Nachgehend

BSG (Urteil vom 06.12.2018; Aktenzeichen B 8 SO 7/17 R)

 

Tenor

Der Bescheid vom 12.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.10.2013 wird abgeändert. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zur angemessenen Schulbildung durch Übernahme auch der Kosten des Integrationshelfers für die Stunden, da der Kläger an der Offenen Ganztagsschule teilnimmt, zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger zwei Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form eines Integrationshelfers auch für den Zeitraum der Offenen Ganztagsschule (OGS) über den Pflichtunterricht am Vormittag hinaus, sowie für den Schulweg.

Der am 00.00.2006 geborene Kläger ist aufgrund eines Downsyndroms schwerbehindert mit einem GdB von 80 und den Merkzeichen G und H. Er erfüllt die Voraussetzungen der Pflegestufe II der Pflegeversicherung. Er besucht seit September 2013 die F-Schule in C im regulären Schulunterricht am Vormittag und in der Offenen Ganztagsbetreuung am Nachmittag. Bei ihm wurde durch das Schulamt der Stadt C am 02.05.2013 ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt. Auf den Inhalt des Bescheids wird Bezug genommen.

Der Kläger beantragte am 11.04.2013 die Übernahme der Kosten für die Person eines Integrationshelfers für die gesamte Zeit der Anwesenheit in der Schule und für die Bewältigung des Schulwegs. Der Umfang des Unterrichts im 1. Schuljahr beträgt 24,5 Stunden. Hinzu kommen täglich 3 Stunden für die Betreuung in der OGS. Mit Bescheid vom 12.07.2013 bewilligte die Beklagte gemäß §§ 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 EinglHVO eine Kostenübernahme von maximal 17 Stunden wöchentlich. Die Übernahme weiterer Stunden für den Vormittagsunterricht wurde abgelehnt. Mit einem weiteren Bescheid vom gleichen Tag lehnte sie die Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß § 54 SGB XII für die OGS ab. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.10.2013 bewilligte die Beklagte Leistungen durch einen Integrationshelfer für 23 Stunden pro Woche. Die Stundenzahl errechnet sich aus dem Pflichtunterricht zuzüglich Pausenzeiten. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Die Übernahme der Kosten der Betreuung in der OGS falle nicht unter die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung. Es handle sich vielmehr um Eingliederungshilfe in Form von Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft. Diese Leistung sei allerdings einkommens- und vermögensabhängig. Angaben zum Einkommen und Vermögen seitens der Eltern des Kindes seien trotz Aufforderung nicht gemacht worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 02.10.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Beim Besuch der Offenen Ganztagsschule handle es sich nicht um eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung. Die Einrichtung und der Besuch der Offenen Ganztagsschule sei eine freiwillige Entscheidung der Schule und der Eltern. Der gemeinsame Unterricht an der F-Schule für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf müsse anders als bei einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung nicht als Ganztagsschule geführt werden.

Mit der dagegen erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter und wiederholt seine bisherigen Ausführungen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 12.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.10.2013 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm Leistungen der Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für eine Begleitpersonen (Integrationshelfer) während des Schulbesuches am Vormittag und im Offenen Ganztag am Nachmittag, sowie auf dem Weg zur Schule und von der Schule zum Wohnort im Schuljahr 2013/2014 für die Wochentage von Montag bis Freitag als Hilfe zur angemessenen Schulbildung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf ihre bisherigen Ausführungen.

Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten auf die Gerichtsakte und die beigezogene Akte des Verwaltungsverfahrens sowie die Akte des Eilverfahrens S 2 SO 309/13 ER Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Der zulässige Antrag ist teilweise, nämlich hinsichtlich des Anspruchs auf Eingliederungshilfe hinsichtlich des Integrationshelfers während der OGS, begründet. Der Kläger ist insoweit im Sinne von § 54 Absatz 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beschwert. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.10.2013 ist insoweit rechtswidrig und der Kläger insoweit in seinen Rechten verletzt. Im Übrigen, hinsichtlich des Integrationshelfers für den Schulweg, ist die Klage unbegründet. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und der Kläger durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe unter dem Aspekt der angemessenen Schulbildung auch für die ...

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