Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Kosten einer Krankenhausbehandlung.
Der am 00.00.1939 geborene und bei der Klägerin versicherte Herr O V wurde in der Zeit vom 05.07.2011 bis 18.07.2011 im Krankenhaus der Beklagten stationär behandelt. Bei ihm wurde am 06.07.2011 bei bestehender hochgradiger Insuffizienz der Mitralklappe (sowie weiteren multiplen kardialen Erkrankungen und Vortherapien) der operative Ersatz der Mitralklappe verbunden mit einem dreifachen aortokoronaren Venenbypass, einer Excision der atheromatösen Wand der Aorta descendens, einer Perikardiolyse sowie einer Ventrikelnaht bei Verletzung des rechten Ventrikels im Rahmen der Sternotomie durchgeführt. Im Rahmen der fünfeinhalbstündigen Operation wurden unter anderem drei Apherese-Thrombozytenkonzentrate (ATK) verabreicht.
Mit einer Rechnung vom 19.07.2011 machte die Beklagte für diese Behandlung auf Grundlage der DRG A13A (Beatmung ) 95 und ( 250 Stunden mit hochkomplexem Eingriff oder intensivmedizinischer Komplexbehandlung ) 1656 Punkte oder ) 1104 Punkte mit komplexer OR-Prozedur oder mit komplizierter Konstellation, bestimmter OR-Prozedur und Alter ( 16 Jahre oder bei Lymphom und Leukämie) Kosten in Höhe von 42.204,21 EUR geltend. Abgerechnet wurde dabei auch das Zusatzentgelt 84.03 (Gabe von drei ATK).
Die Klägerin beglich am 01.08.2011 einen Teilbetrag in Höhe von 26.429,75 EUR und teilte der Beklagten in einem Schreiben vom selben Tag mit, dass für sie die abgerechneten Prozeduren nicht nachvollziehbar seien. Daher habe sie nur einen Teilbetrag überwiesen. Sollte die Beklagte damit nicht einverstanden sein, bitte sie um Vorlage der vom Sozialmedizinischen Dienst (SMD) angeforderten Unterlagen.
In einem Schreiben vom 01.08.2011 teilte der SMD der Beklagten mit, dass er mit der Prüfung des Falles beauftragt worden sei. Die Beklagte werde um Übersendung des Entlassungsberichts, des Beatmungsprotokolls, der Intensivkurve sowie von Nachweisen über die Zusatzentgelte gebeten. In einem weiteren Schreiben vom 11.04.2012 bat der SMD um Vorlage des Anästhesieprotokolls vom 06.07.2011.
In einem Schreiben vom 23.04.2012 teilte Dr. I, Leitender Arzt des Instituts für Anästhesiologie im Krankenhaus der Beklagten, dem SMD mit, dass diesem Wunsch nicht entsprochen werden könne, weil eine entsprechende Schweigepflichtentbindungserklärung des Versicherten V nicht vorliege.
Der SMD führte in einer Stellungnahme vom 15.06.2012 aus, dass die Gabe von Prothrombinkomplex bisher nicht nachgewiesen sei und die Beklagte diesbezüglich an ihre Mitwirkungspflichten erinnert werden sollte. Bezüglich der übrigen Zusatzentgelte sei der Dosisnachweis geführt. Ebenso könne die Dauer der Beatmung nachvollzogen werden.
In einem Schreiben vom 20.06.2012 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie auf Grundlage der Stellungnahme des SMD vom 15.06.2012 den Rechnungsbetrag auf 41.034,50 EUR korrigiert habe.
Am 18.07.2012 erfolgte dann der vollständige Rechnungsausgleich durch die Klägerin.
Die Beklagte stellte der Klägerin für den Aufwand der Prüfung am 09.08.2012 eine Aufwandspauschale in Höhe von 300,- EUR in Rechnung, die diese auch beglich.
Mit einem Schreiben vom 26.10.2015 forderte die Klägerin die Beklagte unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) über die Abrechenbarkeit von ATK (Urteil vom 10.03.2015 - B 1 KR 2/15 R) zur Rechnungskorrektur bis zum 10.11.2015 auf. Sie begründete dies damit, dass sie die Abrechnung im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit nicht nachvollziehen könne.
In einer Email vom 27.11.2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie eine Rückforderung des Zusatzentgelts für unzulässig erachte.
Am 18.12.2015 hat die Klägerin Zahlungsklage vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund erhoben, welches mit Beschluss vom 21.01.2016 den Rechtsstreit an das örtlich zuständige SG Detmold verwiesen hat.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr ein Erstattungsanspruch in Höhe von 1.266,23 EUR zustehe. Die Gabe von drei ATK beim Versicherten V sei nicht wirtschaftlich gewesen. Das BSG habe festgestellt, dass grundsätzlich die Gabe von Pool-Thrombozytenkonzentraten (PTK) ausreichend und die Verabreichung von ATK medizinisch nicht erforderlich sei, es sei denn, dass in der Person des Patienten bestimmte Besonderheiten vorlägen. Solche medizinischen Besonderheiten seien jedoch durch die Beklagte zu keinem Zeitpunkt vorgebracht worden; sie hätten auch nicht vorgelegen. Vielmehr verabreiche die Beklagte ausnahmslos und systematisch ATK und verstoße damit regelmäßig gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Sie habe den SMD am 18.01.2016 erneut um eine Prüfung gebeten. Der SMD komme in seiner Stellungnahme vom 21.01.2016 zum Schluss, dass keine Besonderheiten in der Person des Versicherten vorgelegen hätten, die die Gabe von ATK gerechtfertigt hätten. Sie sei mit ihrem Erstattungsbegehren auch nicht ausgeschlossen. Es handele sich um eine Kodierfrage und damit um einen Fall...