Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe
I. Der - sinngemäße - schriftsätzliche Antrag des Antragstellers (AS), die Antragsgegnerin (AG) im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, die Kosten für seine Versorgung mit neuen Sehhilfen sowie den Ersatz eines abgebrochenen Stiftzahnes als Leistung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) zu übernehmen, hat keinen Erfolg.
II. 1. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht sein.
Anordnungsgrund kann nur die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile sein. Entscheidend ist insoweit, ob es nach den Umständen des Einzelfalles für den Betroffenen zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Ein wesentlicher Nachteil liegt vor, wenn der Antragsteller konkret in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht ist oder ihm sogar die Vernichtung der Lebensgrundlage droht. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht mehr summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -; NVwZ 2005, 927 ff.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gegeben. Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
a) Ein Anspruch des Antragstellers auf die beantragten Leistungen aus dem SGB XII besteht bereits deshalb nicht, weil ihm entgegen der Auffassung der Leiterin der Justizvollzugsanstalt (JVA) H. ein diesbezüglich vorrangiger Anspruch (vgl. § 2 SGB XII) gegenüber dem Land NRW aus § 25 Abs. 1 Untersuchungshaftvollzugsgesetz NRW (UVollzG NRW) zusteht. Danach haben Untersuchungshaftgefangene Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst insbesondere die ärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln.
Zwar trifft es zu, wenn die Leiterin der JVA H. in ihrer Entscheidung vom 18.07.2014 darauf hinweist, dass die beantragte Versorgung mit Hilfsmitteln (Sehhilfen) und die prothetische Zahnversorgung (Stiftzahn) in § 25 Abs. 1 Satz 2 UVollzG NRW - anders als etwa in § 58 (Bundes-)Strafvollzugsgesetz (StVollzG) - nicht ausdrücklich erwähnt werden. Gleichwohl greift der Schluss zu kurz, dass schon deshalb die Kosten für diese Gesundheitsleistungen im Falle von Untersuchungshaftgefangenen wie dem Antragsteller nicht übernommen werden können.
Die Antragsgegnerin weist insoweit zutreffend darauf hin, dass es sich dem Wortlaut nach ("insbesondere") bei § 25 Abs. 1 Satz 2 UVollzG NRW nicht um eine abschließende Aufzählung handelt, und deshalb die vom Antragsteller begehrte Kostenübernahme nicht schon nach dem Wortlaut der Norm ausgeschlossen ist. Die sprachliche Anlehnung des § 25 Abs. 1 Satz 1 UVollzG NRW an § 27 Abs. 1 SGB V sowie der ausdrückliche Verweis hinsichtlich Art und Umfang der Leistungen zur Krankenbehandlung auf das SGB V in § 25 Abs. 2 UVollzG NRW lassen in systematischer Hinsicht auch den Schluss zu, dass jedenfalls grundsätzlich der Leistungsumfang des § 25 UVollzG NRW mit dem des SGB V identisch ist.
Etwas anderes ergibt sich jedenfalls für den hier zu entscheidenden Fall auch nicht aus der Entstehungsgeschichte des UVollzG NRW. Nach der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 14/8631, S. 62) ist zwar "(von) der ausdrücklichen Aufnahme der in § 58 Nr. 2 des Strafvollzugsgesetzes für den Bereich der Strafhaft geregelten Versorgung mit Zahnersatz abgesehen worden, weil Untersuchungshaft nahezu ausschließlich auf einen derart kurzen Zeitraum beschränkt ist, dass ihre Dauer für eine kunstgerechte prothetische Behandlung nicht ausreichen wird." Gleichwohl steht § 25 Abs. 1 Satz 2 UVollzG ...