Nachgehend
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je 1/3.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte im Rahmen eines Aufsichtsbescheides berechtigt ist, die Klägerin zu 1) zu verpflichten, die Höhe der jährlichen Vergütung der Kläger zu 2) und 3) einschließlich Nebenleistungen zu veröffentlichen.
Die Klägerin zu 1) ist eine bundesweit auftretende Betriebskrankenkasse, bei den Klägern zu 2) und 3) handelt es sich um ihre Vorstände.
Im Mai 2004 forderte die Beklagte als Aufsichtsbehörde die Klägerin zu 1) auf, sich dahingehend zu erklären, dass sie ihrer Pflicht aus § 35 a Abs. 6 Satz 2 4. Buch, Sozialgesetzbuch (SGB IV) nachkommen und die Höhe der Vergütung ihrer Vorstände im Bundesanzeiger und in ihrer Mitgliederzeitschrift veröffentlicht werde. Dies lehnte die Klägerin zu 1) unter Hinweis auf verfassungsrechtliche Bedenken ab, woraufhin die Beklagte am 25.08.2004 einen Verpflichtungsbescheid erließ und die Klägerin zu 1) aufforderte, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die Vorstandsgehälter im Bundesanzeiger und in den Mitgliederzeitschriften zu veröffentlichen.
Hiergegen richtet sich die am 24.09.2004 erhobene Klage der Klägerin zu 1).
Die Vorstände hatten gegen den Verpflichtungsbescheid vom 24.08.2004 Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2004 zurückgewiesen wurde. Hierbei vertrat die Beklagte die Auffassung, eine Beeinträchtigung der Rechte des Vorstands durch die gegen die Kassen ergangenen Verpflichtungsbescheide sei nicht gegeben, so dass der von den Vorständen erhobene Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen sei. Im Übrigen sei auch in materieller Hinsicht keine Rechtswidrigkeit des Verpflichtungs-bescheides festzustellen. Die Versicherungsträger seien nicht befugt, darüber zu entscheiden, ob eine Bestimmung angewendet wird oder nicht. Insoweit besäßen die Versicherungsträger keine Verwerfungskompetenz, die ihr die Nichtbeachtung eines Gesetzes gestatten würde.
Am 26.11.2004 sind die Kläger zu 2) und 3) der Klage beigetreten.
Gemeinsam mit der Klägerin zu 1) vertreten sie die Auffassung, durch die in § 36 a SGB IV enthaltene Regelung sei das Krankenkassenselbstverwaltungsrecht verletzt. Ferner berühre die Vorschrift in unzulässiger Weise das Recht auf informationelle Selbstbe-stimmung des Vorstandes. Ziel der Gesetzesänderung sei nicht - wie behauptet - die Kostendämpfung gewesen. Vielmehr spreche die Fokussierung auf die Vorstandsbezüge dafür, dass der Gesetzgeber den unrichtigen Eindruck habe erwecken wollen, die Höhe der Vorstandsbezüge sei ein wesentlicher Faktor für die vielfach beklagten hohen Beitragssätze der Krankenkasse. In ihrem Kern sei die Vorschrift daher lediglich darauf gerichtet, Sozialneid zu schüren und von den tatsächlichen Problemen der GKV abzulenken. Dies sei mit der Wertordnung des Grundgesetzes nicht vereinbar und daher verfassungswidrig.
Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Mitglieder einzelner Kassen die Angemessenheit der Vorstandsbezüge ohnehin nicht überprüfen könnten, da sich dieser Betrag letztlich nur als Produkt eines komplexen Vertragswerkes darstelle. Um dem Gesetzeszweck der Förderung von Transparenz in der gesetzlichen Krankenversicherung Genüge zu tun, reiche es völlig aus, wenn die Höhe des Gesamtverwaltungskosten sowie ihres prozentualen Anteils an den Gesamtausgaben einer Krankenkasse veröffentlicht würden. Auch die gesetzlichen Regelungen zur Besoldung im öffentlichen Dienst könnten nicht als Argument für die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichungspflicht angeführt werden, da dort lediglich das Grundgehalt bezogen auf die jeweilige Besoldungsstufe und das Alter wiedergegeben würde. Auch seien Beamte und Richter nicht gezwungen, ihre Gehälter in regelmäßigen Abständen neu zu verhandeln.
Daneben verweisen die Kläger gleichfalls auf europarechtliche Bedenken im Hinblick auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention und unter Bezugnahme auf Art. 6 der Datenschutzrichtlinie (RL 95/46/EG vom 24.10.1995).
Die Klägerin zu 1) beantragt,
den Verpflichtungsbescheid der Beklagten vom 24.08.2004 aufzuheben.
Die Kläger zu 2) und 3) beantragen,
den Verpflichtungsbescheid der Beklagten vom 24.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, der angefochtene Verpflichtungsbescheid sei rechtmäßig und verletze nicht die Rechte der Klägerin zu 1), zumal diese ohnehin als Versicherungsträger keine eigene Verwerfungskompetenz habe und an Recht und Gesetz gebunden sei. Die Klage der Vorstände sei unzulässig. Diese sei nicht Adressat des Verpflichtungsbescheides, so dass eine Beeinträchtigung in eigenen Rechten unmittelbar ausscheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündliche...