Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenhausverpflegung als zu berücksichtigendes Einkommen nach § 11 SGB 2

 

Orientierungssatz

1. Der in § 20 Abs. 2 SGB 2 pauschal festgelegte Hilfebedarf wird während eines stationären Krankenhausaufenthaltes durch die kostenlose Verpflegung gedeckt. In diesem Umfang hat der Hilfebedürftige Aufwendungen für seinen Lebensunterhalt erspart, die er ansonsten aus der Regelleistung hätte bestreiten müssen. Deshalb stellt die Verpflegung nach § 11 SGB 2 anrechenbares Einkommen dar.

2. Der Wert der Leistung richtet sich nach der Sachbezugsverordnung. Als Ersparnis durch die gewährte Vollverpflegung sind 35 % der Regelleistung anzusetzen.

3. Vom zu berücksichtigenden Einkommen sind 10,- €. je Kalendertag in Abzug zu bringen, die der Hilfebedürftige als Zuzahlung bei stationärer Unterbringung im Krankenhaus selbst aufbringen muss. Weil die Zuzahlung nicht für die Gesundheitsvorsorge, sondern für die Verpflegung erfolgt, ist sie von dem Sachwert für die erhaltene Vollverpflegung abzuziehen.

 

Tenor

Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 18.10.2005 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 21.02., 06.03. und 29.03.2006 sowie in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2006 verurteilt, an den Kläger weitere 24,15 EUR zu zahlen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1/7. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und dabei insbesondere über die Auswirkungen von freier Kost und Logis während eines stationären Aufenthalts des Klägers in der Zeit des Leistungsbezugs.

Der 1961 geborene Kläger ist schwerbehindert. Sein Grad der Behinderung wurde mit Bescheid vom 07.09.2005 aufgrund der vorhandenen psychischen Beeinträchtigungen mit 50 bewertet. Für ihn wurde Frau H. seit Juli 2005 als Betreuerin für die Vertretung in Vermögensangelegenheiten, die Vertretung bei Behörden und Ämtern sowie die Vertretung in Rentenangelegenheiten bestellt.

Der arbeitslose Kläger beantragte am 12.09.2005 sowie am 14.10.2005 bei der Beklagten die Fortgewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.10.2005 gewährte die Beklagte dem Kläger Leistungen wie folgt:

Für September 2005 278,75 EUR, für Oktober bis Dezember 2005 401,50 EUR, für Januar 2006 363,25 EUR, für Februar 2006 401,50 EUR.

Ab dem 01.10.2005 lebe der Kläger mit Herrn X. zusammen. Die Kosten der Unterkunft seien ab diesem Zeitpunkt nur noch hälftig zu berücksichtigen. Für Januar 2006 würden zunächst keine Abschläge für Gas und Wasser von den Stadtwerken gefordert und entsprechend von der Beklagten auch nicht bewilligt. Sobald die neue Abrechnung der Stadtwerke vorliege, solle sie hereingereicht werden. Die Beklagte ging im Bescheid davon aus, dass der Kläger sich vom 29.09.2005 bis zum 28.02.2006 in stationärer Behandlung befand.

Gegen den Bescheid legte der Kläger durch seine Betreuerin Widerspruch ein. Die Beklagte habe bei ihm zu Unrecht Einkünfte angerechnet. Soweit das damit begründet werde, dass er freie Kost und Logis in einer stationären Einrichtung genossen habe, sei die Einkommensanrechnung (rechtlich) nicht zulässig. Im Übrigen habe er sich lediglich in der Zeit vom 30.11.2005 bis zum 06.01.2006 in einer stationären Behandlung befunden.

Die Beklagte ließ den Kläger bezüglich seiner Erwerbsfähigkeit vom ärztlichen Dienst begutachten. Dieser stellte eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit auf weniger als drei Stunden arbeitstäglich fest. Prognostisch liege die Beeinträchtigung jedoch nicht länger als sechs Monate vor.

Mit Änderungsbescheid vom 21.02.2006 gewährte die Beklagte dem Kläger für Februar 2006 409,25 EUR. Eine Änderung sei in der Form gegeben, dass die neue Pauschale der Stadtwerke H. berücksichtigt werden könne.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger vorsorglich ebenfalls Widerspruch ein.

Mit weiterem Änderungsbescheid vom 06.03.2006 gewährte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.09. bis 28.09.2005 Leistungen in Höhe von 652,87 EUR. Die zunächst vorgenommene Kürzung der Leistung wegen stationärer Behandlung könne für diesen Zeitraum nicht vorgenommen werden, nachdem sich nun herausgestellt habe, dass der Kläger sich in diesem Zeitraum nicht in stationärer Behandlung befunden habe.

Mit weiterem Änderungsbescheid vom 06.03.2006 gewährte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wie folgt:

29.09. bis 30.09.2005 46,63 EUR, 01.10. bis 31.10.2005 522,25 EUR, 01.11. bis 30.11.2005 518,22 EUR, 01.12. bis 31.12.2005 401,50 EUR.

Mit Änderungsbescheid vom 29.03.2006 berechnete die Beklagte die dem Kläger zustehenden Leistungen dann erneut und zwar wie folgt:

29.09. bis 30.09.2005 46,63 EUR, 01.10. bis 31.10.2005 522,25 EUR, 01.11. bis 30.11.2005 518,22 EUR, 01.12. bis 31.12.2005 401,50 EUR, 01.01. bis 30.01.2006 459,85 EUR, 01.02. bis 28.02.2006 5...

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