Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmung des zuständigen Gerichts. Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Unwirksamkeit einer Zurückverweisung wegen Unzuständigkeit durch das LSG bei bereits abschließender Entscheidung durch das SG
Orientierungssatz
Ein Beschluss des LSG, mit dem es sich für unzuständig erklärt, eine Entscheidung in der Sache zu treffen und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe an das SG zurückverweist, stellt sich als unwirksam dar, wenn das SG durch Beschluss bereits abschließend über den Antrag auf Prozesskostenhilfe entschieden hatte.
Nachgehend
Tenor
Das Bundessozialgericht soll das für die Entscheidung über das Begehren auf Prozesskostenhilfe zuständige Gericht bestimmen.
Gründe
I.
Am 16.11.2009 hat die Klägerin die hiesige Klage erhoben und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines nicht im Gerichtsbezirk praktizierenden Rechtsanwalts gestellt. Nachdem eine Erklärung entsprechend § 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 121 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) ausblieb, lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 12.04.2010 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ab. Auf eine hiergegen gerichtete Beschwerde hin hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 30.08.2010 den Beschluss des erkennenden Gerichts aufgehoben und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe an das erkennende Gericht zur erneuten Entscheidung zurückverweisen.
Es bedarf einer Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das Bundessozialgericht.
Gemäß § 58 Abs. 1 Ziff. 4 SGG wird das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsam nächst höhere Gericht bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
Im vorliegenden Fall hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 30.08.2010 sich für unzuständig erklärt, eine Entscheidung in der Sache zu treffen, und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe an das Sozialgericht Dortmund zurückverwiesen. Das Sozialgericht Dortmund hatte demgegenüber durch Beschluss vom 12.04.2010 bereits abschließend über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden.
Eine neuerliche Zuständigkeit des erkennenden Sozialgerichts Dortmund vermag der Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30.08.2010 nicht zu begründen. Der Beschluss stellt sich als unwirksam dar. Es fehlt für eine Zurückweisung an das erkennende Sozialgericht Dortmund an einer Rechtsgrundlage.
Dass eine unmittelbar einschlägige Rechtsgrundlage für eine Zurückweisung nicht vorhanden ist, räumt auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen inzidenter ein, indem es die Rückverweisung auf eine analoge Anwendung von § 159 SGG stützt. Für eine Analogie besteht indessen kein Raum. Der vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in der Zitierung von Kommentarstellen bestehenden Begründung für die Zurückverweisung steht nicht nur das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes entgegen, welches generell große Zurückhaltung mit der Ersetzung fehlender Rechtsgrundlagen durch Analogien anmahnt, sondern auch der Umstand, dass die Voraussetzungen einer Analogie hier überhaupt nicht erfüllt sind.
Es fehlt bereits an einer planwidrigen Lücke.
Die Vorschriften des sozialgerichtlichen Beschwerderechts finden sich als dritter Unterabschnitt im zweiten Abschnitt des zweiten Teils des SGG, mithin im selben Abschnitt wie die Vorschriften zum Berufungsrecht und diejenigen zum Revisionsrecht, welche den ersten bzw. den zweiten Unterabschnitt bilden. Der Gesetzgeber hat thematisch folgerichtig eine normative Nähe zwischen den Vorschriften des Beschwerderechts, denjenigen des Berufungsrechts und denjenigen des Revisionsrechts hergestellt und gleichwohl sich gerade nicht dazu entschlossen, eine den Zurückverweisungsvorschriften des § 159 SGG (Berufungsrecht) und § 170 SGG (Revisionsrecht) entsprechende Norm in den dritten Unterabschnitt aufzunehmen. Der dritte Unterabschnitt besteht aus sieben Paragraphen. Eine Zurückverweisungsnorm findet sich dort gerade nicht. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass das Sozialgerichtsgesetz im Laufe seines Geltungszeitraumes mehrfach, zum Teil grundlegend und umfassend, novelliert worden ist. Eine Untätigkeit des Gesetzgebers in dem Punkt der Zurückverweisung auf Beschwerden hin ließe sich angesichts der Novellierungsfülle allenfalls dann in Einklang mit einem doch in dieser Richtung bestehenden gesetzgeberischen Willen stellen, wenn wenigstens eine über Jahre oder Jahrzehnte gewachsene Rechtsprechung ohnehin bereits dahin gehen würde, Zurückverweisungen in Beschwerdeangelegenheiten auszusprechen und diese Praxis auch allgemeine Anerkennung finden würde.
Hiervon kann jedoch nicht im Ansatz die Rede sein.
Im veröffentlichten Bereich findet etwa in der Rechtsdatenban...