Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung eines auf zwei Jahre erweiterten Bemessungszeitraumes.
Der im XX XXXX geborene Kläger war von September 1969 bis April 2005 als Ausbilder bei der HBX mbH beschäftigt.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 11.05.2005 Arbeitslosengeld ab dem 01.05.2005 für eine Anspruchsdauer von 660 Tagen nach einem Bemessungsentgelt von 115,38 EUR, Allgemeiner Leistungssatz. Das Bemessungsentgelt basierte auf dem im Zeitraum 01.05.2004 bis 30.04.2005 erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt von 42.113,73 EUR.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und verlangte, den Bemessungsrahmen auf zwei Jahre zu erweitern. Beim ehemaligen Arbeitgeber sei eine Betriebsvereinbarung für die Zeit vom 01.04.2004 bis 31.03.2005 beschlossen worden, wonach eine tarifliche Sonderzahlung im Oktober 2004 nicht ausgezahlt und zusätzlich ab April 2004 vom Gesamt-Bruttogehalt vier Prozent monatlich einbehalten worden seien.
Der Kläger legte Unterlagen zum Arbeitsentgelt ab April 2003 vor. Daraus ergibt sich, dass er im Zweijahreszeitraum vor Beginn der Arbeitslosigkeit beitragspflichtiges Entgelt in Höhe von insgesamt 47.680,02 EUR erzielt hat.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.2005 als unbegründet zurück. Sie führte aus, dass eine Erweiterung des Bemessungsrahmens auf zwei Jahre nicht in Betracht komme, da es nicht unbillig hart sei, vom Bemessungsentgelt im Regelbemessungszeitraum auszugehen. Eine unbillige Härte liege nur vor, wenn das Bemessungsentgelt aus dem erweiterten Bemessungsrahmen jenes aus dem Regelbemessungszeitraum um zehn Prozent übersteige.
Im Regelbemessungszeitraum habe der Kläger beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in Höhe von 42.113,73 EUR erzielt, woraus sich ein durchschnittliches tägliches Bemessungsentgelt von 115,38 EUR ergebe (42.113,73 : 365).
In der Zeit vom 01.05.2003 bis 30.04.2004 habe der Kläger ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von 47.680,02 EUR erzielt. Damit habe das beitragspflichtige Arbeitsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen vom 01.05.2003 bis 30.05.2004 89.793,75 EUR betragen (42.113,73 + 47.680,02). Der Zeitraum vom 01.05.2003 bis 30.04.2005 umfasse 731 Tage, so dass sich ein täglicher Betrag von 122,84 EUR ergebe (89.793,75 : 731). Das um zehn Prozent erhöhte Bemessungsentgelt aus dem Regelbemessungsrahmen betrage 126,92 EUR. Der Betrag von 122,84 EUR übersteige diesen Betrag nicht.
Der Kläger hat am 04.08.2005 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt, dass sich der von der Beklagten angenommene Unterschiedsbetrag von zehn Prozent weder aus dem Gesetz noch aus einer sonstigen Rechtsgrundlage ergebe. Eine unbillige Härte sei bereits bei einer Abweichung von fünf Prozent anzunehmen. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs unbillige Härte müssten auch die Gründe für die Gehaltsabsenkung - hier: Erhalt des Arbeitsplatzes - berücksichtigt werden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2005 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld aufgrund eines Bemessungsentgelts von 126,92 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig und bezieht sich hierbei insbesondere auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Die Akten haben Vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung höheren Arbeitslosengeldes.
Die Beklagte hat zu Recht bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums auf § 130 Abs. 1 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) abgestellt und den Regelbemessungszeitraum von einem Jahr zu Grunde gelegt. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III liegen nicht vor. Danach wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert, wenn es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, vom Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen. Eine unbillige Härte liegt dann vor, wenn im erweiterten Bemessungsrahmen ein deutlich höheres Entgelt erzielt wurde als im Regelbemessungszeitraum (vgl. BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 2; Behrend in: Eichel/Schlegel, SGB III, Stand Juni 2005, § 130 Rdnr. 90). Die Bestimmung eines festen Differenzbetrages, ab dem eine unbillige Härte anzunehmen ist, hat die Rechtsprechung bisher nicht vorgenommen. Das Bundessozialgericht (BSG) ist davon ausgegangen, dass ein Unterschied von 25 Prozent jedenfalls eine besondere Härte begründet (vgl.
BSG SozR 410...