Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung durch die Beklagte. Streitig ist, ob die unstreitig vorliegende volle Erwerbsminderung des Klägers zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, zu welchem die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung erfüllt waren.

Der am 00.00.1973 geborene Kläger ist gelernter Steuerfachangestellter. Er war langjährig im erlernten Beruf tätig, zuletzt seit dem Jahr 2010 als Büroleiter.

Mit Formularantrag vom 17.02.2014, eingegangen am 20.02.2014, beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung wegen einer seelischen Erkrankung.

Die Beklagte zog ärztliche Unterlagen bei und holte ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. L vom 27.03.2014 ein, welcher zum Ergebnis gelangte, das Leistungsvermögen des Klägers sei aufgrund einer paranoiden Schizophrenie mit akustischen Halluzinationen, Beeinträchtigungserleben, Verfolgungsängsten und Eifersuchtserleben aufgehoben.

Mit Bescheid vom 08.05.2014 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, der Kläger sei seit dem 22.01.2013 befristet voll erwerbsgemindert. Zu diesem Zeitpunkt seien jedoch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt, da im Versicherungskonto des Klägers im Zeitraum vom 22.01.2008 bis zum 21.01.2013 nur 32 anstelle der erforderlichen 36 Monate Pflichtbeiträge vorhanden seien.

Hiergegen erhob der Kläger am 21.05.2014 Widerspruch, zu dessen Begründung er ausführte, der Leistungsfall sei frühestens Ende des Jahres 2013 eingetreten. Er legte hierzu ein Attest des Neurologen und Psychiaters Dr. N vom 16.07.2014 vor.

Die Beklagte teilte dem Kläger hierzu mit, die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien bis zum 31.10.2010 erfüllt und seien seit dem 02.02.2014 wieder erfüllt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2015 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers unter nunmehriger Annahme des Eintritts von Erwerbsminderung am 21.05.2013 zurück.

Zur Begründung seiner hiergegen am 05.04.2015 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, der Leistungsfall sei erst mit Antragstellung am 20.02.2014 eingetreten.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Bescheid der Beklagten vom 08.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 20.02.2014 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.

Zur Aufklärung des Sachverhalts hat das Gericht Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen und sodann ein Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. E vom 15.10.2015 eingeholt. Dieser ist zum Ergebnis gelangt, das Leistungsvermögen des Klägers sei auf weniger als drei Stunden am Tag reduziert. Weiter hat der Sachverständige einerseits ausgeführt, die festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit bestehe mit Sicherheit seit dem 01.02.2014, andererseits, es sei sicher gerechtfertigt, ab dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung am 17.02.2014 eine Aufhebung des Leistungsvermögens anzunehmen. In einer ersten ergänzenden Stellungnahme vom 21.12.2015 hat der Sachverständige auf Vorhalt des Gerichts ausgeführt, aufgrund des dokumentierten Krankheitsverlaufs könne nicht der Rückschluss gezogen werden, dass bereits vor dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung am 17.02.2014 dauerhafte Erwerbsunfähigkeit vorgelegen habe. Insbesondere könne nicht der Rückschluss gezogen werden, dass diese bereits am 21.05.2013 absehbar gewesen wäre. Wiederum auf Vorhalt des Gerichts hat der Sachverständige sodann in einer weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 17.02.2016 ausgeführt, es bestehe eine außerordentliche Schwierigkeit, eine klare Einordnung vorzunehmen, da es sich bei der Erkrankung des Klägers um einen schleichenden Prozess handele. Die Leistungsfähigkeit sei eindeutig ab dem 01.02.2014 in einem erheblichen Ausmaß eingeschränkt gewesen. Dies habe ihn zu der Formulierung veranlasst, dass die Leistungseinschränkung ab dem 17. bis 20.02.2014 vorgelegen habe. Ein eindeutig definierter Beginn habe sicher am 01.02.2014 vorgelegen, aber sicherlich nicht schon Monate davor, wie dies von der Beklagten angenommen worden sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers im Termin mündlich verhandeln und entscheiden, weil der Kläger ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit h...

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