Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Höhe des Zuschusses zu Versicherungsbeiträgen. private Krankenversicherung. ermäßigter Basistarif. Beschränkung auf den Beitrag gesetzlich Krankenversicherter. Bedarfsunterdeckung. kein Ruhen der privaten Krankenversicherung bei Hilfebedürftigkeit. verfassungskonforme Auslegung

 

Orientierungssatz

Eine erweiternde Auslegung der gesetzlichen Regelung zur Höhe des Zuschusses, den Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld zu den Beiträgen ihrer privaten Krankenversicherung beanspruchen können, ist nicht möglich und im Hinblick auf § 193 Abs 6 VVG 2008 auch nicht veranlasst.

 

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Erhöhung des Zuschusses zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe der tatsächlich zu leistenden Beiträge.

Der 1958 geborene und seit dem Jahr 2004 von seiner Ehefrau geschiedene Antragsteller ist seit über fünf Jahren ununterbrochen privat kranken- und pflegeversichert.

Er hat einen Krankenversicherungsschutz im gesetzlichen Umfang und eine Beitragsverpflichtung für die private Krankenversicherung unter Berücksichtigung einer jährlichen Selbstbeteiligung von 400,-€ in Höhe von 234,16 €. Der Beitrag zur privaten Pflegeversicherung ist in Höhe von 30,30 € monatlich zu leisten.

Seit dem 01.01.2009 haben Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die eine substitutive Krankenversicherung betreiben einen branchenweit einheitlichen Basistarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialbuch, auf die ein Anspruch besteht, jeweils vergleichbar sind. Der volle Beitrag für einen solchen Basisversicherungsschutz beträgt derzeit 569,63 €.

Der Antragsteller, der keinerlei Einkommen erzielt, musste im Januar 2009 aufgrund seiner nicht mehr hinreichenden Vermögenslage einen Antrag auf Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II stellen, der auch bewilligt wurde.

Auf der Grundlage eines Folgeantrages wurden dem Antragsteller durch Bescheid vom 13.08.2009 vorläufig Leistungen bewilligt für den Zeitraum 07.08.2009 bis 31.01.2010 in Höhe von 667,50 € sowie ein Zuschuss für die private Krankenversicherung in Höhe von 129,54 € monatlich und ein Zuschuss für die private Pflegeversicherung in Höhe von 17,79 €.

Durch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt der Antragsteller durch Schriftsatz vom 24.08.2009, eingegangen am gleichen Tag, eine Abänderung dieser vorläufigen Bewilligung.

Er trägt hierzu vor,

er sei finanziell nicht in der Lage, die Differenz zwischen dem bewilligten Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung und den tatsächlichen Beiträgen aufzubringen.

Dies habe zur Folge, dass aufgrund ausstehender Beitragszahlungen das Versicherungsverhältnis ruhe und ihm nur noch ein Notversicherungsschutz für Akuterkrankungen zustehe.

Dies ängstige ihn - den Antragsteller - unter dem Aspekt, dass er sich zwar gegenwärtig gesundheitlich einigermaßen stabil fühle, jedoch eine Verschlechterung zu befürchten habe, da ihm seit vier Wochen die von ihm dauerhaft benötigten verschreibungspflichtigen Medikamente nicht mehr zur Verfügung stünden.

Denn er habe im Jahr 2008 einen Herzinfarkt erlitten und sei seitdem auf die in dieser Situation erforderlichen Medikamente (Blutverdünner, Fettsenker, Blutdruckmittel) angewiesen, deren weitere Verordnung indes einen Arztbesuch voraussetze.

Der Antragsteller beantragt:

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller einen weiteren Betrag in Höhe von 104,62 € monatlich zum Beitrag seiner privaten Krankenversicherung in Höhe von 234,16 € zu bewilligen und auszuzahlen.

2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller einen weiteren Betrag in Höhe von 12,15 € monatlich zum Beitrag seiner privaten Pflegeversicherung in Höhe von 30,30 € zu bewilligen und auszuzahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.

Sie erwidert, es bestehe kein Anordnungsanspruch. Denn es stünden dem Antragssteller keine höheren Zuschüsse zu.

Die Antragsgegnerin könne als Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag nur den Beitrag zahlen, den sie für Bezieher von Arbeitslosengeld II in die gesetzliche Krankenversicherung zu tragen hat, was vorliegend geschehen sei. Gleiches gelte im Prinzip für den Beitrag zur privaten Pflegeversicherung.

Da der Versicherungsnehmer bei Hilfebedürftigkeit an das private Krankenversicherungsunternehmen grundsätzlich, das heißt unter Außerachtlassung weiterer Absenkungen, die sich durch Selbstbeteiligungen ergeben können, den halben Basistarif zu leisten habe (= 569,63 :2), der höher sei als die bewilligte Leistung in Höhe des gesetzlichen Beitrages, entstehe in den Fällen, in denen es keine Möglichkeit gebe, den überschießenden Betrag im Rahmen des § 11 Abs.2 S.3a...

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