Nachgehend

BSG (Beschluss vom 19.02.2024; Aktenzeichen B 3 P 9/23 B)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5098,90 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zustimmung des beklagten Landes zur gesonderten Berechnung von Investitionskosten für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 30.09.2015. Nach teilweiser Erledigung des Rechtsstreits ist nur noch die Höhe der umlagefähigen Fremdkapitalzinsen zwischen den Beteiligten streitig.

Die Klägerin ist Trägerin des Seniorenzentrums A in Aa mit 40 vollstationären Pflegeplätzen. Die im Eigentum der Klägerin stehende Einrichtung wurde im April 2005 fertig gestellt. Mit Zuwendungsbescheid vom 12.11.2002 und Änderungsbescheid vom 03.12.2004 erhielt die Einrichtung eine öffentliche Förderung im Sinne eines nicht rückzahlbaren Zuschusses i. H. v. 2.862.500 EUR. Hiervon trugen der Bund 80 % und das Land 20 %. Zur weiteren Finanzierung des Pflegeheims nahm die Klägerin mit Vertrag vom 29.12.2005 ein Darlehen über 441.000 EUR sowie mit einem weiteren Vertrag ein Darlehen über 310.000 EUR auf. Die Darlehen sind mit einem Zinssatz von 4,80 % bzw. 5,25 % (aufgrund einer Anschlusszinsvereinbarung ab 01.02.2014 nur noch mit 3,80 %) zu verzinsen.

Hinsichtlich der für die Zeit vom 01.06.2006 bis zum 30.09.2013 zwischen den Beteiligten ebenfalls streitigen zustimmungsfähigen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen schlossen die Beteiligten am 29.01.2015 vor dem Sozialgericht Stuttgart einen gerichtlichen Vergleich (Az.: S 16 P 1637/12 ). Hierin verpflichtete sich der Beklagte, der gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen für den genannten Zeitraum i. H. v. 6,79 EUR pro Pflegetag und Pflegeplatz zuzustimmen. Dabei wurden bei der Berechnung der umlagefähigen Fremdkapitalzinsen im Einvernehmen der Beteiligten betriebsnotwendige und nicht geförderte Herstellungskosten i. H. v. 594.278 EUR berücksichtigt. Ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten vom 30.01.2015 entsprach dieser als Basis für die Zinsberechnung herangezogene Wert den eigenen Angaben der Klägerin.

Am 13.01.2014 stellte die Klägerin unter Vorlage der von ihr erstellten Berechnungsbögen, der Zins- und Tilgungspläne für die aufgenommenen Darlehen sowie einer Auflistung des Anlagevermögens nach Anlagenbuchhaltung einen Antrag auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung der auf den Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 30.09.2015 entfallenden betriebsnotwendigen, durch öffentliche Förderung nicht gedeckten Investitionsaufwendungen i. H. v. 6,93 EUR pflegetäglich. Dabei legte die Klägerin ihrer Berechnung eine Auslastungsquote von 95 % zugrunde. An Kreditzinsen machte die Klägerin für den betroffenen Zeitraum Fremdkapitalzinsen i. H. v. insgesamt 22602,23 EUR (ausgehend von der für beide Darlehen zum 01.01.2014 bestehenden Restschuld i. H. v. insgesamt 525.201,39 EUR) sowie Eigenkapitalzinsen i. H. v. 1513,63 EUR geltend. Hinsichtlich der Berechnung der Eigenkapitalzinsen legte die Klägerin einen Zinssatz von 2,5 % aus den Grundstückserwerbskosten von 60.545,04 EUR zugrunde.

Durch Bescheid vom 12.11.2014 stimmte der Beklagte der gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 30.09.2015 i. H. v. 6,53 EUR pflegetäglich zu. Dabei legte er die von ihm ermittelte tatsächliche Auslastung des Pflegeheims von 96,25 % zugrunde. Bei den Abschreibungen und Kosten für Instandhaltungen berücksichtigte der Beklagte aufgrund der Größe der Einrichtung mit 40 Plätzen lediglich das Vorhalten eines Fahrzeuges als betriebsnotwendig. Des Weiteren erkannte der Beklagte die geltend gemachten Eigenkapitalzinsen für den Erwerb des Grundstücks nicht an, da Kosten für den Erwerb des Grundstücks und demzufolge auch deren Zinsen nicht umlagefähig im Sinne des§ 82 Abs. 3 SGB XI seien. Basis für die Anerkennung der Kapitalmarktzinsen seien die gesamten, entsprechend den von der B geprüften und betriebsnotwendigen ungeförderten Herstellungskosten i. H. v. 580.006,34 EUR. In Höhe dieses Anlagevolumens könnten die entsprechenden Kreditzinsen als betriebsnotwendig anerkannt werden. Die gesamten Kreditzinsen für das Wirtschaftsjahr 2013 betrügen nach den vorgelegten Zins- und Tilgungsplänen 27.051,62 EUR; diese seien anteilig für das anerkannte betriebsnotwendige Anlagevermögen i. H. v. 580.006,34 EUR anzuerkennen, so dass sich betriebsnotwendige Zinsen i. H. v. 20.892,29 EUR ergäben.

Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch verblieb die Klägerin ausdrücklich bei ihrem Begehren auf Erteilung einer Zustimmung zu einem Betrag von 6,93 EUR pflegetäglich. Hinsichtlich der Berechnung der Fremdkapitalzinsen rügte sie, dass der Zinsberechnung des Beklagten ein Anlagevermögen von 580.006,34 EUR zugrunde liege. Im Vergleich vor dem Sozialgericht Stuttgart sei jedoch für den Zeitraum vom 01.06.2006 bis zum 30.06.2013 ein Anlagevermögen von 594.278 EUR berücksichtigt worden.

Durch Widerspruchbescheid vom ...

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