Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten der Klägerin für die Zeit vom 10.10.2003 bis zum 31.12.2004 nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
Die am 00.00.1921 geborene Klägerin lebt seit dem 05.03.2003 im Seniorenzentrum C. Bis dahin hatte sie ihren Wohnsitz in Niedersachsen.
Mit Bescheid vom 03.04.2003 gewährte der Kreis Höxter Pflegewohngeldleistungen nach dem Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen. Mit Bescheiden vom 06.10.2003 und 23.10.2003 lehnte der Kreis Höxter dann die Weiterbewilligung des Pflegewohngeldes mit der Begründung ab, dass nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster nun Pflegewohngeld nach dem Landespflegegesetz nur noch für die Personen zu gewähren sei, die vor der Heimaufnahme ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen gehabt hätten.
Am 10.10.2003 stellte die Klägerin daraufhin einen Antrag auf Hilfe zur Pflege bei dem Beklagten.
Mit Bescheid vom 12.12.2003 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, unter Berücksichtigung der Renten der Klägerin und der Leistungen der Pflegekasse bestehe ein sozialhilferechtlicher Bedarf in Höhe von 173,46 EUR in Form der ungedeckten Heimpflegekosten. Dieser Bedarf müsse jedoch durch Pflegewohngeldzahlungen gedeckt werden, da der Klägerin ein Anspruch auf Pflegewohngeld zustehe.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 30.12.2003 Widerspruch ein. Zunächst wurde ausgeführt, der Widerspruch werde nur fristwahrend erhoben, da der Anspruch in erster Linie gegen den Kreis Höxter (Pflegewohngeld) weiterverfolgt werden solle. Die Klägerin legte dann einen Widerspruchsbescheid des Kreises Höxter vom 21.05.2004 vor, in dem der Widerspruch gegen die Ablehnung der Pflegewohngeldleistungen zurückgewiesen wurde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2005 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 12.12.2003 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein Anspruch auf Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten im Rahmen der Sozialhilfe bestehe nicht, da die Leistungen der Sozialhilfe nachrangig und der Anspruch auf Pflegewohngeld vorrangig sei. Hier bestehe für die Klägerin ein Anspruch auf Pflegewohngeldleistungen nach dem Landespflegegesetz, der gegen den Kreis Höxter geltend gemacht werden müsse. Der Rechtsauffassung des OVG Münster und des Kreises Höxter, wonach Pflegewohngeldleistungen nicht für Personen zu zahlen seien, die vor der Heimaufnahme ihren Wohnsitz nicht in Nordrhein-Westfalen gehabt hätten, sei nicht zu folgen. Nach der PflegeeinrichtungsVO aus dem Jahre 2003 sei der Träger der Sozialhilfe für das Pflegewohngeld zuständig, in dessen Bezirk sich der Heimbewohner tatsächlich aufhalte. Dies sei der Kreis Höxter. Für den Sozialhilfeträger bestehe keine Verpflichtung der Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten im Rahmen der Hilfe zur Pflege, da der nach § 98 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) zuständige Sozialhilfeträger gemäß § 75 Abs. 5 SGB XII zur Kostenübernahme nur verpflichtet sei, wenn mit dem Träger der Einrichtung eine Vereinbarung zur Übernahme der Investitionskosten abgeschlossen worden sei. Diese liege jedoch nicht vor.
Dagegen richtet sich die 11.04.2005 erhobene Klage, mit der die Klägerin die Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII begehrt. Zur Begründung wird vorgetragen, das Klageverfahren gegen den Kreis Höxter auf Gewährung von Pflegewohngeldleistungen vor dem Verwaltungsgericht Minden sei ohne Erfolg geblieben. Nach der Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen bestehe ein Anspruch auf Pflegewohngeld für die Personen nicht, die vor der Heimaufnahme ihren Wohnsitz nicht in Nordrhein-Westfalen gehabt hätten. Diesbezüglich bestehe ein Anspruch gegen den zuständigen Sozialhilfeträger. Ab dem 01.01.2005 gewähre der Kreis Höxter nun aufgrund einer Gesetzesänderung Pflegewohngeld, so dass die Heimkosten gedeckt seien. Für den Zeitraum bis zum 31.12.2004 habe jedoch kein Anspruch auf Pflegewohngeld bestanden.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 12.12.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2005 zu verurteilen, die ungedeckten Heimpflegekosten der Klägerin für die Zeit vom 10.10.2003 bis zum 31.12.2004 zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, trotz der Rechtsprechung des OVG Münster bestehe kein Anspruch der Klägerin auf Hilfe zur Pflege, da die Übernahme von Investitionskosten aus Sozialhilfemitteln gemäß § 75 Abs. 5 SGB XII den Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Einrichtungsträger und dem Träger der Sozialhilfe voraussetze, die hier nicht vorliege. Eine Kostenübernahme als Einzelfallregelung im Sinne des § 74 Abs. 4 SGB XII komme ebenfalls nicht in Betracht. Für den Bereich der Investitionskosten stelle die Vorschrift des § 75 Abs. 5 SGB XII bei zugelassenen P...