Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung bei vorhandenem verwertbarem Vermögen - darlehensweise Bewilligung von Grundsicherungsleistungen
Orientierungssatz
1. Die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung nach § 7 SGB 2 setzt u. a. das Bestehen von Hilfebedürftigkeit i. S. des § 9 Abs. 1 SGB 2 voraus. Deren Bestehen ist zu verneinen, wenn der Antragsteller seinen Lebensunterhalt u. a. aus dem zur Verfügung stehenden Vermögen sichern kann.
2. Überschreitet ein selbstgenutztes Hausgrundstück die angemessene Wohnfläche, so stellt es keine geschützte Immobilie i. S. des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB 2 dar. Kann der Antragsteller nicht nachweisen, dass er sich ernsthaft um den Verkauf der Immobilie bemüht hat, so ist eine geltendgemachte Hilfebedürftigkeit des Antragstellers zu verneinen.
3. Zwar ist eine Immobilie regelmäßig nicht sofort verwertbar i. S. des § 9 Abs. 4 SGB 2. Voraussetzung für eine darlehensweise Gewährung von Leistungen des SGB 2 ist jedoch, dass die Verwertung des Vermögensgegenstandes überhaupt ernsthaft betrieben wird.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.04.2017.
Der Kläger wurde am 00.00.1960 geboren. Er war Eigentümer eines Reihenendhauses R 00 in S mit einer Wohnfläche von 167,42 qm. Am 28.05.2014 beantragte er erstmals die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II, die der Beklagte zunächst darlehensweise gewährte. Die darlehensweise Leistungsgewährung erfolgte wegen des vorhandenen Immobilienvermögens, wobei zwischen den Beteiligten streitig war, ob der Kläger die Gewährung zuschuss- statt darlehensweiser Leistungen beanspruchen konnte. Diesbezüglich wurden die Verfahren S 7 AS 1257/16 und S 7 AS 1636/16 geführt.
In der Folgezeit forderte der Beklagte den Kläger zur Vorlage von Nachweisen über seine Bemühungen zur Verwertung der Immobilie auf. Der Kläger legte einen Maklerauftrag mit der LBS vom 13.08.2015 vor sowie Anzeigen in den Internetportalen Ebay-Kleinanzeigen, dhd24 und quoka. Weiter legte er einen Maklerauftrag für die Sparkasse L vor. Am 06.12.2016 legte der Kläger ein Schreiben der Sparkasse L vom 28.11.2016 vor, wonach es gelungen sei, einen Kaufinteressenten für die Immobilie zu gewinnen. Der Beklagte gewährte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 07.12.2016 darlehensweise Leistungen nach dem SGB II bis zum 31.03.2017. Mit Schreiben vom 12.01.2017 drohte die Sparkasse L dem Kläger die Kündigung des Maklerauftrages an, da mit dem derzeitigen Verhalten des Klägers ein Verkauf der Immobilie nicht möglich sei.
Am 06.04.2017 beantragte der Kläger die Weitergewährung der Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.04.2017. Mit Bescheid vom 12.04.2017 lehnte der Beklagte sowohl die zuschuss- als auch die darlehensweise Leistungsgewährung nach dem SGB II ab. Der Kläger verfüge über zu berücksichtigendes Immobilienvermögen im Wert von 160.000 EUR. Damit sei er nicht hilfebedürftig. Auch die Voraussetzungen für eine darlehensweise Leistungsgewährung seien nicht gegeben. Für die Gewährung eines Darlehens sei ein kausaler Zusammenhang zwischen der Hilfebedürftigkeit und der nicht möglichen sofortigen Verwertung erforderlich. Ein solcher Kausalzusammenhang sei anzunehmen, wenn er Schritte zur Veräußerung der Immobilie unternommen hätte. Sobald allerdings die Vermögensverwertung gar nicht beabsichtigt sei, sei für eine darlehensweise Leistungsgewährung kein Raum. Hier habe der Kläger durch sein Verhalten die Verwertungsbemühungen vollständig unterlaufen und so die Veräußerung seiner Immobilie verhindert. Durch seine Weigerung, die Immobilie zu verkaufen, habe er diese der Verwertung für die Zwecke des Lebensunterhaltes entzogen.
Am 25.04.2017 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Der Beklagte nehme inhaltlich Bezug auf das Urteil des LSG NRW vom 18.03.2016 zum Aktenzeichen L 19 AS 1272/15, in dem auf die Notwendigkeit eines kausalen Zusammenhangs zwischen Hilfebedürftigkeit und der Möglichkeit der Vermögensverwertung verwiesen werde. Bei dem erwähnten Rechtsstreit handele es sich um einen völlig anderen Fall mit anderen Voraussetzungen. Der dortige Kläger habe erklärt, dass er nicht beabsichtige, die Immobilie zu verkaufen, während er selbst nachweislich Verwertungsbemühungen unternommen habe. Offensichtlich werde die Behauptung auch auf ein Gespräch mit dem Makler der Sparkasse L gestützt. Bereits im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens habe er diesbezüglich datenschutzrechtliche Bedenken geäußert. Aufgrund des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und der Notwendigkeit, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln sicherzustellen, seien die Verwertungsbemühungen durch das Verschulden des Beklagten erheblich verzögert worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.07.2017 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 27.07.2017 Klage erhoben. Zur Begründung führt er au...