Anbindung an die Zugmöglichkeiten in C profitiere was aufgrund seines Schulbesuches in N vorteilhaft sei.
Bereits mit Bescheid vom 24.07.2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab Juni 2007 ausgehend von der Regelleistung von 80 % unter anspruchsmindernder Anrechnung des dem...