Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Bestattungsvorsorgevertrag. Vermögenseinsatz. Verwertbarkeit. Härte
Orientierungssatz
1. Ein Bestattungsvorsorgevertrag stellt kein Schonvermögen iS des § 90 Abs 2 SGB 12 dar (vgl BSG vom 18.3.2008 - B 8/9b SO 9/06 R = SozR 4-3500 § 90 Nr 3).
2. Die Verwertung eines angemessenen Bestattungsvorsorgevertrags kann zwar eine Härte nach § 90 Abs 3 S 1 SGB 12 darstellen (vgl BSG aaO). Ein solcher Bestattungsvorsorgevertrag ist jedoch nicht angemessen iS der Vorschrift, wenn das in dem Vertrag gebundene Vermögen die als angemessen zu betrachtenden Beträge derartig übersteigt, dass eine Unangemessenheit der beabsichtigten Bestattungsumstände vorliegt. Auch die Auszahlung nach Bestattung verbleibender Überschüsse an Angehörige wird als problematisch betrachtet.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin ein Anspruch auf Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten aus Mitteln der Sozialhilfe gegen den beklagten Kreis als Sozialhilfeträger zusteht.
Die x. geborene und nunmehr pflegebedürftige Klägerin schloss am 07.04.2005 einen sogenannten "Bestattungsvertrag" mit dem Bestattungsunternehmen x. mit Sitz am Wohnort der Klägerin. In dem Vertrag verpflichtete sich das Bestattungsinstitut zur ordnungsgemäßen Ausführung der Bestattung der Klägerin. Als Gegenleistung und Sicherheit zur Bezahlung der angegebenen Kosten nahm die Klägerin eine Treuhandeinzahlung in Höhe von 8.000,- Euro gemäß den Vertragsbestimmungen in dem Bestattungsvertrag vor. Dieser Betrag sollte nach den vertraglichen Regelungen von dem Bestattungsunternehmen treuhänderisch verwahrt und im Umfang von 6.280,24 Euro für die Bestattung der Klägerin vorgehalten werden. Als Kosten der Bestattung kalkulierte der Bestatter dabei Eigenleistungen für eine Erdbestattung in Höhe von 2.407,00 Euro, wovon 1.500,00 Euro auf einen Eichensarg entfielen, weitere 212,00 Euro waren für 6 Träger des Sarges vorgesehen. Weitere Beträge entfielen auf die Erledigung von Formalitäten, eine Deckengarnitur, die Überführung, Trägerhandschuhe, Trauerdrucksachen, ein Grabkreuz und einen Organisten zur Trauerfeier. Weiterhin kalkulierte das Bestattungsunternehmen Fremdleistungen in Höhe von 3.873,24 Euro, wovon 254,04 Euro auf eine Zeitungsanzeige entfallen sollten, der Blumenschmuck zur Trauerfeier sollte 350,00 Euro kosten; ebenfalls wurden Kosten für ein Kaffeetrinken in Höhe von 500,00 Euro kalkuliert. Kommunale Gebühren sah der Vertrag im Umfang von 2.648,20 Euro vor. Der Vertrag enthielt darüber hinaus eine Klausel, wonach bei Nichtausführung der Bestattung oder Bestattung durch einen anderen Unternehmer 15 % der entgangenen Eigenleistungen in Rechnung zu stellen seien. Schließlich enthielt der Vertrag auch noch eine Erklärung zur Auszahlung eines etwaigen Überschusses. Dieser Überschussbetrag des Sterbegeldes sollte nach Abzug aller Kosten an den Sohn der Klägerin, x. ebenfalls wohnhaft in x., ausgezahlt werden.
Ab dem 09.06.2006 bedurfte die Klägerin der vollstationären Pflege und wurde hierzu im Haus x. in x. aufgenommen.
Unter dem 11.07.2006 beantragte sie vertreten durch ihren o.g. Sohn die Übernahme der Heimkosten, die sie mit ihren Rentenzahlungen und den Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht abdecken konnte. Nachdem der Sozialhilfeträger auf das Vermögen der Klägerin in Gestalt der Treuhandpolice des Bestattungsunternehmens in Höhe von über 8.000,00 Euro hingewiesen hatte, erklärte der Sohn der Klägerin als ihr Bevollmächtigter, der Antrag auf Sozialhilfeleistungen solle zunächst nicht weiter verfolgt werden, er gebe Bescheid, wenn das Vermögen auf 2.600,00 Euro abgeschmolzen sei.
Nachdem die Klägerin für die Zeit ab dem 01.08.2006 nunmehr Leistungen der Pflegestufe II aus der gesetzlichen Pflegeversicherung in Anspruch nehmen musste, erhöhten sich auch die Heimkosten, so dass der Sohn der Klägerin erneut bei dem Sozialhilfeträger vorstellig wurde und zum Ausdruck brachte, die Klägerin begehre nunmehr doch die Übernahme der ungedeckten Heimkosten aus Mitteln der Sozialhilfe.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.09.2006 lehnte der Beklagte den Antrag auf Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten mit der Begründung ab, die Klägerin habe ihr gesamtes Einkommen und Vermögen zur vorrangigen Deckung der Heimpflegekosten einzusetzen. Zur Deckung des persönlichen Bedarfes verbleibe lediglich ein geringer Barbetrag zur persönlichen Verfügung, der durch den zuständigen Sozialhilfeträger gewährt werde. Gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII sei bei der Gewährung von Hilfe in besonderen Lebenslagen vom vorhandenen Vermögen des Hilfesuchenden ein Betrag in Höhe von zur Zeit 2.600,00 Euro anrechnungsfrei zu belassen. Sämtliche Vermögensteile, die über die Vermögensfreigrenze hinausgingen, seien vorrangig zur Bedarfsdeckung (Heimpflegekosten) einzusetzen. Hierzu gehörten auch Bestattungsvorso...