Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz. Wie-Beschäftigung. arbeitnehmerähnliche Tätigkeit. ehrenamtliche Vereinstätigkeit. Vereinspflicht. Füttern herumstreunender Tiere. Tierschutzverein. Abgrenzung: Tierpatenschaft. Tätigkeit wie ein Pfleger. Ausführen und Wartung eines Hundes
Leitsatz (amtlich)
Eine ehrenamtlich für einen Tierschutzverein tätige Person, die streunende Tiere füttert, hat im Falle eines Unfalls keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Orientierungssatz
Wird eine dritte Person wie ein Pfleger tätig, kann eine Versicherung entstehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine
außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Anerkennung des Verkehrsunfalls vom 26.07.2017 als Arbeitsunfall nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII).
Unter dem 06.12.2017 wandte sich die C F an die Beklagte und meldete einen Erstattungsanspruch in Bezug auf einen Unfall der Klägerin an. Sie übersandte dazu einen von der Klägerin ausgefüllten Fragebogen, in welcher diese angab, dass sie auf dem Weg von oder zum Ehrenamt einen Verkehrsunfall erlitten habe. Gegenüber der Beklagten machte die Klägerin aufgrund eines schriftlichen Fragenkatalogs, den diese unter dem 27.01.2018 ausfüllte, weitere Angaben. Hiernach sei sie Mitglied im M Tierschutzverein e.V. und habe am Unfalltag die Fütterung der städtischen Streunerkatzen durchgeführt. Der Zeitaufwand sollte an dem Tag ca. 1,5 Stunden betragen.
Die Beklagte schrieb daraufhin den Tierschutzverein an und übersandte einen weiteren Fragebogen. Die Vorsitzende des M Tierschutzvereins e.V., die Zeugen I, füllte diesen unter dem 26.01.2018 aus. Hiernach sei der Tierschutzverein ein gemeinnütziger Verein und die Fütterung der städtischen Streunerkatzen erfolge regelmäßig und ohne Bezahlung. Eine freiwillige Ehrenamtlerversicherung sei nicht abgeschlossen worden.
Mit Bescheid vom 01.03.2018 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Die Klägerin habe nicht unter dem Versicherungsschutz in der Gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Die Arbeiten für den Verein in Form der Fütterung der Streunerkatzen seien nicht über das hinausgegangen, was mitgliedschaftlich zu erwarten sei.
Dagegen legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, dass eine Versicherung nach § 2 Abs. 2 SGB VII vorliege. Hiernach bestehe auch ein Versicherungsschutz in Fällen der Nachbarschaftshilfe beim Fällen eines Baumes oder auch beim Ausführen eines Hundes, für den man über den Tierschutzverein die Patenschaft übernommen habe. Man sei zudem auch beim Mähen von Rasen auf öffentlichen Flächen zur Verschönerung des Stadtbildes versichert. Da der Tierschutzverein als Unternehmer auftrete, müsse das Füttern von Tieren versichert sein, wenn auch das Ausführen von Hunden aus dem Tierheim unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe.
Die Beklagte wandte sich daraufhin abermals an die Zeugin I und erhielt von dieser eine Ausgabe der Vereinssatzung sowie die Angaben, dass es zu den Aufgaben der ehrenamtlichen Helfer gehöre, die Futterstellen zu befüllen, wobei jedes Mitglied nach einer Einführung seine Tätigkeiten eigenständig unter freier Zeiteinteilung durchführe. Zudem führte die Zeugin aus, dass die Klägerin für den Verein schon seit Jahren die Fütterungen durchführe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte zur Begründung aus, dass das Füttern eine dem Vereinszweck entsprechende Aufgabe sei und damit nach der Rechtsprechung des BSG nicht unter Versicherungsschutz stehe.
Hiergegen hat die Klägerin am 28.06.2018 Klage erhoben.
Zur Begründung verweist die Klägerin auf die Ausführungen im Vorverfahren und reicht einen weiteren Schriftsatz der Zeugin I ein. Darin macht die Zeugin zusätzlich zu den früheren Ausführungen noch die Angabe, dass den ehrenamtlich Tätigen außer dem Futter keine Aufwendungen erstattet würden. Die Klägerin führt zudem aus, dass sie fast jeden Tag für den Verein tätig werde und dies gerade in der Urlaubszeit. Sie sei bereits in Rente und könnte daher die Berufstätigen entsprechend vertreten. Pro Einsatz sei sie zwischen ein und drei Stunden unterwegs. Die von ihr angegebenen wöchentlichen Einsätze führen zu einer Gesamtbelastung von bis zu 11:45 Stunden. Am Unfalltag wäre sie 1,5 Stunden beschäftigt gewesen. Andere Vereinsmitglieder leisteten deutlich weniger Stunden, bis auf die Vorsitzende und deren Stellvertreterin.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 01.03.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2018 festzustellen, dass ihr Ereignis vom 16.07.2017 ein Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist auf die Begründungen in den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Durchführung eines Erörterung- und Beweistermins, ...